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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 150/08
vom
20. April 2009
in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. April 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 4 und 5 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil
keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe
vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der
Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung,
noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung.
Die verfehlte Ansicht des Berufungsgerichts, bei der Schadensersatzforderung des Klägers handele es sich um negative Werbungskosten, die der Einkommenssteuer unterworfen seien, so
dass ein Vorteilsausgleich ausscheide, ist nicht entscheidungserheblich. Denn eine Anrechnung der Steuervorteile im Wege des
Vorteilsausgleichs kommt deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nach seinem unwidersprochenen Vortrag bei richtiger Belehrung eine andere Beteiligung gezeichnet hätte, die ihm dieselben
Steuervorteile verschafft hätte. Im Übrigen läuft die Argumentation
der Nichtzulassungsbeschwerde zur Verjährung und zum Mitverschulden darauf hinaus, dass es sich der Kläger selbst zurechnen
lassen müsse, dass er sich von dem Beklagten zu 4 hat täuschen
lassen.
-3-
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagten zu 4 und 5 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 379.482,53 €
Goette
Kraemer
Caliebe
Strohn
Reichart
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 16.10.2007 - 3 O 17202/05 OLG München, Entscheidung vom 07.05.2008 - 7 U 5475/07 -