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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 8/07
Verkündet am:
11. März 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ
:
BGHR
:
ja
nein
ja
Wer wird Millionär?
KUG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 823 Abs. 1 Ah
a) Beschränkt sich der eine Bildveröffentlichung begleitende Text in einer Presseveröffentlichung darauf, einen beliebigen Anlass für die Abbildung einer prominenten
Person zu schaffen, lässt die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennen. In diesem Fall muss das Veröffentlichungsinteresse
der Presse hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts, etwa des Schutzes am
eigenen Bildnis, zurücktreten, wenn der Eingriff in dieses Recht hinreichend
schwer wiegt.
b) Bei der Abwägung zwischen dem Schutz des durch eine Bildveröffentlichung Betroffenen und dem von der Presse wahrgenommenen Informationsinteresse der
Allgemeinheit fehlen schutzwürdige Belange des Presseorgans, wenn die Veröffentlichung ausschließlich den Geschäftsinteressen des Presseorgans dient, weil
das Bildnis der prominenten Person nur verwendet wird, um deren Werbewert
auszunutzen.
c) Zu den Voraussetzungen, unter denen mit dem Bildnis einer prominenten Person
auf dem Titelbild einer Zeitschrift geworben werden darf.
BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 8/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 7. Zivilsenat, vom 5. Dezember
2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Der Kläger, Günther Jauch, moderiert die wöchentlich ausgestrahlte
Fernsehsendung "Wer wird Millionär?". Der Kläger und die Fernsehsendung
sind in der Öffentlichkeit sehr bekannt.
2
Die Beklagte gab am 9. Juni 2005 das Rätselheft "S.
Sonderheft
Rätsel und Quiz" heraus. Auf dem Titelblatt ist der Kläger mit der Textzeile abgebildet "Günther Jauch zeigt mit 'Wer wird Millionär?', wie spannend Quiz sein
kann". Das Titelblatt ist nachstehend verkleinert wiedergegeben:
-3-
-4-
3
Der Kläger hat die Beklagte abgemahnt, die daraufhin eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat. Mit der vorliegenden Klage hat
der Kläger die Beklagte auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von
mindestens 100.000 € und auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten von
2.111,78 € in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, ohne seine
Einwilligung sei die Verwendung seines Bildnisses rechtswidrig gewesen. Sie
habe ausschließlich den kommerziellen Werbeinteressen der Beklagten gedient. Der Textzeile und damit der Veröffentlichung seines Bildnisses fehle ein
redaktioneller Gehalt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg AfP 2006,
391). Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben (OLG Hamburg
GRUR-RR 2007, 142).
5
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
6
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe wegen der
beanstandeten Veröffentlichung seines Bildnisses kein Zahlungsanspruch aus
§ 823 BGB, §§ 22, 23 KUG und aus § 812 BGB zu. Dazu hat es ausgeführt:
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Die angegriffene Bildberichterstattung sei gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG
auch ohne Einwilligung des Klägers rechtmäßig. Bei der erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen habe die Pressefreiheit gegenüber dem
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Recht des Klägers am eigenen Bildnis und dem Recht an der kommerziellen
Nutzung seines Bildnisses Vorrang.
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Angesichts seines hohen Bekanntheitsgrades müsse der Kläger jedenfalls im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung die Veröffentlichung
seines Bildnisses hinnehmen. Zwar fehle ein informierender Beitrag über den
Kläger im Heftinneren, auf den das Titelblatt hinweisen könnte. Die Titelseite
des Rätselhefts enthalte aber in der Bildunterschrift eine Berichterstattung über
den Kläger, die ein bestehendes Informationsinteresse befriedige. Der Kläger
werde namentlich vorgestellt und seine Funktion als Moderator bezeichnet. Die
Quizsendung werde darüber hinaus knapp charakterisiert und bewertet. Die
Berichterstattung trage deshalb, wenn auch in relativ bescheidenem Umfang,
zur Meinungsbildung bei. Sie werde durch das Bildnis des Klägers veranschaulicht. Zugleich werde durch die Abbildung des Kreuzworträtsels als Hintergrundmontage eine Verbindung der vom Kläger moderierten Quizsendung zu
anderen Rätsel- und Quizspielen hergestellt.
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Diese dem Bereich der Pressefreiheit unterliegende Aussage verdiene
gegenüber dem Recht des Klägers am eigenen Bildnis den Vorrang, weil angesichts der Prominenz des Klägers und seiner regelmäßigen Präsenz im Fernsehen ein überragendes Informations- und Unterhaltungsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. Dieses sei darauf gerichtet, über die regelmäßig laufende Sendung und die Einschätzung ihres Unterhaltungswerts durch andere Medien informiert zu werden. Der äußerst geringe Informationswert der Berichterstattung
werde durch die überragende Prominenz des Klägers und den Bekanntheitsgrad der genannten Quizsendung ausgeglichen. Der durch die Abbildung des
Klägers auf der Titelseite geschaffene Kaufanreiz beziehe sich dabei auf das
Presseerzeugnis selbst. Er entstehe insbesondere wegen des inhaltlichen Zusammenhangs zwischen der Tätigkeit des Klägers und dem Inhalt des Hefts.
-6-
Gegenstand des Rätselhefts sei die Unterhaltung und Vermittlung von Informationen durch Ratespiele. Danach liege es nicht fern, in dem Heft auch über die
Produkte anderer Medien zu berichten, die gleichfalls Quiz- oder Ratespiele
zum Gegenstand hätten und sie mit deren Protagonisten zu bebildern. Die Gestaltungsfreiheit der Presse gebiete es, dass dies von dem Abgebildeten auch
auf dem Titelblatt eines Rätselhefts hingenommen werden müsse.
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Umstände, die für eine Unzulässigkeit der Abbildung im Hinblick auf § 23
Abs. 2 KUG sprechen könnten, seien nicht ersichtlich.
11
II. Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz. Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr und Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten nach
§ 823 Abs. 1 BGB, §§ 22, 23 KUG und § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB zu.
12
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die angegriffene
Bildveröffentlichung auf dem Titelblatt des Rätselhefts "S.
Sonderheft
Rätsel und Quiz" ohne Einwilligung des Klägers rechtswidrig. Die Revision rügt
mit Erfolg, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen des
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG bejaht hat. Es hat bei der gebotenen Interessenabwägung im Streitfall dem Recht des Klägers am eigenen Bildnis zu Unrecht nicht
den Vorrang vor dem Recht der Beklagten auf Presse- und Meinungsfreiheit
eingeräumt.
13
a) Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings
davon ausgegangen, dass die Prüfung, ob das Bildnis des Klägers auf dem Titelblatt des Rätselhefts als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S. von
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden darf, eine Ab-
-7-
wägung zwischen dem Recht des Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 1
Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und dem Recht der Presse aus Art. 10 EMRK, Art. 5
Abs. 1 GG erfordert.
14
aa) Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des
Abgebildeten verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon macht § 23 Abs. 1
KUG Ausnahmen. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden,
es sei denn, die Verbreitung verletzt berechtigte Interessen des Abgebildeten
nach § 23 Abs. 2 KUG. Ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte umfasst
nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern liegt bereits
vor, wenn es einen Bezug zu Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufweist (BGH, Urt. v. 14.10.2008 - VI ZR 272/06, GRUR 2009, 86 Tz. 10
= NJW 2009, 754). Die Presse kann aufgrund der Presse- und Meinungsfreiheit
innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach publizistischen Kriterien darüber entscheiden, was sie im öffentlichen Interesse für berichtenswert hält (BVerfGE
120, 180, 196; BGH GRUR 2009, 86 Tz. 11). Zu dem verfassungsrechtlichen
Schutz der Pressefreiheit gehört auch die Abbildung von Personen (BVerfG
NJW 2005, 3271, 3272; BVerfGE 120, 180, 196).
15
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Anwendung des § 23 Abs. 1 KUG eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und den
Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 1 GG. Abzuwägen
sind unter Berücksichtigung der Wertungen der §§ 22, 23 KUG das Informationsinteresse der Allgemeinheit und die Pressefreiheit gegenüber dem Interesse
des Abgebildeten am Schutz seiner Persönlichkeit und seiner Privatsphäre. Der
Beurteilung ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, der den widerstrei-
-8-
tenden Interessen ausreichend Rechnung trägt (BGHZ 178, 275 Tz. 13 ff.; 178,
213 Tz. 8 ff.; BGH GRUR 2009, 86 Tz. 8 ff.).
16
b) Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Klägers aus Art. 8 EMRK, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG
im Streitfall keinen Vorrang gegenüber dem Recht der Presse aus Art. 10
Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 1 GG eingeräumt hat. Es hat dem von der Presse
wahrgenommenen Informationsinteresse der Allgemeinheit an der in der Bildunterschrift enthaltenen Berichterstattung rechtsfehlerhaft zu großes Gewicht beigemessen.
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aa) Bei der Gewichtung des Informationsinteresses der Allgemeinheit
kommt dem Informationswert der Abbildung und der sie begleitenden Berichterstattung eine entscheidende Bedeutung zu.
18
(1) Zu Recht hat das Berufungsgericht in die Ermittlung des Informationswerts der Bildveröffentlichung die Bildunterschrift einbezogen. Dem in Rede
stehenden Bild des Klägers kommt nicht schon als solchem eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage zu. Gegenteiliges hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und wird auch von der Revisionserwiderung nicht
geltend gemacht. Der Informationswert der Bildberichterstattung ist deshalb im
Kontext der dazugehörigen Wortberichterstattung zu ermitteln (BVerfGE 120,
180, 206; BGHZ 171, 275 Tz. 23 m.w.N.). Auch eine Bildunterschrift enthält eine Wortberichterstattung, selbst wenn in dem fraglichen Presseerzeugnis eine
weitere Berichterstattung fehlt. Die Bildunterschrift wird im vorliegenden Fall
vom Durchschnittsleser wahrgenommen. Maßgeblich ist die Wahrnehmung der
Leser bei der Lektüre der Zeitschrift und nicht die Sicht eines potentiellen Käu-
-9-
fers in der Verkaufssituation in Buchläden und am Zeitschriftenkiosk oder bei
einer verkleinerten Wiedergabe des Rätselheftes in einer Werbeanzeige.
19
(2) Die Gewichtung des Informationsinteresses der Allgemeinheit anhand
des Informationswerts der Berichterstattung ist nicht aufgrund der Pressefreiheit
ausgeschlossen. Zum Kern der Pressefreiheit gehört zwar, dass die Presse
innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt,
innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was
durch das öffentliche Interesse an Berichterstattung beansprucht wird (BGHZ
178, 213 Tz. 15 m.w.N.). Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG verbietet sich
auch eine inhaltliche Bewertung des Beitrags auf seinen Wert und seine Seriosität (BVerfGE 120, 180, 206). Entscheidend - und im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigen - ist aber, in welchem Ausmaß der Bericht einen
Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann. Das Recht der
Presse, nach publizistischen Kriterien selbst über Gegenstand und Inhalt ihrer
Berichterstattung zu entscheiden, befreit nicht von der Abwägung mit den geschützten Rechtspositionen derjenigen, über die berichtet wird. Das Selbstbestimmungsrecht der Presse erfasst nicht die Entscheidung, wie das Informationsinteresse im Zuge der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern zu gewichten und der Ausgleich zwischen den betroffenen Rechtsgütern herzustellen
ist (BVerfGE 120, 180, 205; BGHZ 171, 275 Tz. 20).
20
(3) Für die Abwägung ist von maßgebender Bedeutung, ob die Presse im
konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und
sachbezogen erörtert und damit den Informationsbedarf des Publikums erfüllt
und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt (BGH GRUR 2009, 86 Tz. 15
m.w.N.). Ausgangspunkt der Beurteilung ist nicht der Bekanntheitsgrad der
Person, über die berichtet wird, sondern der Informationswert der Berichterstattung. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, umso mehr muss
- 10 -
das Schutzinteresse dessen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der
Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass je
nach Lage des Falles für den Informationswert einer Berichterstattung auch der
Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann (BGHZ 178, 213
Tz. 18; zur Namensnennung BGH, Urt. v. 5.6.2008 - I ZR 96/07, GRUR 2008,
1124 Tz. 17 = NJW 2008, 3782 - Zerknitterte Zigarettenschachtel; Urt. v.
5.6.2008 - I ZR 223/05, WRP 2008, 1527 Tz. 18 - Schau mal, Dieter). Auch bei
einer Berichterstattung über bekannte Personen müssen danach der Informationswert der Berichterstattung anhand ihres Bezugs zur öffentlichen Meinungsbildung ermittelt und der Pressefreiheit abwägend die beeinträchtigenden Wirkungen für den Persönlichkeitsschutz gegenübergestellt werden (BVerfGE 120,
180, 208). Beschränkt sich der die Bildveröffentlichung begleitende Bericht darauf, einen beliebigen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, lässt die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung
nicht erkennen. Insofern muss das Veröffentlichungsinteresse nicht nur hinter
dem Schutz der Privatsphäre zurücktreten (BVerfGE 120, 180, 207; BGH, Urt.
v. 3.7.2007 - VI ZR 164/06, GRUR 2007, 902 Tz. 12 = NJW 2008, 749; Urt. v.
1.7.2008 - VI ZR 243/06, GRUR 2008, 1024 Tz. 23 = NJW 2008, 3138), sondern allgemein hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts, etwa des Schutzes am eigenen Bildnis, wenn der Eingriff in dieses Recht hinreichend schwer
wiegt.
21
bb) Der Informationswert der Abbildung des Klägers und der Bildunterschrift ist im vorliegenden Fall derart gering, dass ein schützenswerter Beitrag
zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennbar ist.
- 11 -
22
Das Berufungsgericht hat im Ansatz zutreffend den Informationswert aus
der Bildunterschrift im Zusammenhang mit der Abbildung des Klägers auf dem
Titelblatt des Rätselheftes ermittelt. Dabei hat es den Aussagegehalt der Bildunterschrift berücksichtigt und angenommen, dass der Informationswert äußerst
gering ist. Rechtsfehlerhaft hat es allerdings nicht den Informationswert in den
Mittelpunkt seiner Erörterung gestellt, sondern zu Unrecht wegen des hohen
Bekanntheitsgrades des Klägers auf ein von der Meinungs- und Pressefreiheit
umfasstes, auf die belanglose Meldung bezogenes Informationsinteresse der
Allgemeinheit geschlossen.
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Selbst bei einem großzügigen Maßstab ist der Informationswert der Bildunterschrift - auf die mangels eines weiteren redaktionellen Beitrags allein abzustellen ist - für die Allgemeinheit vorliegend derart gering, dass er nicht darüber hinausgeht, einen Anlass für die Abbildung des prominenten Klägers zu
schaffen. Die Bildunterschrift enthält lediglich eine belanglose Mitteilung. Sie hat
keinerlei Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte. Sie erschöpft sich in der gerade wegen des sehr hohen Bekanntheitsgrades des Klägers und der von ihm moderierten Quizsendung "Wer wird Millionär?" bereits allgemein bekannten Information, dass der Kläger die Sendung moderiert und diese spannend ist. Weitere
Informationen über den Kläger oder die Quizsendung werden nicht vermittelt.
Die Abbildung steht auch nicht in deutlichem Zusammenhang mit einer eigenen
Leistung des Klägers, nur weil sowohl das Rätselheft als auch die von dem Kläger moderierte Sendung Ratespiele zum Gegenstand haben. Denn bei dem
Rätselheft handelt es sich um eine im Verhältnis zum Kläger fremde Leistung
(hierzu BGH, Urt. v. 1.10.1996 - VI ZR 206/95, GRUR 1997, 125, 127
- Künstlerabbildung in CD-Einlegeblatt). Die Veröffentlichung des Bildnisses des
Klägers im Kontext mit der Bildunterschrift enthält damit in Abwägung mit dem
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allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers keinen schützenswerten Beitrag
zur öffentlichen Meinungsbildung.
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c) Die Revision macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht bei
der Interessenabwägung dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers zu
geringes Gewicht beigemessen hat. Es hat den Werbecharakter der Bildnisveröffentlichung nicht hinreichend gewürdigt.
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aa) Bei der Beurteilung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten als Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Allgemeinheit ist die Intensität des in Rede stehenden Eingriffs zu berücksichtigen, die
sich auch auf eine ungewollte Vereinnahmung für fremde kommerzielle Werbeinteressen beziehen kann.
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Der Schutz des Persönlichkeitsrechts umfasst nicht nur die Privatsphäre
als Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Hier können die Eingriffe besonders schwer wiegen. Wesentlicher Bestandteil des Persönlichkeitsrechts ist darüber hinaus die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll (BGHZ 169, 340
Tz. 19 - Rücktritt des Finanzministers). Das schutzwürdige Informationsinteresse fehlt bei Werbeanzeigen, wenn sie ausschließlich den Geschäftsinteressen
des mit der Abbildung werbenden Unternehmens dienen. Dies ist insbesondere
der Fall, wenn das Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte nur verwendet
wird, um den Werbewert der prominenten Persönlichkeit auszunutzen und auf
das beworbene Produkt überzuleiten. Dagegen ist der Anwendungsbereich des
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eröffnet, wenn die Werbeanzeige neben dem Werbezweck auch einen Informationsgehalt für die Allgemeinheit aufweist (BGH, Urt.
v. 1.10.1996 - VI ZR 206/95, GRUR 1997, 125, 126 = NJW 1997, 1152 - BobDylan-CD; BGHZ 169, 340 Tz. 15 - Rücktritt des Finanzministers). Der beglei-
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tende Text darf sich aber nicht darauf beschränken, nur irgendeinen Anlass für
die Abbildung zu schaffen (BVerfGE 120, 180, 206 f.).
27
bb) Das Berufungsgericht hat das Gewicht des Werbecharakters der
Bildnisveröffentlichung auf dem Titelblatt des Rätselhefts im Verhältnis zum Informationsgehalt der Berichterstattung unzureichend berücksichtigt.
28
Es hat in diesem Zusammenhang in die Abwägung nur einbezogen, dass
das Titelblatt in seiner Werbefunktion als Bestandteil der Zeitschrift geschützt
ist. Zutreffend ist zwar, dass die eigene Werbung für ein Presseerzeugnis
ebenso wie das Presseerzeugnis selbst den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2
GG genießt (BGHZ 151, 26, 30 f. - Marlene Dietrich II). Enthält das Presseerzeugnis eine dem Schutz der Pressefreiheit unterliegende Bildberichterstattung
über eine prominente Person, darf auch mit deren Bildnis auf dem Titelblatt geworben werden (BGH, Urt. v. 14.3.1995 - VI ZR 52/94, NJW-RR 1995, 789, 790
- Chris Revue). Erschöpft sich die Berichterstattung aber nur darin, einen Anlass für die Abbildung einer prominenten Person auf dem Titelblatt zu schaffen,
weil ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennbar ist, begrenzt
das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten nicht nur die Berichterstattung, sondern auch die Werbung für das Presseerzeugnis.
29
cc) Durch die Verwendung des Bildnisses auf dem Titelblatt hat die Beklagte über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus den Werbe- und
Imagewert des Klägers ausgenutzt.
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Die Bildunterschrift führt nicht zu einer Zuordnung der Abbildung des
Klägers zu einem Zeitgeschehen, über das zusammen mit dem Bildnis informiert wird. Die Beklagte hat durch die Abbildung auf dem Titelblatt des Rätsel-
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hefts vielmehr die Person des Klägers als Vorspann für die Anpreisung des
Rätselhefts vermarktet.
31
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Leser habe bei der Betrachtung des Titelblatts nicht den Eindruck, der Kläger empfehle den Kauf des Heftes. Hiergegen wendet sich die Revision mit der Begründung, durch die Aufmachung des Titelblatts nehme das angesprochene Publikum an, der Kläger preise als Fachmann das Rätselheft der Beklagten an. Ob die Annahme des Berufungsgerichts den Angriffen der Revision standhält, ist zweifelhaft. Die Frage
kann aber offenbleiben. Die Ausnutzung des Image- oder Werbewerts der prominenten Person setzt nicht zwingend voraus, dass durch die Aufmachung des
Bildes der Eindruck entsteht, die prominente Person identifiziere sich mit dem
beworbenen Produkt, preise es an oder empfehle es. Entscheidend ist, ob die
Darstellung bei dem Leser eine gedankliche Beziehung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt (vgl. BGH NJW-RR 1995, 798,
790 - Chris Revue; zum Namensrecht BGHZ 30, 7, 13 - Catharina Valente).
Geht es dem Werbenden nicht auch um die Befriedigung des Bedürfnisses der
Allgemeinheit an der Darstellung bekannter Persönlichkeiten, sondern ausschließlich darum, durch ein unmittelbares Nebeneinanderstellen der Ware und
der abgebildeten Person das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und
deren Beliebtheit auf die Ware zu übertragen, rechtfertigt dies nicht die einwilligungsfreie Nutzung des Bildnisses (vgl. BGHZ 20, 345, 352 - Paul Dahlke).
32
Die gedankliche Beziehung, die im vorliegenden Fall die Ausnutzung des
Werbe- und Imagewerts des Klägers begründet, liegt im inhaltlichen Zusammenhang zwischen der - auf dem Titelblatt erwähnten - Tätigkeit des Klägers
und dem Inhalt des Rätselhefts. Dieser Zusammenhang wird durch die Abbildung des Kreuzworträtsels als Hintergrundmontage zum im Vordergrund als
Blickfang abgebildeten Kläger betont. Der Kläger wird als Moderator einer Rät-
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selsendung in Beziehung zu dem ihm fremden Rätselheft gesetzt (zur zwar
branchengleichen, aber "fremden" Leistung BGH GRUR 1997, 125, 126
- Künstlerabbildung in CD-Einlegeblatt). Seine Kompetenz und Popularität sollen auf das Rätselheft übertragen werden. Diesen Zusammenhang unterstreicht
die Bildunterschrift, indem sie den Kläger und seine beliebte Quizsendung benennt und das Quiz als spannend bezeichnet, wobei sie damit sowohl die vom
Kläger moderierte Quizsendung als auch andere Quiz- und Ratespiele - und
damit auch das Rätselheft - in die Aussage einbezieht.
33
d) Die gebotene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Pressefreiheit der Beklagten ergibt, dass dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers der Vorrang zukommt. Der Informationswert der
Bildunterschrift ist derart gering, dass ein schützenswerter Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
des Klägers insbesondere wegen der Ausnutzung seines Image- und Werbewerts nicht erkennbar ist. Dem Recht am eigenen Bildnis des Klägers gebührt
der Vorrang vor dem Veröffentlichungsinteresse der Beklagten. Aus diesem
Grunde liegt kein dem § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG unterfallendes Bildnis der Zeitgeschichte vor. Die Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers ohne seine Einwilligung war daher unzulässig.
34
2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB zu. Die unbefugte kommerzielle Nutzung seines Bildnisses stellt einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild wie auch des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und begründet grundsätzlich - neben dem Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch - einen Anspruch aus Eingriffskondiktion
auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr (BGH, Urt. v. 1.12.1999 - I ZR 226/97,
GRUR 2000, 715, 716 = NJW 2000, 2201 - Der blaue Engel; BGHZ 169, 340
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Tz. 12 - Rücktritt des Finanzministers). Dem Kläger steht darüber hinaus ein
Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu, der ebenfalls auf Zahlung
der üblichen Lizenzgebühr gerichtet ist (vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 12 - Rücktritt
des Finanzministers). Das für diesen Anspruch notwendige Verschulden liegt
vor. Die Beklagte hat zumindest fahrlässig gehandelt. Sie hat sich mit der Veröffentlichung der Abbildung des Klägers als Blickfang auf dem Titelblatt ihres
Rätselhefts, dem außer in der Bildunterschrift ein redaktioneller Beitrag über
den Kläger fehlt, erkennbar im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt,
in dem sie eine von ihrer Einschätzung abweichende Beurteilung in Betracht
ziehen musste.
Da die Veröffentlichung des Bildes unzulässig war, steht dem Kläger
35
auch ein Anspruch auf Zahlung der vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten
zu.
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III. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig keine Feststellungen zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche getroffen. Die
Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die hierzu
erforderlichen Feststellungen nachzuholen hat.
Bornkamm
Pokrant
Kirchhoff
Büscher
Koch
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.06.2006 - 324 O 868/05 OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.12.2006 - 7 U 90/06 -