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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 154/08
vom
9. November 2009
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn,
Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender
beschlossen:
Die Beschwerde der Nebenintervenientin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil
keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe
vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der
Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung,
noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nur
ein eindeutiger und schwerwiegender Gesetzes- oder Satzungsverstoß wegen eines Inhaltsmangels zur Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses führt (BGHZ 153, 47, 51; 160, 385, 388;
Sen.Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, ZIP 2009, 460 Tz. 28,
z.V.b. in BGHZ 180, 9 "Kirch/Deutsche Bank"). Selbst von dem
sich von den Regeln des § 87 AktG a.F. entfernenden Ansatz des
Berufungsgerichts kann von einem solchen zur Nichtigkeit des
Entlastungsbeschlusses führenden Gesetzesverstoß nicht ausgegangen werden, weil der Aufsichtsrat sich nicht über eine zweifelsfreie Gesetzeslage hinweggesetzt hat; es ist vielmehr in diesem
Zusammenhang zu berücksichtigen, dass umstritten ist, ob und
inwieweit im faktischen Konzern die Vergütung des Vorstands ei-
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ner abhängigen Aktiengesellschaft an der Ertragslage der herrschenden Gesellschaft ausgerichtet werden darf.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Nebenintervenientin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 25.000,00 €
Goette
Strohn
Drescher
Reichart
Bender
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 23.08.2007 - 5 HKO 10734/07 OLG München, Entscheidung vom 07.05.2008 - 7 U 5618/07 -