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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZB 24/05
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vom
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3. Juli 2006
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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ZPO § 233 D
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Dem Berufungskläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
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wenn während eines Zeitraums von fünf Arbeitstagen versäumt wird, den versehentlich bei dem Landgericht eingereichten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist an das zuständige Oberlandesgericht weiterzuleiten.
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BGH, Beschluss vom 3. Juli 2006 - II ZB 24/05 - OLG Frankfurt am Main
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LG Wiesbaden
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juli 2007 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
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Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des
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10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
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13. September 2005 aufgehoben und dem Beklagten gegen die
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Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
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Beschwerdewert: 56.475,13 €
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Gründe:
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I. Der Beklagte hat gegen das ihm am 17. Mai 2005 zugestellte Urteil des
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Landgerichts Wiesbaden durch am 15. Juni 2005 beim Oberlandesgericht
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Frankfurt am Main eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit einem an
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das Landgericht Wiesbaden adressierten, dort am 12. Juli 2005 eingegangenen
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Schriftsatz hat der Beklagte gebeten, die Berufungsbegründungsfrist wegen
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Arbeitsüberlastung um einen Monat zu verlängern. Aufgrund einer Verfügung
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der Kammervorsitzenden vom 25. Juli 2005 ist dieser Schriftsatz am 27. Juli
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2005 bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangen.
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Der von dem Senatsvorsitzenden am 22. Juli 2005 über den Ablauf der
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Berufungsbegründungsfrist unterrichtete Beklagte hat mit am 1. August 2005
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bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Antrag auf
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Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei versehentlich an das Landgericht Wiesbaden gerichtet worden, weil seine Kanzleiangestellte offenbar im
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Zuge eines in gleicher Sache gefertigten, ein Tatbestandsberichtigungsverfahren betreffenden Schriftsatzes auch das Verlängerungsgesuch an das Landgericht Wiesbaden adressiert habe. Da der Schriftsatz eine Woche vor Ablauf der
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Berufungsbegründungsfrist beim Landgericht Wiesbaden eingegangen sei, wäre es ohne weiteres möglich gewesen, den Schriftsatz im normalen Geschäftsgang an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main weiterzuleiten.
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Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten
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zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet
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sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt.
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II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet, weil eine Weiterleitung des Schriftsatzes vom 12. Juli 2005 bis zum Fristablauf am 18. Juli 2005
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im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres möglich war.
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1. Ein Gericht, das im vorangegangenen Rechtszug mit der Sache befasst war, ist regelmäßig verpflichtet, fristgebundene Schriftsätze für das
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Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Geht der
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Schriftsatz so rechtzeitig ein, dass eine fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, wirkt sich ein Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, wenn
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der Schriftsatz nicht rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet wird
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(Sen.Beschl. v. 6. Juni 2005 - II ZB 9/04, NJW-RR 2005, 1373 f. m.w.Nachw.;
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Sen.Urt. v. 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97, NJW 1998, 908).
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2. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass eine fristgemäße Weiterleitung des Schriftsatzes im ordentlichen Geschäftsgang nicht zu erwarten
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war, ist rechtsfehlerhaft.
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Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, das Landgericht habe die zu beobachtende Fürsorgepflicht nicht verletzt. Es kann - auch bei der bekanntermaßen stark belasteten und personell nicht immer hinreichend ausgestatteten Justiz - nicht hingenommen werden, daß eine auch binnen fünf Arbeitstagen nicht
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bewirkte Weiterleitung eines Schriftsatzes von einem Landgericht zu einem
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Oberlandesgericht als eine Verfahrensweise qualifiziert wird, die "einem ordentlichen Geschäftsgang" entspricht. Dass das Landgericht Wiesbaden den ihm
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von dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zugebilligten langen Zeitraum
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für eine solche Maßnahme nicht benötigt, wird aus dem späteren Ablauf deutlich. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Kammer auf seinen Fehler aufmerksam gemacht und die Vorsitzende die Weiterleitung am
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25. Juli 2005 verfügt hatte, hat der Schriftsatz bereits am übernächsten Tag
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(27. Juli 2005) dem Berufungsgericht vorgelegen.
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Rechtsfehlerhaft glaubt das Berufungsgericht obendrein, deswegen geringere Anforderungen an die Erfüllung der Fürsorgepflicht des Landgerichts
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stellen zu können, weil für eine erstinstanzliche Zivilkammer Anträge auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht zum "alltäglichen Geschäftsanfall" gehören; gerade dieser Umstand musste die Kammer, die von der Anhängigkeit der Berufung Kenntnis hatte, zu besonderer Sorgfalt veranlassen. Da
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danach der Fehler des Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht ursächlich
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geworden ist, ist das Wiedereinsetzungsgesuch begründet.
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Goette
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Kurzwelly
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Gehrlein
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Kraemer
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Caliebe
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Vorinstanzen:
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LG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.04.2005 - 5 O 222/03 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.09.2005 - 10 U 100/05 -
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