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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 177/14
vom
21. Juli 2015
in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter
Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:
Die Beschwerde der Streithelfer des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. April 2014 wird auf ihre Kosten
als unzulässig verworfen.
Streitwert: 1.495.000 €
Gründe:
1
Die Beschwerde der Streithelfer des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist.
I.
2
Der Kläger hat sich mit einer Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen zwei Gesellschafterbeschlüsse der beklagten GmbH vom
22. September 2008 und vom 20. Februar 2009 gewandt, mit denen er jeweils
aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen und sein Gesellschaftsanteil eingezogen wurde.
-3-
3
Das Landgericht hat - soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
von
Bedeutung -
nur
hinsichtlich
des
ersten
Beschlusses
vom
22. September 2008 die Unwirksamkeit ausgesprochen und die weitergehende
Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts nur insoweit korrigiert, als es den
Beschluss vom 22. September 2008 für nichtig erklärt hat. Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung - wie bereits das Landgericht - darauf, dass keine ausreichenden Gründe für einen Ausschluss vorgelegen hätten. Die Anfechtungsklage gegen den am 20. Februar 2009 gefassten weiteren Ausschließungsbeschluss sei jedoch zurückzuweisen, weil der Kläger die Anfechtungsfrist versäumt habe. Im Berufungsverfahren sind die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten auf Seiten des Klägers als Streithelfer zu 1-6 (Sozietät und
sämtliche Partner) beigetreten.
4
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgen nur die Streithelfer die
Nichtigerklärung auch des Beschlusses vom 20. Februar 2009 weiter; der Kläger hat keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er hat stattdessen durch
einen an den Prozessbevollmächtigten der Streithelfer gerichteten und in Kopie
auch dem erkennenden Senat vorgelegten Schriftsatz seines (neuen) Instanzanwalts vom 17. Dezember 2014 der „Weiterführung der Nichtzulassungsbeschwerde“ widersprochen.
5
Über das Vermögen der Beklagten wurde durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts Offenburg vom 30. Januar 2015 am 1. Februar 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet.
-4-
II.
6
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Streithelfer ist als unzulässig zu
verwerfen. Sie ist durch den im Schriftsatz des Instanzanwalts des Klägers vom
17. Dezember 2014 erklärten Widerspruch gegen die Weiterführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30. Januar 2015 unzulässig geworden.
7
1. Der durch den Instanzanwalt des Klägers ausgesprochene Widerspruch des Klägers gegen die „Weiterführung der Nichtzulassungsbeschwerde“
führt zur Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde, weil die Weiterführung der Nichtzulassungsbeschwerde damit der ausdrücklichen Erklärung der
Hauptpartei widerspricht, § 67 ZPO. Widerspricht die Hauptpartei zweifelsfrei
der Fortführung des Prozesses, so ist ein Rechtsmittel des - wie hier - nicht
streitgenössischen Streithelfers unzulässig (BGH, Beschluss vom 1. Juli 1993
- V ZR 235/92, NJW 1993, 2944, 2945; Beschluss vom 20. Dezember 1990
- III ZB 40/90,
juris
Rn. 3 ff.,
8;
Beschluss
vom
10. November
1988
- VII ZB 8/88, NJW 1989, 1357, 1358; Beschluss vom 10. Oktober 1984 - IVb
ZB 23/84, BGHZ 92, 275, 279, jew. mwN).
8
Der Widerspruch der Hauptpartei ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch dann zu berücksichtigen, wenn er nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt erklärt wird. Der Widerspruch unterliegt nicht dem Anwaltszwang
(BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1990 - III ZB 40/90, juris Rn. 6). Er muss
noch nicht einmal ausdrücklich erklärt werden; schlüssiges Verhalten reicht aus,
wenn sich daraus zweifelsfrei der Wille der Hauptpartei ergibt, den Prozess
nicht fortführen zu wollen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1967 - II ZR 30/67,
-5-
BGHZ 49, 183, 188; Beschluss vom 10. November 1988 - VII ZB 8/88, NJW
1989, 1357, 13, 58; Urteil vom 29. Oktober 1990 - II ZR 146/89, ZIP 1990,
1560, 1564; Beschluss vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05, BGHZ 165, 358,
361 jew. mwN; RGZ 97, 215, 216; 147, 125, 127; Weth in Musielak/Voit, ZPO,
12. Aufl., § 67 Rn. 9; MünchKommZPO/Schultes, 4. Aufl., § 67 Rn. 10 mwN).
So wurde es etwa als ausreichende Verlautbarung des Widerspruchs der
Hauptpartei angesehen, dass diese sich in einem außergerichtlichen Vergleich
zur Nichtfortführung des Verfahrens bzw. zu einem Rechtsmittelverzicht verpflichtet hat und dieser Vergleich dem Gericht vom Gegner der Hauptpartei zur
Kenntnis gebracht wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1988 - VII
ZB 8/88, NJW 1989, 1357, 13, 58; Beschluss vom 20. Dezember 1990
- III ZB 40/90, juris Rn. 5; OLG Dresden, NJW-RR 1994, 1550; ebenso Weth in
Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 67 Rn. 9).
9
2. Ob die spätere Eröffnung des Insolvenzverfahrens im vorliegenden
Fall zu einer Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 ZPO geführt hat, kann
offenbleiben. Ein Rechtsmittel, das bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3
ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden
-6-
(BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - III ZR 358/13, MDR 2014, 109
mwN).
Bergmann
Caliebe
Born
Drescher
Sunder
Vorinstanzen:
LG Offenburg, Entscheidung vom 30.01.2013 - 5 O 112/08 KfH OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11.04.2014 - 14 U 25/13 -