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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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II ZR 236/98
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Verkündet am:
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21. Februar 2000
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Vondrasek
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 21. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die
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Richter Prof. Dr. Henze, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Juli 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe weiterer
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5.529,60 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
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Unter teilweiser Abänderung des Urteils der 11. Zivilkammer des
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Landgerichts Münster vom 29. Juni 1995 wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 5.529,60 DM, also insgesamt
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39.700,86 DM nebst 12,75 % Zinsen seit dem 17. Juni 1993 zu
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zahlen.
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Die in dem Verfahren vor dem Landgericht entstandenen Kosten
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tragen der Kläger zu 44 % und der Beklagte zu 56 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 31 % und
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der Beklagte zu 69 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 30 % und der Beklagte zu 70 %.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Parteien betrieben von Anfang 1990 bis November 1990 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Verkauf von Kraftfahrzeugen in den neuen
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Bundesländern. Beide kauften die Fahrzeuge jeweils im eigenen Namen ein
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und verkauften sie auch im eigenen Namen. Der nach Abzug der für den Einkauf aufgewendeten Beträge und sonstiger Kosten verbleibende Gewinn aus
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den Geschäften sollte zwischen ihnen hälftig geteilt werden. Eine ordnungsgemäße Buchführung über die Geschäftsvorfälle gibt es nicht. Mit Klage und
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Widerklage verlangen die Parteien Zahlung des ihnen nach ihrer Ansicht zustehenden Auseinandersetzungsguthabens. Der Kläger hat erstinstanzlich
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208.698,88 DM geltend gemacht, der Beklagte im Wege der Widerklage
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176.303,54 DM verlangt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von
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130.589,64 DM stattgegeben, die weitergehende Klage und die Widerklage
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abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die landgerichtliche Entscheidung auf
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die Berufung des Beklagten insoweit abgeändert, als es den Beklagten nur
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noch zur Zahlung von 34.171,26 DM verurteilt hat. Gegen das Berufungsurteil
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haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Revision des Beklagten ist nicht
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angenommen worden, diejenige des Klägers ist in Höhe von 5.529,60 DM angenommen worden. Im Umfang der Annahme verfolgt der Kläger sein Rechtsmittel weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision des Klägers ist hinsichtlich 5.529,60 DM begründet. Der
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Beklagte hat ihm insgesamt 39.700,86 DM nebst Zinsen zu zahlen.
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I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat das Landgericht zu Unrecht
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Aufwendungen des Klägers für Fahrzeugeinkäufe bei den Firmen H.
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R.
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und
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in Höhe von 389.609,20 DM berücksichtigt. Ein prozessuales Geständ-
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nis beider Parteien liege entgegen dem Landgericht nicht vor, so daß lediglich
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Aufwendungen des Klägers in Höhe von 348.550,-- DM zugrunde zu legen seien. Als Erlös, der dem Kläger aus Verkäufen an die Firma He.
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zugeflossen
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ist, nimmt das Berufungsgericht 863.981,-- DM an. In diesem Betrag sind nach
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dem Vorbringen beider Parteien 10.000,-- DM enthalten, die an den Beklagten
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gezahlt und vom Kläger nur quittiert worden sind. Eine nach dem Ergebnis der
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Beweisaufnahme vom Berufungsgericht als bewiesen angesehene, nicht quittierte Barzahlung der Firma He.
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an den Kläger in Höhe von 70.000,-- DM
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hat das Oberlandesgericht nicht in die Auseinandersetzungsrechnung einbezogen, weil nicht zweifelsfrei feststehe, daß sie ein gemeinsames Geschäft der
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Parteien und nicht etwa ein Eigengeschäft des Klägers betroffen habe.
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Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Nichtberücksichtigung von Aufwendungen im Gesamtbetrag von 41.059,20 DM zu Lasten
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des Klägers beruht auf einer unrichtigen Würdigung des beiderseitigen Parteivorbringens durch das Berufungsgericht. Das Oberlandesgericht hat bei der
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Ermittlung des dem Kläger zugeflossenen Erlöses hinsichtlich 10.000,-- DM
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unstreitigen Parteivortrag zu Unrecht nicht beachtet und bezüglich der an den
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Kläger über die in die Abrechnung eingestellten Beträge hinaus gezahlten
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70.000,-- DM die Beweislastverteilung zum Nachteil des Beklagten verkannt.
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II. Für Fahrzeugkäufe des Klägers bei den Firmen H.
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und R.
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muß ein Aufwand von insgesamt 389.609,20 DM angenommen werden. Der
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Beklagte hat diesen Betrag zugestanden, § 288 ZPO. Entgegen der Auffas-
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sung des Berufungsgerichts rechtfertigt die übereinstimmende Erklärung der
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Prozeßbevollmächtigten beider Parteien im Termin vom 22. März 1994 "Die
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überreichten Einkaufslisten werden unstreitig gestellt" die Annahme eines gerichtlichen Geständnisses des Beklagten hinsichtlich dieser Abrechnungsposition. Der Betrag ergibt sich aus den Listen, die in dem Anlagenkonvolut 1 enthalten sind, das dem Schreiben des Steuerberaters B.
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vom 12. März
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1993 angefügt ist. Es unterliegt keinem Zweifel, daß sich die Erklärung der
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Parteien in der bezeichneten Verhandlung auf die diesem Schreiben beigefügten Listen bezog. Denn das Landgericht hat in seinem Beweisbeschluß vom
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29. März 1994, mit dem die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet wurde, den Sachverständigen angewiesen, die Einkaufslisten aus dem Anlagenkonvolut 1 zum Schreiben des Steuerberaters
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B.
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vom 12. März 1993 bei seinen Untersuchungen zugrunde zu legen, und
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zur Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Parteien diese Listen unstreitig gestellt hätten. Daß der Einzelrichter des Landgerichts etwa
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versehentlich eine den Parteierklärungen nicht entsprechende Vorgabe in den
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Beweisbeschluß aufgenommen haben könnte, ist auszuschließen, da die
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mündliche Verhandlung erst sieben Tage zurücklag. Für die inhaltliche Richtigkeit seiner Vorgabe spricht zudem, daß der Beklagte dem Beweisbeschluß
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nicht widersprochen, sondern den (von beiden Parteien geforderten) Auslagenvorschuß von 5.000,-- DM ohne Vorbehalt gezahlt hat.
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Da beide Parteien - sogar noch in der Begründung ihrer Revisionen übereinstimmend vortragen, daß der Betrag von 863.981,-- DM 10.000,-- DM
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beinhaltet, die nicht der Kläger, sondern der Beklagte erhalten hat, ist für den
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Kläger insoweit nur ein Betrag von 853.981,-- DM in die Abrechnung aufzu-
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nehmen, während 10.000,-- DM auf seiten des Beklagten als Erlös zu berücksichtigen sind.
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Der an den Kläger über die vorstehend genannten 853.981,-- DM hinaus
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nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Firma He.
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ge-
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zahlte Betrag von 70.000,-- DM ist auf das als Gegenrüge zu behandelnde Revisionsvorbringen des Beklagten in die Auseinandersetzungsrechnung als Erlös des Klägers aufzunehmen. Den Kläger traf die Beweislast dafür, daß die
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durch die Aussage der Zeugin He.
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bewiesene Zahlung nicht auf gemein-
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same Geschäfte der Parteien, sondern auf seine Eigengeschäfte geleistet wurde. Da die Beweisaufnahme nach Auffassung des Berufungsgerichts Klarheit
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insoweit nicht gebracht hat, muß sich dies zu Lasten des Klägers auswirken.
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III. Eine Berücksichtigung der nach dem Vorstehenden erforderlichen
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Korrekturen der der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrundeliegenden
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Abrechnung ergibt, daß dem Kläger 5.529,60 DM mehr zustehen als das Berufungsgericht ihm zuerkannt hat, nämlich insgesamt 39.700,86 DM. Da der
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Kläger um 41.059,20 DM höhere Aufwendungen hatte, als das Berufungsgericht angenommen hat, sind die Positionen Gesamtaufwendungen und Aufwendungen des Klägers jeweils um diesen Betrag zu erhöhen. Um
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70.000,-- DM ist die Position Gesamterlöse zu erhöhen, die Position Erlöse des
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Klägers nur um 60.000,-- DM, da 10.000,-- DM aus dieser Position bei den Erlösen des Beklagten zu erfassen sind. Danach errechnet sich der Gesamtgewinn der Parteien, die Differenz
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ihrer
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Aufwendungen,
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die
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sich
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auf
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1.438.605,36 DM belaufen, und ihrer Erlöse, die 1.627.997,50 DM ausmachen,
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mit 189.392,14 DM. Der Kläger hat die Hälfte des Gewinns, das sind
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94.696,07 DM, und Ersatz seiner Aufwendungen, 908.997,92 DM, zu bean-
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spruchen, also 1.003.693,99 DM. Unstreitig steht ihm gegen den Beklagten ein
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Darlehensrückzahlungsanspruch von 200.000,-- DM sowie ein Erstattungsanspruch wegen verauslagter Steuern in Höhe von 1.457,49 DM zu. Auf die
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Summe dieser Beträge - 1.205.151,48 DM - muß er sich die ihm zugeflossenen
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Erlöse, 1.035.688,62 DM, und den sich aus den wechselseitigen Zahlungen
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der Parteien zugunsten des Beklagten ergebenden Überschuß, der wegen der
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an den Beklagten von der Firma He.
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gezahlten 10.000,-- DM aber nicht
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139.762,-- DM beträgt, sondern nur 129.762,-- DM, anrechnen lassen. Damit
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ergibt sich ein Betrag von 39.700,86 DM.
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Röhricht
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Henze
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Kraemer
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Kurzwelly
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Münke
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