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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 120/05
vom
27. März 2006
in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. März 2006 durch
den
Vorsitzenden
Richter
Prof. Dr. Goette
und
die
Richter
Kraemer,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdegegners wird der Beschwerdewert unter Abänderung
des Senatsbeschlusses vom 13. Februar 2006 auf 9 Mio. € festgesetzt.
Gründe:
1
Die von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten aus eigenem Recht
erhobene Gegenvorstellung ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässig und führt aus
den in ihr angeführten Gründen zu einer Änderung des bisher festgesetzten
Beschwerdewerts gemäß § 63 Abs. 3 GKG mit Wirkung auch für die Gerichtsgebühren. Die Klägerin hat mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision
zwecks Weiterverfolgung einer Forderung von 3 Mio. € begehrt, die sie auf drei
verschiedene, in ein Eventualverhältnis gestellte Lebenssachverhalte bzw. Klagegründe gestützt hat. Mit seinem Beschluss über die Zurückweisung der
Nichtzulassungsbeschwerde vom 13. Februar 2006 hat der Senat - entgegen
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der Ansicht der Klägerin - nicht eine Bescheidung der Hilfsanträge aus prozessualen Gründen abgelehnt, sondern über die geltend gemachten Zulassungsgründe für drei verschiedene Streitgegenstände entschieden. Dies führt zu
einer Wertaddition gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Goette
Kraemer
Strohn
Gehrlein
Caliebe
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 23.02.1999 - 9 O 166/97 KG Berlin, Entscheidung vom 18.03.2005 - 9 U 2733/99 -