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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 45/16
Verkündet am:
2. März 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Verhandlungspflicht
UrhG § 36 Abs. 1 Satz 1
Es besteht für die in § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG genannten Parteien keine
Rechtspflicht zur Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln.
BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 45/16 - OLG München
LG München I
ECLI:DE:BGH:2017:020317UIZR45.16.0
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. März 2017 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert,
Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Anschlussrevision des Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts
München - 29. Zivilsenat - vom 26. November 2015 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Landgerichts München I - 33. Zivilkammer - vom
5. Mai 2015 abgeändert, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt
worden ist, und insoweit wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG über Eigenproduktionen und/oder Auftragsproduktionen und/oder Koproduktionen und/oder Lizenzproduktionen zu verhandeln.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
-3-
Tatbestand:
1
Der Kläger - der Bayerische Rundfunk - ist eine Anstalt des öffentlichen
Rechts und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD). Er strahlt im Rahmen
seines Fernsehprogramms Eigenproduktionen, Auftragsproduktionen, Koproduktionen sowie Lizenzproduktionen aus. Die Eigenproduktionen werden vom
Kläger selbst unter Einsatz von bei ihm fest angestellten sowie freien Kameraleuten hergestellt. Bei den übrigen Produktionsarten stellt der Kläger Filme nicht
selbst her, sondern erwirbt vom jeweiligen Filmhersteller die erforderlichen Nutzungsrechte. Die bei der Herstellung eingesetzten Kameraleute schließen insoweit Verträge ausschließlich mit dem jeweiligen Filmhersteller. Auftragsproduktionen sind dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger die von ihm beauftragten Werke allein finanziert, während Koproduktionen durch den Kläger und den
Filmhersteller jeweils anteilig finanziert werden. Bei Lizenzproduktionen erwirbt
der Kläger die erforderlichen Rechte, ohne den Film in Auftrag gegeben oder
koproduziert zu haben.
Der Beklagte ist ein Verband freischaffender bildgestaltender Kameraleu-
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te. Er forderte den Kläger mit Schreiben vom 19. April 2013 auf, Verhandlungen
zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln aufzunehmen. Nach einem
Treffen sowie schriftlicher Korrespondenz zwischen den Parteien forderte der
Beklagte den Kläger erfolglos zu einer konkreten Stellungnahme zu einem Vereinbarungsvorschlag auf. Mit Schreiben vom 6. März 2014 erklärte der Beklagte
die Verhandlungen für gescheitert und leitete im Mai 2014 beim Oberlandesgericht München ein Schlichtungsverfahren ein.
Der Kläger meint, er sei nicht verpflichtet, sich auf Verhandlungen zur Auf-
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stellung von gemeinsamen Vergütungsregeln einzulassen. Bei Auftragsproduk-
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tionen, Koproduktionen und Lizenzproduktionen sei er nicht Werknutzer im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG, weil zwischen ihm und den Kameraleuten keine urheberrechtliche Vertragsbeziehung bestehe, die Grundlage von Vergütungsansprüchen sein könne. Im Hinblick auf seine Eigenproduktionen unterliege er ebenfalls keiner Einlassungspflicht, weil er insoweit ausschließlich mit
bildgestaltenden Kameraleuten arbeite, die bei ihm fest angestellt seien. Für
diese Vertragsbeziehungen gelte ein Manteltarifvertrag, der detaillierte Regelungen über Urheberrechte und Vergütungen enthalte und nach § 36 Abs. 1
Satz 3 UrhG gemeinsamen Vergütungsregeln vorgehe.
Der Kläger hat beantragt festzustellen,
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dass er gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG über Eigenproduktionen
und/oder Auftragsproduktionen und/oder Koproduktionen und/oder Lizenzproduktionen zu verhandeln.
Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf Auftragsproduktionen, Ko5
produktionen und Lizenzproduktionen antragsgemäß stattgegeben und sie hinsichtlich der Eigenproduktionen abgewiesen (LG München I, GRUR-RR 2015,
369). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.
Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des
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Klägers und die Anschlussrevision des Beklagten. Der Kläger verfolgt mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision seinen Feststellungsantrag in
Bezug auf die Eigenproduktionen weiter. Der Beklagte erstrebt mit der Anschlussrevision die Abweisung der Klage in Bezug auf Auftragsproduktionen.
Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger müsse sich lediglich
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in Bezug auf Eigenproduktionen auf Verhandlungen über die Aufstellung von
gemeinsamen Vergütungsregeln einlassen, während im Hinblick auf Auftrags-,
Lizenz- und Koproduktionen keine Verpflichtung zur Verhandlung bestehe. Zur
Begründung hat es ausgeführt:
Eine Verpflichtung zu Verhandlungen über die Aufstellung von gemeinsa-
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men Vergütungsregeln treffe auf Seiten der Verwerter nach § 36 Abs. 1 Satz 1
UrhG die Vereinigungen von Werknutzern oder einzelne Werknutzer. Der Begriff des Werknutzers sei nicht im verwertungsrechtlichen Sinne der §§ 15 ff.
UrhG, sondern im urhebervertragsrechtlichen Sinne zu verstehen. Werknutzer
sei nur, wer Vertragspartner des Urhebers sei. Der Kläger sei allein in Bezug
auf Eigenproduktionen, nicht aber im Hinblick auf Auftrags-, Lizenz- und Koproduktionen Vertragspartner der bei der Filmherstellung mitwirkenden Kameraleute und daher Werknutzer im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG. An der Pflicht
zur Verhandlung im Bereich der Eigenproduktionen ändere auch der vom Kläger vorgelegte Manteltarifvertrag nichts. Zwar gingen nach § 36 Abs. 1 Satz 3
UrhG in Tarifverträgen enthaltene Regelungen den gemeinsamen Vergütungsregeln vor. Dieser Vorschrift könne jedoch nicht entnommen werden, dass im
Falle bestehender Tarifverträge die Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln im Sinne von § 36 UrhG von vorneherein verhindert werden solle. Das
Gesetz regele vielmehr die Rechtsfolgen einer Kollision und gehe daher ganz
selbstverständlich von der Möglichkeit der Koexistenz beider Rechtsquellen
aus. Danach sollten gemeinsame Vergütungsregeln beim Vorliegen kollidierender Regelungen in einem Tarifvertrag nicht vollständig außer Kraft treten, son-
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dern nur insoweit hinter dem Tarifvertrag zurücktreten, als sie Bestimmungen
zum gleichen Regelungsgegenstand enthielten.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers ist be9
gründet. Die Anschlussrevision des Beklagten hat dagegen keinen Erfolg. Der
Kläger ist nicht verpflichtet, mit dem Beklagten über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für Eigenproduktionen oder Auftragsproduktionen zu
verhandeln.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Klage nur noch insoweit,
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als der Kläger die Feststellung beantragt, dass er gegenüber dem Beklagten
nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG über Eigenproduktionen und/oder Auftragsproduktionen
zu verhandeln. Soweit der Klage im Hinblick auf Koproduktionen und Lizenzproduktionen stattgegeben worden ist, hat der Beklagte das hingenommen.
2. Die Klage ist als negative Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO
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zulässig.
a) Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann gemäß § 256
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Abs. 1 ZPO nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
sein. Dazu können auch einzelne, sich aus einem Rechtsverhältnis ergebende
Rechte und Pflichten gehören, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines
Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen, die Wirksamkeit von Willenserklärungen
oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens. Unter einem Rechtsverhältnis ist
die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder zu
Gegenständen zu verstehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember
2016 - I ZR 63/15, WM 2017, 301 Rn. 42 mwN). Die vom Kläger begehrte Feststellung, nicht zu Verhandlungen mit dem Beklagten über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für Eigenproduktionen oder Auftragsproduktionen
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verpflichtet zu sein, betrifft das Nichtbestehen einer rechtlich geregelten Beziehung zwischen den Parteien, mithin das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses (zur Frage, ob die Verpflichtung zur Einlassung auf ein Schlichtungsverfahren gemäß § 36 Abs. 3 UrhG ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 148 ZPO
darstellt, vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 64/10, GRUR 2011, 808
Rn. 9 = WRP 2011, 1196 - Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens). Die von
den Parteien im Streitfall diskutierten Fragen nach der Auslegung des Begriffs
des Werknutzers im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG und einer eventuellen
Sperrwirkung von Tarifverträgen können dagegen als bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht isoliert Gegenstand einer (negativen)
Feststellungsklage sein.
b) Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist
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ebenfalls gegeben. Ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift
ist anzunehmen, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine
gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet
ist, diese Gefahr zu beseitigen. Im Falle der negativen Feststellungsklage kann
eine Gefährdung darin liegen, dass sich der Beklagte eines Anspruchs gegen
den Kläger berühmt. Für eine Rechtsberühmung reicht es aus, dass der Beklagte geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss sei, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 30. April
2015 - I ZR 127/14, GRUR 2016, 93 Rn. 15 = WRP 2016, 48 - Abschlagspflicht I, mwN). Das Landgericht hat in seinem vom Berufungsgericht in Bezug
genommenen Urteil nach diesen Grundsätzen ein Feststellungsinteresse des
Klägers bejaht. Es hat angenommen, der Beklagte habe dadurch, dass er den
Kläger mit Schreiben vom 19. April 2013 dazu aufgefordert habe, Verhandlun-
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gen über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln aufzunehmen, eine
entsprechende Verpflichtung des Klägers geltend gemacht. Diese Beurteilung
lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
3. Die negative Feststellungsklage ist begründet.
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a) Das Berufungsgericht hat angenommen, Werknutzer und Vereinigun15
gen von Urhebern hätten nach dem in § 36 Abs. 1 UrhG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers gemeinsame Vergütungsregeln aufzustellen
und seien folglich einander verpflichtet, über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln zu verhandeln. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen
Nachprüfung nicht stand. Nach der gesetzlichen Regelung besteht entgegen
der Ansicht des Berufungsgerichts keine Verpflichtung von Werknutzern und
Vereinigungen von Urhebern über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln zu verhandeln. Es kommt daher nicht darauf an, ob einer Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für Auftragsproduktionen oder Eigenproduktionen
durch die Parteien entgegensteht, dass die Beklagte bei Auftragsproduktionen
nicht als Werknutzer anzusehen ist (§ 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG) und für Eigenproduktionen ein Manteltarifvertrag besteht (§ 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG).
aa) Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG stellen Vereinigungen von Urhebern
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mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame
Vergütungsregeln zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach
§ 32 UrhG auf. Dem Wortlaut dieser Bestimmung lässt sich keine Verpflichtung
zur Verhandlung über gemeinsame Vergütungsregeln entnehmen.
bb) Aus dem Regelungszusammenhang der Bestimmungen über die Auf-
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stellung gemeinsamer Vergütungsregeln ergibt sich, dass keine Verpflichtung
der Parteien zur Verhandlung über gemeinsame Vergütungsregeln besteht.
Gemeinsame Vergütungsregeln können nach §§ 36, 36a UrhG entweder unmit-
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telbar durch Vereinbarung der Parteien (§ 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG) oder in einem
Verfahren vor der Schlichtungsstelle (§ 36 Abs. 3 und 4, § 36a UrhG) aufgestellt
werden. Die Parteien können das Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle vereinbaren (§ 36 Abs. 3 Satz 1
UrhG), ohne zuvor über eine Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln verhandelt zu haben. Aber auch wenn die Parteien kein Verfahren zur Aufstellung
gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle vereinbaren, sind sie
nicht zu Verhandlungen über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln
verpflichtet. Das folgt aus der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UrhG, wonach das Schlichtungsverfahren auf schriftliches Verlangen einer Partei stattfindet, wenn die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei
schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über
gemeinsame Vergütungsregeln beginnt. Eine Partei trifft danach keine Verpflichtung, sondern allenfalls eine Obliegenheit, an der Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln mitzuwirken (vgl. Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger,
Urheberrecht, 4. Aufl., § 36 UrhG Rn. 2; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 36 UrhG Rn. 2; vgl. auch Dietz/Haedicke in Schricker/
Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 36 UrhG Rn. 22 und 46; vgl. weiter Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058,
S. 20).
b) Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob - wie die Revisionserwide18
rung geltend macht - eine Rechtspflicht zur Einlassung auf ein Schlichtungsverfahren besteht. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist angesichts
des klaren und eindeutig gefassten Klageantrags nicht die Verpflichtung zur
Mitwirkung an einem Schlichtungsverfahren, sondern allein die Frage, ob eine
Pflicht des Klägers gegenüber der Beklagten besteht, über die Aufstellung von
gemeinsamen Vergütungsregeln zu verhandeln. Dass die Parteien schriftsätz-
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lich nicht nur über das Bestehen einer Verhandlungspflicht, sondern auch über
eine Pflicht des Klägers zur Einlassung auf ein Schlichtungsverfahren gestritten
haben (zu einer darauf bezogenen negativen Feststellungsklage vgl. BGH,
GRUR 2011, 808 Rn. 4 und 9 - Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens), ist
angesichts des eindeutig allein auf eine Verhandlungspflicht bezogenen Klageantrags, mit dem der Kläger den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
festgelegt hat, nicht von Bedeutung (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers auf19
zuheben, soweit darin zu seinem Nachteil erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1
ZPO). Insoweit ist die Sache zur Endentscheidung reif und der Klage unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils auch insoweit stattzugeben
(§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Anschlussrevision des Beklagten ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch
Schaffert
Löffler
Kirchhoff
Schwonke
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 05.05.2015 - 33 O 10898/14 OLG München, Entscheidung vom 26.11.2015 - 29 U 2115/15 -