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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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I ZR 86/11
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Verkündet am:
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15. November 2012
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Führinger
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 167
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Eine Abtretung der Klageforderung nach Eintritt der Hemmungswirkung gemäß
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§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO, aber vor Zustellung der Klage an den Beklagten, führt nicht zur Beendigung der Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist.
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BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 86/11 - OLG Stuttgart
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LG Stuttgart
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 15. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
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die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch
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für Recht erkannt:
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Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. April 2011 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Klägerin, ein deutsches Speditionsunternehmen, nimmt den in Italien
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ansässigen Beklagten wegen Verlustes von Transportgut aus abgetretenem
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Recht auf Schadensersatz in Anspruch.
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Die Kraftverkehr N.
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Italia S.A.R.L., eine Tochtergesellschaft der Kläge-
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rin mit Sitz in Italien (im Weiteren: N.
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Italia), beauftragte den Beklagten am
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11. November 2005 mit dem Transport einer Partie Schokolade von Reichenbach/Deutschland nach San Nicola La Strada/Italien. Ein Fahrer des Beklagten
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übernahm das auf 34 Paletten gepackte Gut mit einem Nettogewicht von
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14.074 kg am 14. November 2005 in Reichenbach, wo die Klägerin für die A.
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R.
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GmbH & Co. KG (im Weiteren: Versenderin) ein Lager unterhielt,
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zur Beförderung nach Italien. Er erreichte am 15. November 2005 gegen 17 Uhr
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die nördlich von Neapel gelegene Autobahnraststätte "Teano Ovest", auf der er
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den beladenen Lkw abstellte, um eine Pause einzulegen. In der folgenden
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Nacht wurde der Fahrer von drei Männern auf der Raststätte überfallen, das
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Transportgut wurde geraubt. Am 5. April 2006 stellte die Versenderin der Klägerin für die abhandengekommene Ware 60.767,52 € in Rechnung.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte hafte für den Verlust des Gutes gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR, da die Voraussetzungen für einen
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Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 2 CMR nicht vorlägen. Darüber hinaus
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schulde der Beklagte ihr den Ersatz der durch die außergerichtliche Rechtsverfolgung angefallenen Kosten, weil er sich mit der Erfüllung ihrer berechtigten
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Schadensersatzforderung in Verzug befunden habe.
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Die Klägerin hat den Beklagten wegen des streitgegenständlichen Verlusts zunächst unter Berufung auf eine Abtretung der N.
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Italia vom 29. März
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2006 auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Nach Einreichung, aber vor
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Zustellung der Klage an den Beklagten hat sie den geltend gemachten Schadensersatzanspruch am 28. September 2006 an die N.
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Italia zurückabgetre-
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ten. Diese hat die Klageforderung nach Zustellung der Klage gegen Ansprüche
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aufgerechnet, die dem Beklagten unstreitig gegen sie zustanden. Die Klägerin
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hat daraufhin die Feststellung begehrt, dass der Rechtsstreit mit Ausnahme der
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verlangten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in der Hauptsache erledigt
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sei. Im Berufungsverfahren ist die Klägerin zu ihrem ursprünglichen Zahlungsantrag zurückgekehrt, weil die N.
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Italia - so der Vortrag der Klägerin - mit
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Vereinbarung vom 23. August 2007 erneut sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Transport vom 14. November 2005 gegen den Beklagten an sie
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abgetreten habe. Die von der N.
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Italia erklärte Aufrechnung sei mangels
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Zustimmung des Beklagten nicht wirksam geworden. Die N.
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Italia sei damit
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einverstanden, dass sie, die Klägerin, die Ansprüche aus dem Transportvertrag
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vom 11. November 2005 weiterverfolge und Zahlung an sich verlange.
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Im Übrigen hätten auch die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft vorgelegen. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Verfolgung
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der streitgegenständlichen Ansprüche ergebe sich aus dem Umstand, dass sie
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wegen des Verlustes der Ware am 25. November 2005 an die Versenderin
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Schadensersatz geleistet habe.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 60.767,52 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.479,90 € zu zahlen,
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hilfsweise für den Fall, dass
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a) der Beklagte der Aufrechnung vom 31. Oktober 2006 zustimmt sowie
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b) das Berufungsgericht die Umstellung auf den ursprünglichen Klageantrag als
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unzulässig ansehen sollte,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.479,90 € zu zahlen,
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2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.793,62 € (Zinsen) zu zahlen,
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3. festzustellen, dass der Rechtsstreit sich in Höhe des Betrages von
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60.767,52 € durch Aufrechnung der N. Italia S.A.R.L. vom 31. Oktober
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2006 in der Hauptsache erledigt hat.
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Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
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Das Berufungsgericht hat der vom Landgericht für unbegründet erachteten
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Klage in seinem ersten Urteil in der Hauptsache nach Abzug von 2.000 € für
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Transportkosten in Höhe von 58.767,52 € nebst Zinsen stattgegeben. Darüber
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hinaus hat es der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 1.479,90 € zuerkannt (OLG Stuttgart, Urteil vom 31. Oktober
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2007 - 3 U 92/07, juris). Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur
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neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede für unbegründet
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erachtet und die geltend gemachte Schadensersatzforderung in Höhe von
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2.000 € für Transportkosten gekürzt worden war (BGH, Urteil vom 29. Oktober
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2009 - I ZR 191/07, TranspR 2010, 200).
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Das Berufungsgericht hat dem Klagehauptantrag in seinem zweiten Urteil
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nunmehr in vollem Umfang stattgegeben (OLG Stuttgart, TranspR 2011, 340).
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Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte weiterhin die Wiederherstellung des die
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Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
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I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte sei der Klägerin
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aus abgetretenem Recht der N.
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Italia gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1
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CMR zum Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe verpflichtet. Die von
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der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hat das Berufungsgericht erneut nicht durchgreifen lassen. Dazu hat es ausgeführt:
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Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Der Transportvertrag, aus dem die streitgegenständliche Schadensersatzforderung resultiere, sei zwar zwischen der
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N.
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Italia und dem Beklagten geschlossen worden. Die N.
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Italia habe die
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ihr gegen den Beklagten wegen des Diebstahls der Ware zustehenden Schadensersatzansprüche jedoch zunächst am 29. März 2006 und nochmals - nach
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der am 28. September 2006 vorgenommenen Rückabtretung - am 23. August
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2007 an die Klägerin abgetreten. Die jeweiligen Abtretungen seien sofort wirk-
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sam gewesen. Einem Forderungserwerb der Klägerin aufgrund der am 23. August 2007 vorgenommenen Abtretung stehe nicht die von der N.
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Italia am
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31. Oktober 2006 erklärte Aufrechnung gegen Frachtvergütungsansprüche des
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Beklagten entgegen; die Aufrechnung sei unwirksam gewesen, weil die zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung nach Grund und Höhe streitig gewesen sei.
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Der an die Klägerin abgetretene Schadensersatzanspruch aus Art. 17
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Abs. 1 CMR belaufe sich gemäß Art. 23 Abs. 1 CMR auf 60.767,52 €. Die Klägerin habe den Umfang und den Wert des abhandengekommenen Gutes hinreichend belegt. Die Haftungshöchstgrenze nach Art. 23 Abs. 3 CMR werde
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angesichts des Gewichts der gestohlenen Ware mit der geltend gemachten
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Schadensersatzforderung nicht erreicht. Der zuerkannte Zinsanspruch sei gemäß Art. 27 Abs. 1 CMR begründet. Der Anspruch auf die geltend gemachten
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vorgerichtlichen Kosten ergebe sich aus §§ 249, 286 BGB. Die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 2 CMR lägen nicht vor.
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Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greife nicht durch.
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Die im Streitfall zur Anwendung kommende einjährige Verjährungsfrist (Art. 32
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Abs. 1 Satz 1 CMR) habe nach Art. 32 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b CMR am
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17. Dezember 2005 zu laufen begonnen und daher frühestens am 16. Dezember 2006 geendet. Eine Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist beurteile sich
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gemäß Art. 32 Abs. 3 CMR nach dem Recht des angerufenen Gerichts. Dementsprechend kämen im Streitfall die §§ 203 ff. BGB - und damit auch § 204
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Abs. 1 Nr. 1 BGB - zur Anwendung. Die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB
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erfordere die Klage eines materiell Berechtigten. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt
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der Klageerhebung (27. Oktober 2006) materiell Berechtigte in Bezug auf die
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geltend gemachte Schadensersatzforderung gewesen. Ihr habe aufgrund einer
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von der N.
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Italia erteilten (generellen) Ermächtigung die Befugnis zugestan-
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den, den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch im eigenen Namen
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geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen. Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin sei dem Beklagten gegenüber vor Ablauf der Verjährungsfrist offengelegt worden.
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II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im
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Ergebnis keinen Erfolg. Die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift
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nicht durch, weil der Lauf der im vorliegenden Fall maßgeblichen Verjährungsfrist von einem Jahr (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR) in noch unverjährter Zeit gemäß Art. 32 Abs. 3 CMR, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO
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gehemmt worden ist.
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1. Aus dem ersten Revisionsurteil des Senats vom 29. Oktober 2009
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ergibt sich bereits, dass der Beklagte der Klägerin für den Verlust des Gutes
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gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR in Verbindung mit Art. 1260 Codice Civile Schadensersatz schuldet und dass der zu ersetzende Schaden sich gemäß Art. 23
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Abs. 1 CMR auf 60.767,52 € beläuft (BGH, TranspR 2010, 200 Rn. 17, 25 bis
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31). Ebenso steht fest, dass der Beklagte sich nicht mit Erfolg auf den Haftungsausschlussgrund des Art. 17 Abs. 2 CMR berufen kann (BGH, TranspR
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2010, 200 Rn. 18 bis 24).
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2. Der vom Berufungsgericht zuerkannte Zinsanspruch ist gemäß Art. 27
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Abs. 1 CMR begründet. Insoweit wird von der Revision auch keine Rüge erhoben.
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3. Das Berufungsgericht hat der Klägerin auch mit Recht einen Anspruch
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auf Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.459,90 € zuerkannt. Der Anspruch ergibt sich
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entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts allerdings nicht aus §§ 249, 286
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BGB, weil sich die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen gemäß Art. 32
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Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht richtet
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(vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, TranspR 2010, 153
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Rn. 17). Die von der N.
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Italia an die Klägerin abgetretene Forderung unter-
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liegt gemäß Art. 28 Abs. 4 EGBGB aF dem italienischen Recht (vgl. BGH,
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TranspR 2010, 200 Rn. 27).
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Die Ersatzpflicht des Beklagten für die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten besteht aber auch nach italienischem Recht, dessen maßgebliche Bestimmungen der Senat selbst ermitteln und auslegen kann. Dabei kann offenbleiben, ob die Auslegung ausländischen Rechts durch den Tatrichter der revisionsrechtlichen Überprüfung gemäß § 560 Abs. 1, § 545 Abs. 1 ZPO in der seit
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dem 1. September 2009 geltenden Fassung zugänglich ist. Denn nach der
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Übergangsbestimmung in Art. 111 FGG-Reformgesetz, mit dem die Vorschrift
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des § 545 Abs. 1 ZPO geändert worden ist, sind auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes eingeleitet worden sind, die zuvor geltenden Vorschriften anzuwenden. Ist das Verfahren - wie im vorliegenden Fall - in
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erster Instanz nach dem bisherigen Recht eingeleitet worden, erfolgt auch die
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Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nach dem bisher geltenden Recht
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(vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 359). Die Bestimmung des § 545 Abs. 1 ZPO in
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der vor dem 1. September 2009 geltenden Fassung hat eine revisionsrechtliche
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Überprüfung des ausländischen Rechts zwar nicht vorgesehen. Das Revisionsgericht war dadurch jedoch nicht gehindert, ausländisches Recht selbst zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen, wenn das Berufungsgericht
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- wie im Streitfall - dieses Recht außer Betracht gelassen und infolgedessen
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nicht gewürdigt hat (vgl. BGH, TranspR 2010, 153 Rn. 21).
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Ein Schuldner, der sich in Verzug befindet, ist gemäß Art. 1218 Codice Civile zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. Eccher/Schurr/Christandl, Handbuch
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italienisches Zivilrecht, Kap. 3 Rn. 90). Nach Art. 1219 Abs. 1 Codice Civile gerät ein Schuldner durch Aufforderung oder Mahnung in Verzug. Ob im Streitfall
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eine nach italienischem Recht hinreichende Mahnung vorgelegen hat, hat das
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Berufungsgericht zwar nicht festgestellt. Jedoch hat der Verkehrshaftungsversicherer des Beklagten mit dem an die N.
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Italia gerichteten Schreiben vom
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10. Februar 2006 jegliche Ersatzpflicht zurückgewiesen. Dies führt zum automatischen Verzug des Beklagten im Sinne von Art. 1219 Abs. 2 Nr. 2 Codice
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Civile (vgl. Eccher/Schurr/Christandl aaO Kap. 3 Rn. 88). Der zu ersetzende
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Schaden umfasst nach Art. 1223 Codice Civile den vom Gläubiger erlittenen
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Verlust, soweit dieser eine unmittelbare Folge der Verspätung ist. Hierzu zählen
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auch die infolge des Schuldnerverzugs des Beklagten entstandenen Kosten der
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Rechtsverfolgung.
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4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die streitgegenständliche Schadensersatzforderung sei nicht verjährt.
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a) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei aufgrund einer
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von der N.
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Italia (generell) erteilten Ermächtigung zum Zeitpunkt der Klage-
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erhebung (27. Oktober 2006) berechtigt gewesen, die Klageforderung im eigenen Namen geltend zu machen, ist allerdings nicht frei von Rechtsfehlern.
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aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Lauf der im Streitfall
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maßgeblichen einjährigen Verjährungsfrist des Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR sei
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gemäß Art. 32 Abs. 3 CMR, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt gewesen, weil
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die Klägerin als Einziehungsermächtigte rechtzeitig Klage erhoben habe. Die
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Vernehmung der Zeugen P.
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von der N.
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und B.
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habe ergeben, dass der Klägerin
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Italia eine Einziehungsermächtigung erteilt worden sei. Hierfür
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spreche auch der weitere Umstand, dass die Klägerin dem Beklagten schon am
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30. November 2005 eine Rechnung über 65.877,76 € erteilt und Zahlung an
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sich verlangt habe. In die gleiche Richtung weise auch die Tatsache, dass die
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Klägerin sich mit Schriftsatz vom 22. März 2006 wegen der Schadensregulierung an den Versicherer des Beklagten gewandt habe. Die Bekundungen der
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vernommenen Zeugen hätten zudem ergeben, dass die Ermächtigung seitens
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der N.
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Italia nicht nur auf eine außergerichtliche Geltendmachung der For-
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derung beschränkt gewesen sei. Der Umstand, dass die N.
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Italia Schadens-
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ersatzansprüche wegen des streitgegenständlichen Schadensereignisses zusätzlich am 29. März 2006 an die Klägerin abgetreten habe, stehe der Annahme einer Einziehungsermächtigung nicht entgegen. Eine Einziehungsermächtigung könne (hilfsweise) neben einer primären Zession geltend gemacht werden.
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bb) Die Revision rügt mit Recht, dass den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen ist, ob es - wie es erforderlich gewesen wäre - die
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Wirksamkeit der von der Klägerin behaupteten Einziehungsermächtigung nach
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italienischem Recht beurteilt hat, weil es in den Gründen an Darlegungen dazu
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fehlt. Die Einziehungsermächtigung ist unbeschadet ihrer dogmatischen Einordnung im internen deutschen Recht international privatrechtlich als Abtretung
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zu qualifizieren mit der Folge, dass sie in Fällen mit Auslandsberührung nach
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den für die Abtretung maßgeblichen Kollisionsregeln zu beurteilen ist (vgl. BGH,
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Urteil vom 24. Februar 1994 - VII ZR 34/93, BGHZ 125, 196, 204). Da die der
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Einziehungsermächtigung zugrundeliegende Schadensersatzforderung der N.
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Italia gegen den Beklagten dem italienischen Recht unterliegt (vgl. Rn. 17),
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beurteilt sich die Wirksamkeit einer Forderungsabtretung gemäß Art. 33 Abs. 2
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EGBGB aF ebenso nach italienischem Recht (vgl. BGH, TranspR 2010, 200
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Rn. 27).
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b) Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts erfordert jedoch nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, weil sich das Berufungsurteil aus anderen
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Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Die Klägerin war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage am
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1. August 2006 Inhaberin der streitgegenständlichen Schadensersatzforderung
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und damit Berechtigte im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
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aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin durch die
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nach italienischem Recht zu beurteilende Abtretung der in Rede stehenden
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Schadensersatzforderung vom 29. März 2006 unmittelbar und mit sofortiger
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Wirkung zu deren Inhaberin geworden ist. Diese Beurteilung lässt keinen
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Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht in Frage gestellt.
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Die Auslegung des italienischen Rechts, insbesondere die Annahme des Berufungsgerichts, dass die in Art. 1264 Abs. 1 Codice Civile geregelte Information
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des Schuldners keine konstitutive Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abtretung sei, ist nach dem im Streitfall noch zur Anwendung kommenden § 545
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Abs. 1 ZPO aF im Übrigen der revisionsrechtlichen Nachprüfung entzogen (vgl.
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Rn. 18).
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bb) Als Forderungsinhaberin war die Klägerin daher materiell Berechtigte
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im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, als sie die Klageschrift in noch unverjährter Zeit am 1. August 2006 beim Landgericht Stuttgart eingereicht hat. Die Einreichung der Klageschrift in unverjährter Zeit hat gemäß § 167 ZPO in Verbindung mit § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zur Hemmung der noch laufenden Verjährungsfrist geführt. Der Umstand, dass die Klägerin die mit der Klage geltend
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gemachte Schadensersatzforderung vor Zustellung der Klageschrift wieder an
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die N.
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Italia zurück abgetreten hat, ändert hieran entgegen der Auffassung
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des Berufungsgerichts nichts. Für die Verjährungshemmung ist es nicht erfor-
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derlich, dass die materielle Berechtigung auch noch zum Zeitpunkt der Klagezustellung fortbesteht (aA OLG Brandenburg, Urteil vom 2. April 2008
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- 3 U 83/07, juris Rn. 27; Lakkis in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 204 Rn. 27).
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Die Vorschrift des § 167 ZPO verlegt den Zeitpunkt der Verjährungshemmung unter der - im Streitfall gegebenen - Voraussetzung, dass die Zustellung
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der Klageschrift demnächst erfolgt, generell auf den Eingang der Klageschrift
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bei Gericht. Der Umstand, dass die Klägerin den Rechtsverlust zum Zeitpunkt
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der Klagezustellung wegen der von ihr zuvor erklärten Abtretung selbst herbeigeführt hat, ändert daran nichts. Denn mit Einreichung der Klageschrift konnte
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die Klägerin die von Amts wegen zu bewirkende Zustellung, die Voraussetzung
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für den Eintritt der Rechtshängigkeit war, nicht mehr beeinflussen. Durch die
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Regelung in § 167 ZPO sollen die Parteien bei der Zustellung von Amts wegen
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vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsablaufs bewahrt werden, weil sie auf den Geschäftsbetrieb keinen Einfluss nehmen können (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 414/02, NJW 2003,
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2830, 2831). Da sich der genaue Zeitpunkt der Klagezustellung oftmals - etwa
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wie im vorliegenden Fall bei einer Zustellung im Ausland - nicht kurzfristig durch
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eine Nachfrage bei Gericht in Erfahrung bringen lässt, ist für die Beteiligten einer Forderungsübertragung nicht ohne weiteres erkennbar, wer bei Klagezustellung Inhaber der übertragenen Forderung ist. Käme es für die Verjährungshemmung ungeachtet der Bestimmung des § 167 ZPO auch auf die Berechtigung im Zeitpunkt der Klagezustellung an, wäre der Zessionar, der dem klagenden Zedenten keine Einziehungsermächtigung erteilt hat, zur Vermeidung
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verjährungsbedingter Nachteile genötigt, ins Ungewisse hinein die Forderung
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selbst erneut gerichtlich geltend zu machen. Nach der der Vorschrift des § 167
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ZPO zugrundeliegenden Wertung, das Verjährungsinteresse des Schuldners
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gegenüber dem Interesse des Anspruchstellers auf Rechtsdurchsetzung unter
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den Voraussetzungen des § 167 ZPO zurückzustellen, ist eine solche mehrfa-
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che gerichtliche Befassung mit der Streitsache nicht gerechtfertigt. Eine Abtretung der Klageforderung an einen Dritten nach Eintritt der Hemmungswirkung
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gemäß § 167 ZPO, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB führt daher nicht zur Beendigung
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der Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist (vgl. auch BGH, Urteil vom
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20. Oktober 1983 - I ZR 86/82, NJW 1984, 2102, 2104 zu § 211 BGB aF).
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Dementsprechend ist im Streitfall für die Verjährungshemmung maßgeblich,
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dass die Klägerin bei Einreichung der Klage am 1. August 2006 im Sinne von
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§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB berechtigt war, den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch geltend zu machen (vgl. BGH, TranspR 2010, 200 Rn. 47).
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c) Durch die einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Klägerin ist ihre materielle Berechtigung nicht entfallen, da diese Erklärung nicht die Rechtshängigkeit des für erledigt erklärten Anspruchs beendet (BGH, TranspR 2010,
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200 Rn. 47).
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III. Danach ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97
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Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Bornkamm
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Pokrant
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Schaffert
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Büscher
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Koch
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Vorinstanzen:
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LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.04.2007 - 36 O 106/06 KfH OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.04.2011 - 3 U 49/10 -
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