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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 116/11
vom
25. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin
Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. April 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
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Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom
19. Februar 2013 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers vom
26. Juni 2013 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
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Die der Festsetzung der Verbandstrafe zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen der Beklagten sind nicht widersprüchlich. Dies gilt - entgegen der
Auffassung der Revision - gerade auch bei Berücksichtigung des Wortlauts.
§ 12 lit. f der Satzung der Beklagten regelt eindeutig und speziell die Folgen
eines Verstoßes gegen die Milchlieferungspflicht, wenn es dort heißt: „Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Milchlieferungspflicht hat das Mitglied pro
Kilogramm nicht abgelieferter Milch eine Vertragsstrafe von 0,03 € zu zahlen.
Die fehlende Menge berechnet sich nach der im Mittel der beiden Jahre von
ihm gelieferten Milchmenge. ...“
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3
Diese Regelung wird nicht dadurch unklar, dass § 12 lit. h der Satzung
allgemeine Regeln für Verbandsstrafen der Beklagten enthält. Dass bei der
Aufzählung möglicher Verstöße der Verstoß gegen die Milchlieferungspflicht
erneut genannt wird, spricht nicht gegen die Auslegung der Satzungsbestimmungen durch den erkennenden Senat. Es handelt sich dabei lediglich um eine
beispielhafte Zusammenfassung der zu ahndenden Verstöße der Mitglieder der
Beklagten. Angesichts der Ausführlichkeit und Eindeutigkeit der Regelung des
Verstoßes gegen die Milchlieferungspflicht in § 12 lit. f der Satzung soll § 12
lit. h der Satzung der Beklagten die erstgenannte Bestimmung nicht verdrängen, sondern ergänzen. Soweit § 12 lit. f der Satzung die Folgen des Verstoßes
gegen die Milchlieferungspflicht regelt, findet der allgemeine, für mehrere Verbandsstrafen geltende § 12 lit. h der Satzung keine Anwendung. Soweit dies
nicht der Fall ist, wie etwa bei der Regelung über die Zuständigkeit der Festsetzung einer Verbandsstrafe durch den Vorstand, gilt § 12 lit. h der Satzung auch
im Falle eines Verstoßes gegen die Milchlieferungspflicht. Ob die in § 12 lit. h
der Satzung angeordnete Höchstgrenze für Verbandsstrafen auf Verstöße gegen die Milchlieferungspflicht Anwendung findet, bedarf keiner Entscheidung.
Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Höhe der festgesetzten
Verbandsstrafe für den einzelnen Verstoß des Klägers diese Höchstgrenze
nicht erreicht.
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Die Revision hat im Ausgangspunkt Recht, wenn sie meint, die Satzung
enthalte keine Regelung dahin, bereits ohne Vorliegen eines Verstoßes lediglich bei der Erwartung einer endgültigen Leistungsverweigerung eine Verbandsstrafe auszusprechen. Das hat der Vorstand der Beklagten aber auch nicht getan. Die Festsetzung erfolgte vielmehr, nachdem der Kläger bereits ca. für einen Monat seiner Milchlieferpflicht nicht nachgekommen war, die Beklagte ihn
schriftlich hierauf hingewiesen und angedroht hatte, nach Ablauf einer gesetz-
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ten Frist das „vorgesehene Verfahren zur Festsetzung von Vertragsstrafen“ einzuleiten. Dass die Festsetzung im Zeitpunkt der Beschlussfassung auch zukünftige Zeiträume umfasste, ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn eine
fortdauernde Lieferpflicht besteht, der Genosse die Leistung endgültig verweigert hat und die Verbandsstrafe erst nach Verstreichen des jeweiligen Abrechnungsmonats oder des Zeitraums, in dem die Verpflichtung zu erfüllen war, fällig wird.
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Die Revision hat letztlich auch keinen Erfolg mit ihren Angriffen gegen
die Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung des Klägers durch das
Berufungsgericht. Im Schreiben vom 15. Mai 2006 kündigte der Kläger keine
Maßnahmen an, die er nach Beendigung der Mitgliedschaft ergreifen werde.
Vielmehr kündigte er, nachdem er zu Beginn des Schreibens seine Milchlieferpflicht bestritten hatte, Maßnahmen an, mit denen er nach seiner Auffassung
eine etwa noch bestehende Lieferpflicht beenden könne.
Bergmann
Strohn
Drescher
Reichart
Born
Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 09.07.2009 - 10 O 213/08 OLG Schleswig, Entscheidung vom 19.04.2011 - 6 U 19/09 -