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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 130/08
vom
28. Juli 2010
in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Juli 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Reichart,
Dr. Drescher, Dr. Löffler und Born
beschlossen:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegner wird für die Klägerin und
den Drittwiderbeklagten jeweils auf 30 Millionen Euro, insgesamt
auf 60 Millionen Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten ist auf 60 Millionen Euro festzusetzen (§ 33 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Satz 2
RVG). Der Gebührenstreitwert nach § 39 Abs. 2 GKG, den der Senat auf
30 Millionen Euro festgesetzt hat, ist für die Rechtsanwaltsgebühren des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegner nicht maßgebend, weil er zwei
Personen in derselben Angelegenheit bei verschiedenen Gegenständen vertreten hat (§ 23 Abs. 1 Satz 4, § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG). Der Gegenstandswert der
anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegner
beträgt im Verhältnis zu den von ihm vertretenen Parteien jeweils 30 Millionen
Euro, insgesamt 60 Millionen Euro.
-3-
2
1. Für den Gegenstandswert sind die Werte der beiden vertretenen Parteien zu addieren. Nach § 22 Abs. 2 RVG beträgt der Wert in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro und bei mehreren Personen als Auftraggeber für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht
mehr als 100 Millionen Euro. Die Erhöhung über 30 Millionen Euro setzt voraus,
dass die anwaltliche Tätigkeit für die mehreren Auftraggeber in derselben Angelegenheit verschiedene Gegenstände betrifft (BGH, Beschluss vom 2. März
2010 - II ZR 62/06, NJW 2010, 1373 Rn. 10). Der Gegenstand der anwaltlichen
Tätigkeit ist dann derselbe, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber
wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird. Der Gegenstand
der Tätigkeit für die beiden Auftraggeber unterschied sich. Gegenstand der Tätigkeit für die Klägerin war deren Gesellschaftsverhältnis, Gegenstand der Tätigkeit für den Drittwiderbeklagten war dessen Gesellschaftsverhältnis in der
d.
GmbH & Co. KG. Die Klageanträge und die Anträge der Wi-
der-Widerklage betrafen die Auswirkungen einer Übertragung der Anteile des
Drittwiderbeklagten an der Klägerin in dieser Gesellschaft. Auch die Widerklage
auf Unterlassung der Mitwirkung der Übertragung der Anteile betraf beide jeweils in ihrem Gesellschaftsverhältnis.
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2. Der
Gegenstandswert
ist
für
jeden
Beschwerdegegner
auf
30 Millionen Euro festzusetzen, weil der zugrunde zu legende Wert ihrer Gesellschaftsanteile bei einem Gesamtwert der d.
GmbH & Co.
KG von bis zu 1 Milliarde Euro den Höchstwert von 30 Millionen Euro übersteigt.
Goette
Reichart
Löffler
Drescher
Born
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.02.2007 - 13 O 17/06 KfH I OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.03.2008 - 8 U 60/07 -