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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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II ZR 154/09
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Verkündet am:
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19. Juli 2010
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Vondrasek
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
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und die Richter Dr. Reichart, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Born
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für Recht erkannt:
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 53 des
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Landgerichts Berlin vom 4. Juni 2009 wird auf ihre Kosten mit der
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Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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1
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Der Beklagte war Gesellschafter der Klägerin, eines geschlossenen Immobilienfonds in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und kündigte
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den Gesellschaftsvertrag zum 31. Dezember 2000. Nach dem Gesellschaftsvertrag wird bei Ausscheiden eines Gesellschafters die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgeführt. Zur Auseinandersetzung bestimmt § 17 des
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Gesellschaftsvertrages u.a.:
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"1. Der Geschäftsbesorger hat bei Ausscheiden eines Gesellschafters eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen, in
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der sämtliche Wirtschaftsgüter unter Auflösung stiller Reserven mit ihrem Verkehrswert einzustellen sind. Etwaige
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immaterielle Werte bleiben außer Betracht.
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…
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4. Die Auseinandersetzungsbilanz der Gesellschaft wird mit
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Ablauf von zwei Monaten seit Absendung an den ausscheidenden Gesellschafter verbindlich, es sei denn, der Gesellschafter verlangt binnen der Zweimonatsfrist die Einleitung
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des unter Abs. 3 vorgeschriebenen Verfahrens mittels eines an den Geschäftsbesorger gerichteten Briefes.
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5. Das Auseinandersetzungsguthaben ist in fünf gleichen Jahresraten auszuzahlen. Die erste Rate ist zwölf Monate nach
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dem Ausscheiden fällig. …
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7. Bei negativem Abfindungsanspruch ist der ausscheidende
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Gesellschafter verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten
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nach seinem Ausscheiden den erforderlichen Betrag einzuzahlen. Erst mit erfolgter Zahlung wird der Gesellschafter
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von den Verbindlichkeiten freigestellt. …"
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Unter dem 21. Juli 2003 erstellte die Klägerin eine überarbeitete Auseinandersetzungsbilanz, die einen negativen anteiligen Verlust zum Zeitpunkt des
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Ausscheidens in Höhe von 3.382,66 € ergab, und übersandte sie mit Schreiben
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vom 25. Juli 2003. Ein ebenfalls ausgeschiedener Gesellschafter legte gegen
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die Auseinandersetzungsbilanz Widerspruch ein, den er am 6. Januar 2004 begründete und zusätzlich vermerkte, dass sich auch der Beklagte dem Widerspruch anschließe.
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Am 20. September 2004 beantragte die Klägerin, vertreten durch die Gesellschafterin J.
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B.
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, für einen Teilbetrag in Höhe von 845,79 € aus
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der Auseinandersetzungsbilanz den Erlass eines Mahnbescheids, der dem Beklagten am 23. Oktober 2004 zugestellt wurde. Nach § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags obliegt die Führung der Geschäfte den Gesellschaftern gemeinschaftlich. Nach Eingang seines Widerspruchs forderte das Mahngericht die
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Klägerin am 1. November 2004 zur Einzahlung der weiteren Gerichtskosten auf.
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Die Klägerin zahlte diese am 4. Januar 2007 ein.
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Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat
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sie auf die Berufung des Beklagten wegen Verjährung abgewiesen. Dagegen
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richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Klage ist bereits als unzulässig abzuweisen, weil die Klägerin nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten ist (§ 547 Nr. 4 ZPO).
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1. Die Klägerin muss organschaftlich von allen ihren Gesellschaftern vertreten werden. Gem. § 51 Abs. 1 ZPO i.V.m. 714 BGB wird eine Gesellschaft
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bürgerlichen Rechts durch die Gesellschafter gerichtlich und außergerichtlich
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vertreten, denen die Geschäftsführungsbefugnis zusteht, soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält (vgl. BGH, Urteil vom
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14. Februar 2005 - II ZR 11/03, ZIP 2005, 524, 525). Nach § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin obliegt die Führung der Geschäfte den Gesellschaftern gemeinschaftlich, so dass sie die Gesellschaft als Gesamtvertreter
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vertreten. Die Klägerin ist im Verfahren nicht von allen Gesellschaftern, sondern
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nur von der Gesellschafterin J.
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B.
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vertreten. Auf dem Mahnbe-
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scheidsantrag, dessen Vertreterbezeichnung alle folgenden gerichtlichen Entscheidungen übernommen haben, hat die Klägerin sie als einzige organschaftliche Vertreterin der Gesellschaft aufgeführt. Sie ist weder ausdrücklich noch
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konkludent mit der alleinigen Vertretung der Gesellschaft beauftragt worden.
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2. Das Rubrum ist nicht, wie die Klägerin beantragt, dahin zu berichtigen,
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dass sie durch alle Gesellschafter vertreten wird. Die Angabe des Vertreters
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kann berichtigt werden, wenn er irrtümlich falsch bezeichnet ist (BGH, Urteil
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vom 16. Februar 2009 - II ZR 282/07, ZIP 2009, 717 Rn. 10). Dafür, dass
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J.
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B.
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irrtümlich aufgeführt wurde und alle Gesellschafter als ge-
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setzliche Vertreter bezeichnet werden sollten, bestehen keine Anhaltspunkte.
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Die Benennung von J.
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B.
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als gesetzlicher Vertreterin beruht auf
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den Angaben im Mahnbescheidsantrag. Die Klägerin hat ihren Berichtigungsantrag nicht begründet.
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3. Der in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigende
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Vertretungsmangel wurde nicht geheilt. Eine Heilung ist dadurch möglich, dass
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die gesetzlichen Vertreter der Klägerin als solche in den Prozess eintreten und
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die Prozessführung des vollmachtlosen Vertreters genehmigen (BGH, Urteil
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vom 16. Februar 2009 - II ZR 282/07, ZIP 2009, 717 Rn. 10; vom 21. Juni 1999
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- II ZR 27/98, ZIP 1999, 1669, 1670; vom 8. September 1997 - II ZR 55/96,
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WM 1998, 308, 309). Die Gesellschafter sind - trotz des Hinweises des Senats
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auf den Vertretungsmangel in der Terminsbestimmung - nicht in den Prozess
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eingetreten und haben die Prozessführung ihrer Gesellschafterin nicht genehmigt. Die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, er erkläre in Vollmacht der Gesellschafter,
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dass sämtliche Gesellschafter der Klägerin die Prozessführung genehmigen
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und als gesetzliche Vertreter in den Prozess eintreten, führt nicht zu ihrem Eintritt oder zur Genehmigung der Prozessführung. Er hat seine - bestrittene - Vollmacht, für die Gesellschafter Erklärungen abgeben zu können, nicht nachge-
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wiesen. Die Prozessvollmacht, die die Geschäftsbesorgerin, die keine geschäftsführungsberechtigte Gesellschafterin ist, erteilt hat, umfasst Erklärungen
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der Gesellschafter nicht.
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Goette
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Reichart
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Löffler
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Drescher
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Born
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Vorinstanzen:
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AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 24.09.2008 - 12 C 126/07 LG Berlin, Entscheidung vom 04.06.2009 - 53 S 367/08 -
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