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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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I ZR 59/11
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vom
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12. September 2013
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in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013
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durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter
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Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler
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beschlossen:
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In Abänderung des Beschlusses vom 31. Oktober 2012 wird der
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Streitwert für die Revisionsinstanz auf 132.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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I. Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die seit mehreren Jahrzehnten unter der Unternehmensbezeichnung
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"Peek & Cloppenburg KG" den Einzelhandel mit Bekleidung betreiben.
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Die Klägerin hat die Beklagte wegen einer bundesweit erschienenen
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Werbung in den Zeitschriften "Petra" und "InStyle" auf Unterlassung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der
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Beklagten begehrt. Die Ansprüche hat die Klägerin in erster Linie auf die Rechte aus ihrem Unternehmenskennzeichen, in zweiter Linie auf einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach §§ 3, 5 UWG und zuletzt auf eine Abgrenzungsvereinbarung der Parteien gestützt.
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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung
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der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch und die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 15 Abs. 2,
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4 und 5 MarkenG bejaht. Den Streitwert hat es auf 110.000 € festgesetzt. Der
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Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben, das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und aus
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Wettbewerbsrecht abgewiesen. Im Übrigen hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Den
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Streitwert für die Revision hat der Senat auf 110.000 € festgesetzt.
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II. Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Neufestsetzung des Streitwerts unter Hinzurechnung des Werts aller Ansprüche ist
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teilweise begründet und führt zur Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz auf 132.000 €.
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1. Der Streitwert für das vorliegende Revisionsverfahren errechnet sich
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aus den in erster Linie verfolgten Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und den an zweiter
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und dritter Stelle hilfsweise geltend gemachten weiteren Ansprüchen aus Wettbewerbsrecht und aus der Abgrenzungsvereinbarung der Parteien, weil über
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sämtliche Ansprüche entschieden worden ist und diese nicht denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).
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a) Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt
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es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004
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- IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506). Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich
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identisches Interesse betroffen ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2010
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- II ZR 34/07, juris Rn. 4). Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein
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Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen
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stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen
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Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge
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(vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003,
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713; Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4; Beschluss vom
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6. Juni 2013 - I ZR 190/11, juris Rn. 11).
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b) Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche sind nicht wirtschaftlich
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identisch. Hätte die Klägerin die Ansprüche aus Kennzeichen-, Wettbewerbsund Vertragsrecht kumulativ geltend gemacht, hätte allen Ansprüchen stattgegeben werden können. Die Ansprüche bilden ungeachtet der einheitlichen Anträge jeweils einen eigenen Gegenstand und sind daher gemäß § 45 Abs. 1
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Satz 2 GKG zu addieren.
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2. Der Höhe nach ist der Streitwert auf 132.000 € festzusetzen.
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a) Liegen einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche
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im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde, die zusammenzurechnen sind,
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hat keine schematische Erhöhung des Streitwerts zu erfolgen (aA OLG Frankfurt, GRUR-RR 2012, 367). Vielmehr ist der Streitwert für den Hauptanspruch
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festzusetzen und für die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche ist der Streitwert angemessen zu erhöhen. Dabei ist bei einem einheitlichen Unterlassungsantrag zu berücksichtigen, dass der Angriffsfaktor im Regelfall unverändert und
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deshalb eine Vervielfachung des Streitwerts des Hauptanspruchs grundsätzlich
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nicht gerechtfertigt ist.
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Dieselben Maßstäbe gelten, wenn der Kläger neben dem einheitlichen
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Unterlassungsantrag hierauf bezogene Annexanträge - wie vorliegend die Feststellung der Schadensersatzpflicht - verfolgt und auch insoweit verschiedene
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Gegenstände im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG vorliegen.
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b) Im Streitfall bemisst der Senat den Streitwert für die in erster Linie auf
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das Unternehmenskennzeichen der Klägerin gestützten Ansprüche in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht auf 110.000 €. Dieser Wert ist für die weiteren hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus Wettbewerbsrecht einerseits und aus Vertrag andererseits, über die der Senat im Revisionsverfahren
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entschieden hat, um jeweils 11.000 € zu erhöhen, so dass der Streitwert für das
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Revisionsverfahren 132.000 € ausmacht.
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Bornkamm
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Pokrant
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Koch
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Büscher
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Löffler
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Vorinstanzen:
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LG Hamburg, Entscheidung vom 13.11.2008 - 327 O 265/08 OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.03.2011 - 3 U 255/08 -
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