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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 184/07
vom
30. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Juli 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2008 gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(Beschluss vom 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371
m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner
eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge
kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt eine
"neue und eigenständige" Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat weder in dem - gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 ZPO zulässigen - Absehen von einer näheren Begründung
noch darin, dass der Senat die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Zulassungsgründe nicht für durchgreifend erachtet hat
(vgl.
BGH,
Beschl.
v.
20. November
2007
- VI ZR 38/07,
NJW 2008, 923 f. Tz. 6). Die mit der Anhörungsrüge wiederholten
Rügen, das Berufungsgericht habe gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, hat der Senat - ebenso wie das sonstige Vorbringen des
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Beschwerdeführers - bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eingehend und umfassend geprüft. Dies kann nicht Gegenstand einer nochmaligen Überprüfung durch dasselbe Gericht
sein (vgl. BGH aaO).
Goette
Kurzwelly
Caliebe
Kraemer
Drescher
Vorinstanzen:
LG Offenburg, Entscheidung vom 19.10.2005 - 5 O 172/04 KfH OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 27.07.2007 - 14 U 212/05 -