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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 19/14
Verkündet am:
11. Juni 2015
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Tauschbörse I
UrhG § 85 Abs. 1 Satz 1, § 97; BGB § 670; ZPO § 286 Abs. 1, § 287, § 559
Abs. 1
a) Ist ein Tonträgerhersteller als Lieferant eines Musikalbums in der von der
Ph.
GmbH betriebenen Katalogdatenbank eingetragen, stellt dies ein
erhebliches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten an den
auf dem Album enthaltenen Musikaufnahmen dar, das nur durch den Vortrag
konkreter Anhaltspunkte entkräftet werden kann, die gegen die Richtigkeit
der in der Datenbank zu findenden Angaben sprechen.
b) Der Beweis, dass unter einer IP-Adresse während eines bestimmten Zeitraums Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, kann
dadurch geführt werden, dass ein durch Screenshots dokumentierter Ermittlungsvorgang des vom klagenden Tonträgerhersteller beauftragten Unternehmens vorgelegt und der regelmäßige Ablauf des Ermittlungsvorgangs
durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erläutert wird.
c) Der Beweis, dass eine durch das mit den Nachforschungen beauftragte Unternehmen ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt einem konkreten Internetanschluss zugeordnet war, kann regelmäßig durch die vom Internetprovider
im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zur Aufklärung von Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing durchgeführte Zuordnung
geführt werden. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuordnung, ist es nicht erforderlich, dass ein Tonträgerhersteller nachweist, dass
die durch den Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut
fehlerfrei sind.
BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14 - OLG Köln
-2-
LG Köln
-3-
Der
I. Zivilsenat
des
Bundesgerichtshofs
hat
auf
die
mündliche
Verhandlung vom 11. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke
und den Richter Feddersen
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Dezember 2013 wird auf Kosten des Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Klägerinnen sind deutsche Tonträgerhersteller. Sie verfügen über
ausschließliche Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Die Klägerin zu 2 ist im Verlaufe des Revisionsverfahrens auf die Klägerin zu 3 verschmolzen worden. Der Beklagte, ein selbständiger IT-Berater für Energieversorgungsunternehmen, ist Inhaber eines Internetzugangs.
2
Im Haushalt des Beklagten befand sich ein stationärer Computer, der seiner bei ihm angestellten Ehefrau als Arbeitsplatz diente und zur fraglichen Zeit
eingeschaltet und über ein Kabel mit dem Internet verbunden war. Die Ehefrau
des Beklagten verfügte nicht über Administratorenrechte zum Aufspielen von
-4-
Programmen. Der ebenfalls im Haushalt des Beklagten lebende - damals
17-jährige - Sohn hatte mangels Kenntnis des Passworts keinen Zugriff auf den
stationären Computer. Der vom Beklagten beruflich genutzte Laptop, von dem
über den stationären Computer mit einem USB-Stick eine WLAN-Verbindung
zum Internet hergestellt werden konnte, war zum maßgeblichen Zeitpunkt ausgeschaltet; der USB-Stick war nicht angeschlossen.
3
Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom
18. Februar 2008 abmahnen; sie behaupteten, durch das von ihnen beauftragte
Unternehmen p.
GmbH sei festgestellt worden, dass am 19. August
2007 um 11.12 Uhr über die IP-Adresse
mittels des Tausch-
börsenprogramms "BearShare" 5.080 Audiodateien zum Herunterladen verfügbar gehalten worden seien. In einem daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass diese IP-Adresse zum
genannten Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen gewesen sei. Die angebotenen Dateien enthielten Musikaufnahmen, für die die Klägerinnen originär oder aufgrund rechtsgeschäftlichen Erwerbs die ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller sowie aufgrund abgeleiteten
Erwerbs Rechte der ausübenden Künstler für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland besäßen. Der Beklagte ließ durch Anwaltsschreiben vom
27. Februar 2008 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgeben.
4
Die Klägerinnen haben den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten
in Höhe von 3.454,60 € in Anspruch genommen. Den Betrag haben die Klägerinnen auf der Basis eines Gegenstandswerts von 400.000 € berechnet. Außerdem haben die Klägerinnen zu 2, 3 und 4 Schadensersatz wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von insgesamt 15 im Einzelnen nach Künstler und
-5-
Titel benannten Musikaufnahmen verlangt. Dabei sind sie für jeden Titel von
einer fiktiven Lizenzgebühr von 200 € ausgegangen.
5
Sie haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2
800 €, an die Klägerin zu 3 1.200 € und an die Klägerin zu 4 1.000 € sowie an
die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von 3.454,60 € jeweils
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
22. Dezember 2010 zu zahlen.
6
Der Beklagte hat bestritten, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt er selbst,
seine Familienangehörigen oder ein Dritter über seinen Internetanschluss die
fraglichen Audiodateien zum Download angeboten hätten.
7
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Köln, ZUM-RD 2013,
74). Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das landgerichtliche Urteil im Hinblick auf die
Verurteilung zur Erstattung der Abmahnkosten abgeändert. Es hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerinnen zu
gleichen Teilen einen Betrag von 878,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2010 zu zahlen
(OLG Köln, ZUM-RD 2014, 495). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt der
Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
-6-
Entscheidungsgründe:
8
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägerinnen stünden die
geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der
Lizenzanalogie in voller Höhe und der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne
Auftrag in Höhe von 878,65 € zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
9
Die Klägerinnen zu 2 bis 4 könnten als Tonträgerhersteller im Sinne von
§ 85 Abs. 1 UrhG jeweils Schadensersatz gemäß § 97 UrhG verlangen. Sie
seien nach den vorgelegten Ausdrucken der Katalogdatenbank "www.
.de" der Ph.
GmbH als Lieferantinnen der Musikalben ausgewiesen,
die die fraglichen Musikaufnahmen enthielten. Der Beklagte habe die Indizwirkung dieser Einträge nicht durch den Vortrag näherer Anhaltspunkte entkräftet,
aus denen sich im konkreten Fall Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen
ergeben könnten. Die dem Schadensersatzantrag zugrunde liegenden 15 Musikaufnahmen seien über den Internetanschluss des Beklagten im Sinne von
§ 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden. Das Landgericht habe es
auf der Grundlage der eingereichten Screenshots und der erläuternden Bekundungen von als Zeugen vernommenen Mitarbeitern des von den Klägerinnen
beauftragten Unternehmens p.
GmbH zutreffend als erwiesen angese-
hen, dass die streitgegenständlichen Audiodateien am 19. August 2007 um
11.12 Uhr unter der IP-Adresse
im Internet bereitgestellt wor-
den seien. Das Landgericht habe ferner auf der Grundlage der im Rahmen des
Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Köln von der Deutsche Telekom
AG erteilten Auskunft zutreffend angenommen, dass die fragliche IP-Adresse
zum maßgeblichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet
gewesen sei. Es fehle an konkreten Anhaltspunkten für die Annahme, dass die
IP-Adresse dem Beklagten fehlerhaft zugeordnet worden sei. Nach dem Ergeb-
-7-
nis der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Ehefrau und des Sohnes des Beklagten bestünden keine Zweifel,
dass die in Rede stehenden Musikaufnahmen über den Anschluss des zur Tatzeit unstreitig eingeschalteten und mit dem Internet verbundenen stationären
Computers des Beklagten zum Download angeboten worden seien. Der Beklagte habe für die über seinen Internetanschluss erfolgten Verletzungen der
urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte der Klägerinnen als Täter einzustehen. Andere Personen schieden als Verantwortliche für die Verletzungshandlung aus. Die Klägerinnen könnten für jeden der insgesamt 15 von ihnen in
die Berechnung einbezogenen Musiktitel im Wege der Lizenzanalogie einen
Betrag in Höhe von 200 € verlangen.
10
Den Klägerinnen stünden unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung
ohne Auftrag zudem Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten zu. Da der
Umfang der schlüssig dargelegten Rechtsverletzungen jedoch deutlich hinter
der Zahl der in der Abmahnung behaupteten Rechtsverletzungen zurückbleibe,
sei der Gegenstandswert des berechtigten Teils der Abmahnung entgegen der
Ansicht der Klägerinnen nicht mit 400.000 €, sondern mit nicht mehr als
100.000 € zu bemessen. Dies führe unter Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr zu
einem Erstattungsanspruch in Höhe von 878,65 €. Dieser stehe den Klägerinnen zu gleichen Teilen zu.
11
B. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten ist unbegründet. Den
Klägerinnen stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF sowie auf Erstattung von Abmahnkosten unter
dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1,
§ 670 BGB) in der vom Berufungsgericht angenommenen Höhe zu.
-8-
12
I. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Klägerinnen zu 2 bis 4 gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF Schadensersatzansprüche in Höhe von 200 € für jede der 15 zum Download bereitgehaltenen Dateien
mit Musikaufnahmen zustehen.
13
1. Nach der im Zeitpunkt der behaupteten Verletzung (August 2007) maßgeblichen Fassung des § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG vom 23. Juni 1995 kann auf
Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer das Urheberrecht oder
ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich
sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.
14
Die Klägerinnen haben ihre Klage auf eine Verletzung der ihnen als Hersteller von Tonträgern zustehenden Verwertungsrechte gemäß § 85 Abs. 1
Satz 1 UrhG und damit auf ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes
Recht gestützt. Nach dieser Bestimmung hat der Hersteller eines Tonträgers
das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und
öffentlich zugänglich zu machen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon
ausgegangen, dass das Anbieten von Tonaufnahmen mittels eines FilesharingProgramms in sogenannten "Peer-to-Peer"-Netzwerken im Internet das Recht
auf öffentliche Zugänglichmachung des Herstellers des Tonträgers, auf dem die
Tonaufnahme aufgezeichnet ist, verletzt (vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim,
Urheberrecht, 4. Aufl., § 85 UrhG Rn. 47; Boddien in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 85 UrhG Rn. 56; Schaefer in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 85 UrhG Rn. 40). Dagegen erhebt die Revision keine Rügen.
15
2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerinnen in Bezug auf die dem Schadensersatzbegehren zugrunde gelegten
15 Musiktitel Inhaber der Tonträgerherstellerrechte im Sinne von § 85 Abs. 1
Satz 1 UrhG sind.
-9-
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerinnen seien nach
16
den vorgelegten Ausdrucken der Katalogdatenbank "www.
Ph.
.de" der
GmbH als Lieferantinnen der Musikalben ausgewiesen, die die nach
dem Vortrag der Klägerinnen vom Beklagten mit dem Tauschbörsenprogramm
"BearShare" am 19. August 2007 öffentlich zugänglich gemachten insgesamt
15 Musikaufnahmen enthielten. Gegen diese tatrichterliche Feststellung hat die
Revision keine Rügen erhoben.
17
b) Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei angenommen, dass
diese Eintragungen in der Datenbank ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft
der Tonträgerherstellerrechte ist. -
18
aa) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht das Bestreiten der Rechtsinhaberschaft der Klägerinnen mit Nichtwissen im Sinne von
§ 138 Abs. 4 ZPO durch den Beklagten nicht für unzulässig gehalten. Es ist
vielmehr von einem zulässigen Bestreiten ausgegangen und hat deshalb die
Aktivlegitimation der Klägerinnen für beweisbedürftig gehalten. Im Rahmen tatrichterlicher Würdigung ist es davon ausgegangen, dass den von den Klägerinnen vorgelegten Auszügen aus dem Ph.
Medienkatalog eine maßgebli-
che Indizwirkung für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte im Sinne
von § 85 Abs. 1 UrhG zukommt. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision vergeblich.
19
bb) Der Tatrichter ist grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er den
Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst. Revisionsrechtlich ist seine Würdigung jedoch darauf zu überprüfen, ob er alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Um diese Überprüfung zu ermöglichen, hat der Tatrichter die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeu-
- 10 -
gungsbildung nachvollziehbar darzulegen (BGH, Urteil vom 22. Januar 1991
- VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895). Diesen Anforderungen hält die Beurteilung des Berufungsgerichts stand.
20
cc) Die in der Praxis nicht selten bestehenden Schwierigkeiten des Nachweises der Urheberschaft und der Inhaberschaft von ausschließlichen Nutzungsrechten haben den Gesetzgeber dazu bewogen, deren effektive Durchsetzung durch die Vermutungsregelungen gemäß § 10 UrhG, die die Vorgaben
gemäß Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der
Rechte des geistigen Eigentums umsetzen, zu gewährleisten. Soweit die Vermutungswirkungen des § 10 Abs. 3 UrhG - wie im Streitfall - nicht greifen, ist in
jedem Fall ein Indizienbeweis zulässig, bei dem mittelbare Tatsachen die
Grundlage für die Annahme der Rechtsinhaberschaft liefern (vgl. BGH, Urteil
vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, BGHZ 153, 69, 79 f. - P-Vermerk; Thum
in Wandtke/Bullinger aaO § 10 UrhG Rn. 53; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel,
Urheberrecht, 3. Aufl., § 10 UrhG Rn. 56). Als ein solches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten kommt auch die Eintragung als Lieferant
eines Musiktitels in für den Handel einschlägigen Datenbank der Ph.
GmbH in Betracht (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 10 Rn. 63).
Das
Berufungsgericht
ist
davon
ausgegangen,
dass
der
Ph.
Medienkatalog der zentrale Einkaufskatalog für den Einzelhandel ist und dieser
auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten großen Wert legt. Diese Feststellungen, gegen die die Revision keine Rügen erhoben hat, tragen die Annahme einer erheblichen Indizwirkung der Eintragung in den Medienkatalog. In
diesem Zusammenhang sind auch die besonderen Schwierigkeiten für den
Nachweis der Rechteinhaberschaft gemäß § 85 Abs. 1 UrhG zu berücksichtigen, die in der Komplexität des Begriffs des Tonträgerherstellers begründet liegen. Tonträgerhersteller und Inhaber des Leistungsschutzrechts aus § 85 UrhG
- 11 -
ist, wer die wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung erbringt,
das Tonmaterial erstmalig auf einem Tonträger aufzuzeichnen (BGH, Urteil vom
20. November 2008 - I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 Rn. 8 = WRP 2009, 308
- Metall auf Metall I). Zu den maßgeblichen Leistungen gehören die Übernahme
der wirtschaftlichen Verantwortung, der Abschluss der erforderlichen Verträge
mit Musikern, Sprechern und sonstigen beteiligten Personen im eigenen Namen, die Miete der Instrumente, Gerätschaften und des Studios, die Übernahme der Materialkosten, die organisatorische Leitung und die Überwachung der
Aufnahmen. Es würde die Durchsetzung des Leistungsschutzrechts unzumutbar erschweren, wenn auf ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen hin für jede
einzelne Musikaufnahme die insoweit relevanten Einzelheiten dargelegt und
bewiesen werden müssten. Der Tonträgerhersteller kann sich deshalb zur Darlegung und zum Beweis seiner Aktivlegitimation in besonderem Maße auf Indizien, namentlich der Eintragung in den Ph.
Medienkatalog, beziehen. Ein
weitergehender Vortrag ist erst erforderlich, wenn vom als Verletzer in Anspruch Genommenen konkrete Anhaltspunkte dargelegt werden, die gegen die
Richtigkeit der Eintragungen in der fraglichen Datenbank zu den jeweiligen Musikstücken sprechen.
21
c) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, der Beklagte
habe keine Anhaltspunkte vorgetragen, die die Indizwirkung der Einträge in der
Ph.
22
Datenbank entkräften.
aa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, einer Eintragung in der Da-
tenbank gehe keinerlei rechtliche Prüfung von Urheber- oder Verwertungsrechten voraus. Ebenso wie bei der Vermutungswirkung im Sinne von § 10 UrhG
ergibt sich die indizielle Bedeutung der Eintragung als Lieferant in der Ph.
Datenbank nicht aus einer vorangegangenen Rechtsprüfung, sondern aus
- 12 -
tatsächlichen, typischerweise für eine Rechteinhaberschaft sprechenden äußeren Umständen.
23
bb) Die Revision hat nicht vorgebracht, dass der Beklagte konkrete Anhaltspunkte dargelegt hat, die gegen die Rechteinhaberschaft der Klägerinnen
an den maßgeblichen Musikaufnahmen sprechen. Entgegen der Ansicht der
Revision kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten ein solcher Vortrag unmöglich ist. Das Berufungsgericht hat auf die Feststellung des
Landgerichts Bezug genommen, wonach es dem Beklagten ohne weiteres tatsächlich möglich sei, eigene Recherchen zu den streitgegenständlichen Titeln
durchzuführen. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass bereits durch eine summarische Prüfung der Rechtevermerke auf den einschlägigen öffentlich zugänglichen Downloadplattformen wie Amazon oder iTunes unschwer verifiziert werden kann, ob der dort angegebene Rechteinhaber von den
Behauptungen der Klägerinnen abweicht. Dies ergibt sich auch aus den vom
Beklagten selbst als Anlage B 4 vorgelegten Screenshots der Verkaufsplattform
Amazon.
24
cc) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich die generelle Unzuverlässigkeit der Einträge des Ph.
Medienkatalogs nicht aus dem Vortrag
des Beklagten, in der Datenbank sei die Klägerin zu 3 als Inhaberin der Rechte
an dem Titel "Goldrapper" des Künstlers "Bushido" aufgeführt. Dies sei deshalb
unzutreffend, weil Bushido durch die Veröffentlichung dieses Titels gegen Urheberrechte des Komponisten verstoßen habe und deshalb für die Geltendmachung von Urheberrechten nicht aktivlegitimiert gewesen sei. Die Frage, ob die
Rüge der Revision bereits deshalb von unzutreffenden Annahmen ausgeht, weil
schon nicht rechtskräftig feststeht, ob durch die Vervielfältigung und Verbreitung
des Titels "Goldrapper" überhaupt Urheberrechte Dritter verletzt worden sind
(vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, juris - Goldrapper), kann auf
- 13 -
sich beruhen. Das Berufungsgericht hat jedenfalls zutreffend angenommen,
dass eine etwaige Verletzung der Urheberrechte Dritter durch einen Künstler
keinen Einfluss auf die Entstehung des im Streitfall maßgeblichen Leistungsschutzrechts des Tonträgerherstellers gemäß § 85 Abs. 1 UrhG hat (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 85 Rn. 19; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO
§ 85 UrhG Rn. 40). Das Berufungsgericht ist außerdem mit Recht davon ausgegangen, dass aus einer einzelnen Fehleintragung nicht gefolgert werden
kann, dass Eintragungen in dem Katalog auch über diesen Einzelfall hinaus
unsorgfältig vorgenommen seien.
25
dd) Soweit die Revision geltend macht, die Ph.
Datenbank gehöre
zu 21,39 % der Klägerin zu 3, hat es keine ordnungsgemäße Revisionsrüge
erhoben. Falls die Revision damit zum Ausdruck bringen will, das Berufungsgericht habe diesen Umstand bei seiner Beurteilung außer Betracht gelassen,
fehlt es an der gemäß § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO erforderliche Angabe
der Fundstellen und des Inhalts des Vortrags des Beklagten in der Vorinstanz
(vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f.; BAG,
NJW 2008, 540, 542; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 551 Rn. 11; Krüger
in MünchKomm.ZPO, 4. Aufl., § 551 Rn. 22; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl.,
§ 551 Rn. 14). Im Übrigen ist weder dargelegt worden noch ersichtlich, warum
eine Kapitalbeteiligung der Klägerin zu 3 an der Ph.
GmbH generell oder
im konkreten Streitfall gegen die Zuverlässigkeit der von diesem Unternehmen
betriebenen Datenbank sprechen könnte.
26
3. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der im Streitfall maßgeblichen Dateien gänzlich ungeklärt gelassen. Die Schutzfähigkeit sei zu verneinen. Der als Filesharing bezeichnete
Tausch
von
Musikdateien
über
sogenannte
Peer-to-Peer-
Tauschbörsen sei durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass lediglich Da-
- 14 -
teifragmente ("Chunks") untereinander getauscht würden, weil es allein aufgrund der Größe vieler Dateien und der Dauer der Internetverbindung vieler
Nutzer unmöglich sei, eine solche Datei vollständig nur von einer einzigen Person herunterzuladen. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben.
27
a) Im Streitfall ist es unerheblich, ob auf dem Computer des Beklagten Dateien mit vollständigen Musikstücken oder lediglich Dateifragmente vorhanden
waren. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des Tonträgerherstellerrechts
gemäß § 85 Abs. 1 UrhG angenommen. Maßgeblicher Verletzungsgegenstand
ist mithin kein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne von § 2 UrhG. Es
kommt vielmehr darauf an, ob der Beklagte die Leistungsschutzrechte des Herstellers von Tonträgern im Sinne von § 85 UrhG verletzt hat. Schutzgegenstand
des § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist aber nicht der Tonträger oder die Tonfolge
selbst, sondern die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den
gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht
ein Teil dieses Aufwands entfällt und der daher nicht geschützt ist. Mithin stellt
selbst die Entnahme kleinster Tonpartikel einen Eingriff in die durch § 85 Abs. 1
Satz 1 UrhG geschützte Leistung des Tonträgerherstellers dar (BGH, GRUR
2009, 403 Rn. 14 - Metall auf Metall I).
28
b) Soweit die Revision außerdem geltend macht, selbst das Vorhandensein von vollständigen Dateien auf der Festplatte des Rechners des Beklagten
lasse jedenfalls nicht den Schluss zu, dass diese Dateien auch vollständig
hochgeladen worden seien, hat sie ebenfalls keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt. Für ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von
§ 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist das Hochladen einer Datei nicht erforderlich. Ausreichend ist bereits, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre
- 15 -
des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (vgl. zu § 19a
UrhG BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 19
- Vorschaubilder I, mwN).
29
4. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die
streitbefangenen 15 Musiktitel am 19. August 2007 um 11.12 Uhr unter der IPAdresse
30
öffentlich zugänglich gemacht wurden.
a) Zu Unrecht rügt die Revision pauschal eine fehlerhafte Anwendung der
"geltenden Beweislastregeln" bei der Feststellung einer Verletzungshandlung
des Beklagten durch das Berufungsgericht. Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht insoweit nicht die Klägerinnen, sondern den Beklagten für beweisbelastet gehalten hat, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Das Berufungsgericht ist vielmehr erkennbar davon ausgegangen, dass die Klägerinnen den Beweis für eine Verletzungshandlung des Beklagten geführt haben.
31
b) Entgegen der Ansicht der Revision lässt auch die Beweiswürdigung des
Berufungsgerichts keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen.
32
aa) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den
Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat,
die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen
Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2014
- I ZR 109/13, TranspR 2015, 33 Rn. 15 mwN). Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts entspricht diesen Anforderungen.
33
- 16 -
bb) Dies gilt zum einen für die Frage, ob unter der von den Klägerinnen
ermittelten IP-Adresse zur behaupteten Tatzeit die hier maßgeblichen Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht wurden.
34
(1) Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, das Landgericht habe nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zu Recht die
Überzeugung gewonnen, dass die streitbefangenen 15 Musikdateien am
19. August 2007 unter der IP-Adresse 80.133.127.117 im Internet verfügbar
gemacht worden seien. Die Berufung habe keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die für eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts sprächen
und daher im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit seiner Feststellungen begründeten. Die Zeugen F.
und L.
des von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens p.
, Mitarbeiter
GmbH, hätten
den von den Klägerinnen vorgetragenen und durch Screenshots dokumentierten Ermittlungsvorgang glaubhaft bestätigt und weiter erläutert. Das Landgericht
habe es auf dieser Grundlage nachvollziehbar als erwiesen angesehen, dass
die in der Anlage K 1 ausgewiesenen Musiktitel unter der IP-Adresse
auch
zur
von
den
Klägerinnen
behaupteten
Tatzeit,
dem
19. August 2007 um 11.12 Uhr, bereitgehalten worden seien. Dass die Ausdrucke des Datenaufzeichnungsprogramms gemäß Anlage K 2 eine abweichende
Uhrzeit (12.05 Uhr) auswiesen, habe der Zeuge F.
nachvollziehbar damit
erklären können, dass er die Screenshots erst am Ende seiner Ermittlungstätigkeit gefertigt habe. Die Überzeugung des Landgerichts, dass neben den beiden
vom Zeugen F.
akustisch abgeglichenen Musiktiteln auch die weiteren in
der Anlage K 1 aufgeführten Audiodateien unter der genannten IP-Adresse zum
Download angeboten worden seien, sei nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der
beiden von den Ermittlern kontrollierten Musikdateien habe sich deren Bezeichnung als zutreffend herausgestellt. Daraus könne mit hinreichender Sicherheit
- 17 -
der Schluss gezogen werden, dass auch die weiteren vom Gesamtangebot erfassten Dateien die ausgewiesenen Musikwerke enthielten. Dies ergebe sich
aus dem Sinn und Zweck der Dateibezeichnungen, den Teilnehmern der Internet-Tauschbörse das Auffinden und den Download des gesuchten Musiktitels
zu ermöglichen.
35
(2) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg mit den
Rügen, die Aussage des Zeugen F.
sei lückenhaft, unergiebig und wider-
sprüchlich. Seine Aussage gebe letztlich keine konkreten Vorgänge, sondern
nur den groben Ermittlungsablauf wieder, wie er üblicherweise vonstatten gehe.
Auch die Aussage des Zeugen L.
beziehe sich letztlich nur pauschal auf
den üblichen Gang der Ermittlungen, nicht aber auf den konkreten Tatzeitpunkt
und den konkreten Sachverhalt. Mit diesem Vorbringen legt die Revision keine
rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar, sondern versucht in unzulässiger Weise, ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen
des Tatrichters zu setzen. Sie lässt zudem außer Acht, dass Land- und Berufungsgericht ihre Überzeugung wesentlich auf die von den Klägerinnen eingereichten Unterlagen gestützt haben und die Einvernahme der Zeugen der Erläuterung der in diesen Unterlagen dokumentierten Umstände und technischen
Vorgänge und nicht der Schilderung der im Streitfall maßgeblichen konkreten
Ermittlungsergebnisse aus eigener Wahrnehmung diente. Dies lässt keinen
Rechtsfehler erkennen.
36
(3) Ohne Erfolg rügt die Revision außerdem, der Aussage des Zeugen
F.
sei nicht zu entnehmen, dass ein Abgleich mit der Atomuhr vorge-
nommen worden sei. Da IP-Adressen dynamisch zugeordnet würden, sei ein
sekundengenauer Abgleich aber erforderlich. Die ermittelte IP-Adresse könne
eine Sekunde zuvor noch einem anderen Anschlussinhaber zugeordnet gewesen sein. Mit diesem Vorbringen ist die Revision in der Revisionsinstanz ausge-
- 18 -
schlossen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden Vortrag des Beklagten verfahrensordnungswidrig übergangen hat. Auf den Vortrag der Revisionserwiderung, wonach die Durchführung einer Zeitsynchronisation im Streitfall aus den eingereichten Screenshots ersichtlich und vom Zeugen L.
bestätigt worden sei,
kommt es deshalb nicht an.
37
5. Das Berufungsgericht hat außerdem rechtsfehlerfrei angenommen,
dass die von der Deutsche Telekom AG in zeitlichem Abstand an verschiedene
Nutzer
("dynamisch")
vergebene
IP-Adresse
am
19. August
2007 um 11.12 Uhr dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war.
38
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Zuordnung der
IP-Adresse zum Internetanschluss des Beklagten dergestalt erfolgt, dass die
Klägerinnen der Staatsanwaltschaft Köln mit elektronischer Post eine digital
gespeicherte Tabelle im Dateiformat Excel übersandten, in die Daten und Zeitpunkte sowie die IP-Adressen der von der p.
GmbH recherchierten
Rechtsverletzungen eingetragen waren. Die Staatsanwaltschaft versandte diese Tabelle per elektronischer Post mit der Bitte um Ergänzung der Bestandsdaten an die für die Auswertung der IP-Adressen zuständige Regionalstelle für
staatliche Sonderaufgaben (ReSA) der Deutsche Telekom AG. Dort wurde die
Excel-Tabelle um Namen und Anschrift der Anschlussinhaber ergänzt und auf
elektronischem Weg an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt. Von dieser vervollständigten Tabelle haben die Klägerinnen im vorliegenden Verfahren eine
Druckversion (Anlage K 17) und eine auf CD-ROM (Anlage K 18) gespeicherte
digitale Version eingereicht. In dieser Tabelle waren die IP-Adresse
, das Datum (19.08.2007), die Uhrzeit (11:12:31) sowie Name
und Adresse des Beklagten angegeben. In der Angabe des Nachnamens des
Beklagten war allerdings ein Buchstabe falsch geschrieben worden ("B.
"
- 19 -
statt "B.
"). Diese Feststellungen zu Ablauf und Ergebnis des Auskunftsver-
fahrens sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg macht die
Revision geltend, es sei der Klägerin nicht gelungen, das Auskunftsverfahren
detailliert und nachvollziehbar offenzulegen. Die lediglich pauschal erhobene
Rüge lässt nicht erkennen, worin konkret ein Defizit in der tatrichterlichen Beurteilung liegen soll und genügt deshalb nicht den Anforderungen an eine zulässige Revisionsrüge gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO.
39
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, es lägen keine Umstände vor,
die generell gegen die Zuverlässigkeit der in diesem Verfahren gegebenen
Auskünfte sprächen. Die Richtigkeit der Auskunft könne nicht dadurch in Zweifel gezogen werden, dass bei Ergänzungen oder Bearbeitungen der Tabelle
theoretisch eine Fehlzuordnung ganzer Datensätze erfolgt sein könne oder sogar Manipulationen durch die im Auftrag der Deutsche Telekom AG tätigen unbekannten Mitarbeiter stattgefunden haben könnten. Zwar erschienen bewusste
oder unbewusste Fehler nicht schlechthin undenkbar. Solche Fehler lägen im
Streitfall bei Würdigung aller Umstände jedoch fern. Nach den Bekundungen
des Zeugen K. , Leiter der Dienststelle ReSA der Deutsche Telekom AG, sei
anzunehmen, dass Anfragen der Staatsanwaltschaft bei der ReSA seinerzeit
grundsätzlich gewissenhaft und zuverlässig bearbeitet worden seien. Es sei
auch davon auszugehen, dass die mit der Bearbeitung derartiger Anfragen befassten Personen sogar im Fall einer etwaigen Eingabe per Hand von Kundendaten in Anbetracht der ihnen bekannten strafprozessualen Konsequenzen für
die Betroffenen bemüht gewesen seien, Fehlzuordnungen tunlichst zu vermeiden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
40
aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist ein zweifelsfreier Nachweis der
vollständigen Fehlerfreiheit des Auskunftsverfahrens nicht erforderlich. Für eine
den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO genügende richterliche Überzeugung
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bedarf es keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben
brauchbaren Grades von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne
sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67,
BGHZ 53, 245, 256 - Anastasia; BGH, Urteil vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12,
NJW 2014, 71 Rn. 8).
41
bb) Aus diesem Grund greifen auch die weiteren Rügen der Revision nicht
durch, mit denen sie geltend macht, die Datenermittlung könne nicht lückenlos
nachvollzogen werden, ein Qualitätsmanagement beim Provider sei offensichtlich nicht vorhanden gewesen, wegen Übermittlung der Daten über mehrere
Stationen liege eine "totale Intransparenz" vor, es habe zahlreiche risikobehaftete und fehleranfällige Situationen gegeben und eine ungeschützte ExcelTabelle sei ohnehin absolut ungeeignet zur beweissicheren Übermittlung von
Daten. Insoweit werden lediglich abstrakt mögliche Fehlerquellen behauptet, die
zwar der Annahme einer absoluten Gewissheit der Richtigkeit entgegenstehen
mögen, nicht aber der Beurteilung des Berufungsgerichts widersprechen, dass
solche Fehler im Streitfall bei Würdigung aller Umstände fernlägen. Soweit die
Revision ferner unter Bezugnahme auf zwei instanzgerichtliche Urteile geltend
macht, Fehler bei der Ermittlung von IP-Adressen kämen in der Praxis nachweislich vor, kann sie aus den gleichen Gründen mit ihrem Angriff nicht durchdringen. Eine absolute Fehlerfreiheit ist für die Gewinnung eines im praktischen
Leben brauchbaren Grades von Gewissheit nicht erforderlich.
42
c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es fehlten konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, die IPAdresse sei dem Beklagten unzutreffend zugeordnet worden.
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43
aa) Soweit die Revision geltend macht, im Rahmen des Verfahrens sei zu
keinem Zeitpunkt eine Urkunde vorgelegt worden, die sämtliche Daten (Name,
Uhrzeit, IP-Adresse, Tatzeitpunkt) dokumentiere, lässt sie außer Acht, dass das
Berufungsgericht seiner Würdigung mehrere Urkunden, die verschiedene Abschnitte der Ermittlungen dokumentieren, berücksichtigt und sich ergänzend auf
diese Urkunden und das Verfahren insgesamt erläuternde Zeugenaussagen
gestützt hat. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht
der Revision ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht nicht
weiter aufgeklärt hat, in welcher Art und aus welcher Datenbank Daten ausgelesen worden sind und welche Person zum damaligen Zeitpunkt die Auskunft
bearbeitet hat. Die Klärung dieser Detailfragen war im Streitfall für die richterliche Überzeugungsbildung zur Frage der Richtigkeit der Zuordnung der IPAdresse zum Internetanschluss des Beklagten nicht erforderlich.
44
bb) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die fehlerhafte Schreibweise des Nachnamens des Beklagten nicht berücksichtigt. Das
Berufungsgericht hat sich mit diesem Umstand auseinandergesetzt. Es hat angenommen, die unzutreffende Schreibweise eines Buchstabens des Nachnamens des Beklagten in der tabellarischen Auskunft der Deutsche Telekom AG
stelle allein keinen Anhaltspunkt für eine Fehlzuordnung dar. Angesichts der
zutreffenden Angabe der Anschrift und des Vor- sowie eines Großteils des
Nachnamens des Beklagten handele es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler bei der Ergänzung der Tabelle, der die Identität des Beklagten unberührt
lasse. Die fehlerhafte Erfassung eines einzelnen Buchstabens im Nachnamen
lasse keine Zweifel an der generellen Richtigkeit der Bestandsdatenerfassung
und der Ermittlung des Beklagten als Anschlussinhaber aufkommen. Vielmehr
könne die teilweise unzutreffende Schreibweise ohne Weiteres mit der fehlerhaften Aufnahme oder Übertragung des Nachnamens - sei es im Zuge der Er-
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fassung der Kundendaten bei Abschluss des Vertrages über die Einrichtung
des Internetanschlusses, sei es bei einer manuellen Ergänzung der von der
Staatsanwaltschaft übermittelten Excel-Tabelle - erklärt werden. Gegen diese
Beurteilung wendet sich die Revision vergeblich.
45
cc) Soweit die Revision geltend macht, der Schreibfehler belege, dass die
in der Auskunftstabelle erfassten Daten nicht automatisch, sondern per Hand
eingepflegt worden seien, hat sie keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts
dargelegt. Das Berufungsgericht ist vielmehr ausdrücklich von der Möglichkeit
ausgegangen, dass der Schreibfehler durch eine Ergänzung der von der
Staatsanwaltschaft übermittelten Excel-Tabelle per Hand erfolgt sein kann. Das
Berufungsgericht hat insoweit jedoch angenommen, dass auch ein erst im Zuge
der Auskunftserteilung unterlaufenes Versehen beim Schreiben des Nachnamens - insbesondere bei nicht automatisierter, sondern manueller Übertragung
von Kundendaten - nicht geeignet sei, die Angaben insgesamt als unzuverlässig und fehlerhaft zu qualifizieren, die auf den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses der in der Auskunft angeführten Anschrift verwiesen. Anhaltspunkte für einen Erfahrungssatz, wonach Tippfehler beim Schreiben von Kundennamen zugleich auf Lesefehler bei der Bearbeitung der staatsanwaltschaftlichen Anfrage sowie auf eine fehlerhafte Zuordnung von Kundendaten zu den
mitgeteilten IP-Adressen hindeuteten, habe der Beklagte nicht aufgezeigt. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision meint,
es greife der Erfahrungssatz, dass dort, wo ein Fehler passiere, weitere Fehler
offensichtlich nicht ausgeschlossen seien, ersetzt sie lediglich die tatrichterliche
Beurteilung durch ihre eigene Ansicht, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgericht aufzuzeigen. Es kommt nicht auf die theoretisch und praktisch absolute
Fehlerfreiheit des Auskunftssystems oder eine vollständig fehlerfreie Schreibweise des Namens des Beklagten an, sondern auf die Frage, ob im Streitfall
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konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Zuordnung der ermittelten IPAdresse zum Internetanschluss des Beklagten vorliegen oder ob der Tatrichter
aufgrund der vorliegenden Angaben einen ausreichenden Grad von Gewissheit
erlangen konnte, bei dem er vom Vorliegen der fraglichen Tatsachen überzeugt
sein konnte.
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dd) Da das Berufungsgericht im Hinblick auf den nicht vollständig richtig
geschriebenen Nachnamen des Beklagten die Möglichkeit einer Fehleingabe
per Hand ausdrücklich und rechtsfehlerfrei berücksichtigt hat, kommt es auf die
weiteren Rügen der Revision nicht mehr an, mit denen sie sich gegen die Annahme wendet, der Schreibfehler habe bereits in den Stammdaten des Kundenkontos des Beklagten bei der Deutsche Telekom AG vorhanden gewesen
sein können. Ebenfalls auf sich beruhen kann deshalb auch der Vortrag der
Revision, es könne nicht von einer vollautomatisierten Auskunftserteilung ausgegangen werden.
47
ee) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass im Rahmen des Strafverfahrens "weitere Ungereimtheiten" aufgefallen seien. So ergebe sich beispielsweise aus der Ermittlungsakte,
dass ein "offensichtliches Chaos" im Hinblick auf UJs-Aktenzeichen bestanden
habe. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Umstand auseinandergesetzt
und zutreffend ausgeführt, es lägen dennoch keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass die Staatsanwaltschaft Köln die elektronische Datenauskunft der Deutsche
Telekom AG nachträglich verfälscht haben könnte. Soweit die Revision weiter
meint, seltsam erscheine auch, dass ein Staatsanwalt in einer Verfügung von
einer "geringen Anzahl von Dateien" ausgegangen sei, obwohl 5.080 Dateien in
Rede stünden, hat sie die Entscheidungserheblichkeit dieses Umstandes nicht
dargelegt und daher keine zulässige Revisionsrüge erhoben (§ 551 Abs. 3 Nr. 2
ZPO).
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48
d) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung zutreffend auch die zur
Tatzeit maßgeblichen Umstände im Haushalt des Beklagten berücksichtigt. Es
hat - von der Revision unbeanstandet - angenommen, dass der Computer zu
diesem Zeitpunkt unstreitig eingeschaltet und mit dem Internet verbunden war.
Es ist ferner davon ausgegangen, dass im Streitfall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte bestehen, die gegen die Installation eines
Filesharing-Programms sowie der streitbefangenen Musikdateien auf dem
Computer des Beklagten sprechen. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der in
zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme durch zeugenschaftliche Vernehmung der Ehefrau und des Sohnes des Beklagten. Dagegen wendet sich
die Revision vergeblich.
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aa) Die Revision macht geltend, die Annahme einer Haftung des Beklagten durch das Berufungsgericht sei nicht nachvollziehbar, da sowohl die Ehefrau als auch der Sohn des Beklagten glaubhaft ausgesagt hätten, dass der
Beklagte kein Musikliebhaber sei, selten Musik höre und zudem nicht über einen MP3-Player verfüge. Es sei deshalb nicht ersichtlich, warum der Beklagte
über 5.000 Musikdateien in digitalisierter Form verfügt haben solle. Mit dieser
Rüge dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat sich mit den
Aussagen der Ehefrau und des Sohnes des Beklagten auseinandergesetzt. Es
hat insoweit angenommen, die von diesen bekundeten Umstände schlössen es
nicht aus, dass der Beklagte eine große Anzahl von Audiodateien beispielsweise für gesellige Anlässe, zur Überlassung an Dritte oder aus technischem Interesse an der Funktionsweise einer Internettauschbörse mit Hilfe einer Filesharing-Software auf seinem Computer installiert habe. Ein persönliches Interesse
an den Musikdateien sei nicht erforderlich. Diese Beurteilung ist frei von
Rechtsfehlern. Auf die vom Berufungsgericht darüber hinaus selbständig tra-
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gend angestellten Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen und
die dazu erhobenen Revisionsrügen kommt es nicht an.
50
bb) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung auch keine Erfahrungssätze unberücksichtigt gelassen. Die Revision macht insoweit geltend, zugunsten des Beklagten greife der Erfahrungssatz, dass jemand, der seine Computer bereits vor Familienmitgliedern mittels
verschiedener Administratorenrechte schütze, erst recht nicht über den eigenen
Anschluss illegal Musik tauschen werde. Der Beklagte sei IT-Fachmann. Es
widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass jemand, der sich mit dieser Materie auskenne, Filesharing über den eigenen Anschluss betreibe. Dies insbesondere, da Filesharing gerade im Jahr 2007 eine große Präsenz in den Medien gehabt habe. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Revision hat nicht
dargelegt, dass der Beklagte hinreichende Anknüpfungspunkte für die behaupteten Erfahrungssätze vorgetragen hat. Solche sind auch nicht ersichtlich. Sie
ergeben sich zudem nicht aus der Lebenserfahrung.
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cc) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Revision, gegen eine vom Beklagten begangene Verletzungshandlung spreche indiziell, dass er keine Abmahnungen von anderen Anwaltskanzleien erhalten habe. Die Revision meint, hätte
der Beklagte stets Tauschbörsen genutzt, wäre er von zahlreichen anderen
Kanzleien abgemahnt worden. Die Tatsache, dass es bei einer einzigen Abmahnung geblieben sei, spreche letztlich für ein falsches Ermittlungsergebnis.
Diese Rüge greift bereits deshalb nicht durch, weil das Berufungsgericht die
von der Revision zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände nicht festgestellt
und die Revision nicht dargelegt hat, dass der Beklagte entsprechenden Vortrag gehalten hat. Die Rüge geht auch deshalb fehl, weil dem Beklagten im
Streitfall nicht vorgeworfen wird, stets Tauschbörsen zu benutzen. Im Übrigen
fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für die Annahme, dass Verletzungshand-
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lungen im Filesharing-Bereich nach der Lebenserfahrung nur von solchen Personen begangen werden, die stets Tauschbörsen in einem Umfang nutzen,
dass sie von mindestens zwei Anwaltskanzleien deswegen abgemahnt werden.
52
6. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte als Täter dafür verantwortlich ist, dass die streitbefangenen 15 Musiktitel
am 19. August 2007 um 11.12 Uhr unter der IP-Adresse
öffent-
lich zugänglich gemacht wurden. Es hat angenommen, andere Personen schieden als Verantwortliche für die Verletzungshandlung aus. Die Ehefrau des Beklagten sei mangels entsprechender Administratorenrechte zur Installation der
Filesharing-Software auf dem stationären Rechner nicht in der Lage gewesen.
Der Sohn habe mangels Kenntnis des Zugangspassworts den Computer nicht
allein benutzen können. Gegen eine unbefugte Nutzung des vom Beklagten
eingerichteten und verkehrsüblich verschlüsselten kabellosen lokalen Netzwerks (WLAN) durch unbefugt handelnde Dritte spreche, dass der zum Betrieb
erforderliche USB-Stick zur Tatzeit nicht mit dem stationären Rechner des Beklagten verbunden und daher kein lokales Funknetz aktiviert gewesen sei. Zudem habe sich die Leistungsfähigkeit des USB-Sticks nach dem Vortrag des
Beklagten auf die Herstellung einer Funkverbindung innerhalb des Arbeitszimmers beschränkt. Der Beklagte habe die tatsächliche Vermutung seiner Verantwortlichkeit für die in seiner häuslichen Sphäre begangene Rechtsverletzung
auch nicht anderweitig entkräftet. Dass der Beklagte nach seinem Vortrag zur
Tatzeit nicht zu Hause gewesen sei, lasse seine Tatherrschaft nicht entfallen.
Die zuvor heruntergeladenen Dateien hätten über den eingeschalteten und mit
dem Internet verbundenen Rechner auch bei seiner Abwesenheit für einen
Download zur Verfügung gestanden. Diese Ausführungen, gegen die sich die
Revision auch nicht wendet, halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Das
Berufungsgericht konnte bei dieser Sachlage davon ausgehen, dass die
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Rechtsverletzung vom Inhaber begangen worden ist, weil ausgeschlossen ist,
dass Dritte den Internetanschluss zum Tatzeitpunkt benutzt haben.
53
7. Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Das Berufungsgericht hat
angenommen, dass dem Beklagten nach seinem eigenen Vortrag die tatsächliche und rechtliche Problematik des Filesharing bekannt gewesen sei.
54
8. Die Revision wendet sich außerdem ohne Erfolg gegen die Beurteilung
des Berufungsgerichts zur Höhe des Schadensersatzes. Das Berufungsgericht
hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Klägerinnen könnten nach der von ihnen
gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG einen
Betrag von 200 € für jeden der insgesamt 15 von ihnen in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel verlangen.
55
a) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerinnen den gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF zu ersetzenden Schaden
nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen können (BGH, Urteil vom
22. März 1990 - I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie). Entgegen der Ansicht der Revision stehen diese Grundsätze nicht im Widerspruch
zum Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 2004/48/EG. Allerdings liegt die im
Streitfall maßgebliche Verletzungshandlung nach dem 29. April 2006 und damit
nach dem Zeitpunkt, bis zu dem die Richtlinie 2004/48/EG nach ihrem Art. 20
Abs. 1 Satz 1 spätestens von den Mitgliedstaaten umzusetzen war. Deshalb ist
auch die Auslegung des vor diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen § 97 Abs. 1
UrhG aF soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten. Für die hier interessierende Frage der Möglichkeit der Berechnung des
Schadensersatzes auf dreierlei Weise hat sich durch die Richtlinie jedoch nichts
geändert. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und b der Richtlinie sieht die Möglichkeit der Berechnung des Schadensersatzanspruchs anhand des konkreten,
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dem Verletzten entstandenen Schadens, des vom Verletzer erzielten Gewinns
oder der Lizenzanalogie vor. Nichts anderes ergibt sich aus Erwägungsgrund
26 der Richtlinie (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, ZUM
2013, 406 Rn. 19 - Einzelbild; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 97 Rn. 58; v. Wolf
in Wandtke/Bullinger aaO § 97 UrhG Rn. 60; Reber in Möhring/Nicolini aaO
§ 97 UrhG Rn. 1).
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b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei der
Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO sein Ermessen nicht fehlerhaft
ausgeübt.
57
aa) Gibt es - wie im Streitfall - keine branchenüblichen Vergütungssätze
und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr
vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, ZUM 2013, 406
Rn. 30 - Einzelbild). Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem
Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer
Spielraum zu (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, GRUR 1993,
55, 59 = WRP 1992, 700 - Tchibo/Rolex II). Die tatrichterliche Schadensschätzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Überprüfbar ist lediglich, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (BGH,
Urteil vom 18. Februar 1993 - III ZR 23/92, NJW-RR 1993, 795, 796). Diesen
Anforderungen hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensschätzung stand.
- 29 -
58
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Rahmen der Schadensschätzung könnten verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote
im Internet und Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche herangezogen
werden. Hiervon ausgehend erscheine ein Betrag von 0,50 € pro Abruf angemessen. Gegen diese Beurteilung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, hat
die Revision keine ausgeführten Rügen erhoben.
59
cc) Das Berufungsgericht ist außerdem davon ausgegangen, dass der
Ansatz von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art angemessen ist.
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
60
(1) Die Revision macht zu Unrecht geltend, die Annahme des Berufungsgerichts, es sei 400 mal auf die Datei zugegriffen worden, sei nicht ansatzweise
nachvollziehbar und ins Blaue hinein erfolgt.
61
Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht nicht davon
ausgegangen, dass auf die Titel jeweils 400 mal zugegriffen worden sei. Es hat
- mit Blick auf die hier maßgebliche Verletzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens - vielmehr zutreffend angenommen, dass von mindestens
400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer auszugehen ist. Diese Annahme hat das Berufungsgericht auch nachvollziehbar begründet. Es hat auf die Ausführungen in einer eigenen Entscheidung (OLG
Köln, WRP 2012, 1006, 1010 Rn. 38 f.) sowie die Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamburg (MMR 2014, 127, 130 f.) Bezug genommen, in denen die
Angemessenheit des Ansatzes von 400 möglichen Zugriffen unter Berücksichtigung der Popularität der auch im Streitfall eingesetzten Tauschsoftware "BearShare", dem Gefährdungspotential von zur Tatzeit gleichzeitig online befindlichen mehreren Hunderttausend potentiellen Nutzern und der Attraktivität der
- 30 -
streitbefangenen Musiktitel plausibel begründet wurde. Das Berufungsgericht
hat im Streitfall zudem ergänzend festgestellt, dass hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte, die im Streitfall zu einem niedrigeren Ansatz führen müssten,
weder dargetan noch ersichtlich seien. Im Gegenteil bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass unter Beteiligung der über den Internetanschluss des
Beklagten abrufbaren Dateien zahlreiche unbekannte Dritte auf die Aufnahmen
zugegriffen hätten. Zur Tatzeit sei die fragliche Tauschbörse ausweislich der
Angaben auf dem vorgelegten Screenshot (Anlage K 1) von weltweit
340.000 Teilnehmern genutzt worden. Zudem handele es sich nach dem unwiderlegten Vorbringen der Klägerinnen bei den im Streitfall dem Schadensersatzbegehren zugrunde gelegten Titeln um Aufnahmen international erfolgreicher deutscher Popmusiker, die auch aktuell immer wieder nachgefragt würden.
Diese Beurteilung, die von der Revision nicht konkret angegriffen wird, ist aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
62
(2) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, wegen der technischen Gegebenheiten, insbesondere des höchstmöglich übertragbaren Datenvolumens
des im Jahr 2007 standardmäßig eingesetzten Internetzugangs DSL 1000 sowie der durchschnittlichen Dateigrößen ergebe sich unter Berücksichtigung der
vom Berufungsgericht angenommen Anzahl von 5.080 Dateien bei der Annahme von 400 durchschnittlichen Zugriffen pro Datei eine Uploadzeit von
23,19 Jahren. Dieses Ergebnis sei offensichtlich unrichtig. Mit diesem Vorbringen ist die Revision in der Revisionsinstanz ausgeschlossen (§ 559 Abs. 1
ZPO). Die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden Vortrag des Beklagten zu den technischen Kapazitäten des von ihm
2007 eingesetzten Internetanschlusses und der Größe der im Streitfall maßgeblichen Dateien verfahrensordnungswidrig übergangen hat.
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63
(3) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei seiner
Schätzung auch nicht die "Problematik der vielfachen Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen" verkannt. Die Revision macht insoweit geltend,
nach
unabhängigen
Schätzungen
seien
2008
zwischen
250.000
und
500.000 Abmahnungen zu Filesharing-Vorwürfen in Deutschland verschickt
worden. Theoretisch bestehe daher die Möglichkeit, dass sowohl der Beklagte
als Anbieter als auch der Tauschpartner, der ein Dateifragment vom Beklagten
erhalten habe, abgemahnt und auf Lizenzschaden in Anspruch genommen
werde. Eine solche vielfache Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
wegen derselben Rechtsverletzung verstoße gegen die Grundsätze des Schadensersatzrechts und führe letztendlich zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Klägerinnen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
64
Die Revision geht bereits in ihrem Ausgangspunkt unzutreffend davon
aus, dass bei einem Filesharing-Vorgang Anbieter und Tauschpartner dieselbe
Rechtsverletzung begehen. Sie verkennt, dass die relevante Verletzungshandlung in der Eröffnung der Zugriffsmöglichkeit an Dritte besteht und nicht in dem
Absenden und Empfangen eines Dateifragments im Zweipersonenverhältnis.
Daraus ergibt sich, dass eine eigenständige Verwertungshandlung im Sinne
von §§ 85 Abs. 1, 19a UrhG vorliegt, wenn die Zugriffsmöglichkeit für Dritte eröffnet wird. Im Übrigen wären die Klägerinnen auch bei Annahme einer einheitlichen Verletzungshandlung gemäß §§ 830, 840 Abs. 1 BGB berechtigt, einen
Verletzer in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen (vgl. auch Wild in Schricker/Loewenheim aaO § 97 UrhG Rn. 67).
65
dd) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die zuerkannten Schadensersatzbeträge auch angemessen wären, wenn die Klägerinnen sich nicht
auf die Geltendmachung fiktiver Lizenzvergütungen für eine vergleichsweise
geringe Zahl von Musikdateien beschränkt hätten. Diese Beurteilung lässt kei-
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nen Rechtsfehler erkennen. Allerdings kommt es für den im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu ermittelnden fiktiven Lizenzbetrag
auch auf die Anzahl der vom Rechtsinhaber als rechtsverletzend verwerteten
Musikaufnahmen an. Für die Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr ist
objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger
Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn
beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten
(BGH, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; BGH, Urteil vom 6. Oktober
2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Rn. 23 = WRP 2006, 274 - Pressefotos;
Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild).
Es erscheint ausgeschlossen, dass ein vernünftig denkender privater Musiknutzer für die vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten eine Lizenzgebühr
von 200 € je Musikaufnahme zahlen würde, wenn Gegenstand dieser Vereinbarung das öffentliche Zugänglichmachen einer großen Anzahl von Musikaufnahmen wäre. Die im Streitfall geltend gemachten Ansprüche für die Verwertung
von insgesamt 15 Aufnahmen hält sich jedoch noch im Rahmen einer nach den
Umständen mit dem Betrag von 200 € je Aufnahme abzugeltenden Nutzung,
weil die Klägerinnen ihre Ansprüche auf wenige Aufnahmen beschränkt haben.
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II. Das Berufungsgericht hat den Klägerinnen zu Recht einen Anspruch
auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 878,65 € zugesprochen.
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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag
(§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB) in Betracht kommt. Auf die Abmahnung vom
18. Februar 2008 ist die am 1. September 2008 in Kraft getretene und mit Wirkung vom 9. Oktober 2013 geänderte Regelung des § 97a UrhG nicht anwend-
- 33 -
bar (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 11
- BearShare).
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2. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter
Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und
dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten im Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand (BGHZ 200, 76 Rn. 12 - BearShare).
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Beklagte hat im Sinne von § 97
Abs. 1 Satz 1 UrhG aF ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht,
hier das Verwertungsrecht des Tonträgerherstellers auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 85 Abs. 1 UrhG, verletzt.
69
3. Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend davon ausgegangen,
dass der Inhalt der streitgegenständlichen Abmahnung den an sie zu stellenden
Anforderungen entspricht.
70
a) Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten setzt gemäß § 677
BGB voraus, dass die Abmahnung dem Interesse des Abgemahnten entspricht.
Hieraus ergibt sich, dass Form und Inhalt der Abmahnung den Zweck erfüllen
müssen, eine Befriedigung des Gläubigers ohne Prozess herbeizuführen (vgl.
Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 41
Rn. 9, 14). Mahnt der Gläubiger zunächst ab, statt sofort Klage zu erheben oder
einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, gibt er damit
dem Schuldner die Möglichkeit, die gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
abzuwenden (BGH, Urteil vom 1. Juni 2006 - I ZR 167/03, GRUR 2007, 164
Rn. 12 = WRP 2007, 67 - Telefax-Werbung II). Daher muss der Gläubiger dem
Schuldner durch die Abmahnung zu erkennen geben, welches Verhalten des
Schuldners er als rechtsverletzend ansieht (vgl. Teplitzky aaO Kap. 41 Rn. 14
- 34 -
mwN). Die Verletzungshandlung muss so konkret angegeben werden, dass der
Schuldner erkennen kann, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
vorgeworfen wird (Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 16). In einer Abmahnung sind deshalb der Sachverhalt und der daraus abgeleitete Vorwurf eines
rechtswidrigen Verhaltens so genau anzugeben, dass der Abgemahnte den
Vorwurf tatsächlich und rechtlich überprüfen und die gebotenen Folgerungen
daraus ziehen kann. Der Anspruchsgegner ist in die Lage zu versetzen, die
Verletzungshandlung unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 139/07, GRUR
2009, 502 Rn. 13 = WRP 2009, 441 - pcb). Nicht erforderlich ist allerdings, alle
Einzelheiten mitzuteilen (Fezer/Büscher aaO § 12 Rn. 16). Bleiben für den
Schuldner gewisse Zweifel am Vorliegen einer Rechtsverletzung oder an der
Aktivlegitimation des Abmahnenden, ist er nach Treu und Glauben gehalten,
den Abmahnenden auf diese Zweifel hinzuweisen und gegebenenfalls nach den
Umständen angemessene Belege für die behaupteten Rechtsverletzungen und
die Legitimation zur Rechtsverfolgung zu verlangen (vgl. BGH Urteil vom
17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 32 - Stiftparfüm; vgl. zu § 97a
Abs. 2 UrhG J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 23).
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b) Diesen Grundsätzen genügt die Abmahnung der Klägerinnen. In dieser
wurde dem Beklagten vorgeworfen, geschützte Tonaufnahmen im Umfang von
5.080 Musikdateien unter Verstoß gegen §§ 97, 77, 78 Nr. 1, 85, 16, 19a UrhG
am 19. August 2007 um 11:12:31 Uhr über seinen Internetanschluss (IPAdresse "
") zum Herunterladen verfügbar gemacht zu haben.
Das Berufungsgericht hat ferner - von der Revision nicht beanstandet - festgestellt, dass der Abmahnung eine Liste mit den maßgeblichen Audiodateien beigefügt war und dass die Klägerinnen insoweit ausschließliche Verwertungsrechte geltend gemacht haben. Der Umstand, dass in der Abmahnung nicht aufge-
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führt war, an welchem der aufgelisteten Titel welche Klägerin Rechte geltend
macht, steht entgegen der Ansicht der Revision der Erstattungsfähigkeit der
Abmahnkosten nicht entgegen. Eine solche konkrete Zuordnung in der Abmahnung war nicht geboten, um den Beklagten in den Stand zu versetzen, den
Vorwurf tatsächlich und rechtlich zu überprüfen und die gebotenen Folgerungen
daraus zu ziehen. Für den Fall, dass bei einem oder mehreren der aufgelisteten
Musikaufnahmen - etwa aufgrund eines Abgleichs mit den einschlägigen öffentlich zugänglichen Downloadplattformen wie Amazon oder iTunes - konkrete
Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerinnen oder am Vorliegen eines urheberrechtlichen Schutzes entstanden wären, wäre der Beklagte nach Treu und
Glauben gehalten gewesen, die Klägerinnen auf solche Zweifel hinzuweisen
und um Aufklärung im Hinblick auf die behaupteten Rechtsverletzungen und die
Legitimation zur Rechtsverfolgung nachzusuchen. Vorliegend hat die Revision
nicht geltend gemacht, dass der Beklagte solche Zweifel gehabt und die Klägerinnen vergeblich um Aufklärung gebeten hat.
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4. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass den Klägerinnen gemäß § 670 BGB erstattungsfähige Aufwendungen auf der Basis des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entstanden sind.
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a) Der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung einschließlich der Aufwendungen für die Abmahnung ist unter dem Gesichtspunkt
der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) ebenso
wie als Schadensersatz nur begründet, soweit diese Kosten erforderlich waren
(BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03, GRUR 2004, 789 = WRP 2004, 903
- Selbstauftrag; Urteil vom 24. Februar 2011 - I ZR 181/09, GRUR 2011, 754
Rn. 15 = WRP 2011, 1057 - Kosten des Patentanwalts II).
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b) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Streitfall hätten die Klägerinnen ihren Rechtsanwälten für die Abmahnung eine 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG VV zu erstatten. Hiergegen wendet sich die Revision ohne
Erfolg.
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aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerinnen
ihren Rechtsanwälten die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz maßgebliche Gebühr schuldeten. Soweit der Beklagte gemutmaßt habe, die Klägerinnen hätten mit ihren Prozessbevollmächtigten ein unter der gesetzlichen Vergütung liegendes Erfolgshonorar vereinbart, habe er dafür weder greifbare Anhaltspunkte aufgezeigt noch Beweis angetreten. Diese Beurteilung lässt keinen
Rechtsfehler erkennen.
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bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass bei der Frage
der Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten im Regelfall von den im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz getroffenen Bestimmungen auszugehen ist. Auch die
Revision ist davon ausgegangen, dass die Klägerinnen mit der von ihnen beauftragte Rechtsanwaltskanzlei grundsätzlich eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vereinbart haben.
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cc) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, der
Beklagte habe weder greifbare konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt noch Beweis
dafür angetreten, dass die Klägerinnen mit ihren Prozessbevollmächtigten ausnahmsweise ein erfolgsabhängiges, im Fall eines Vergleichsabschlusses unter
der gesetzlichen Vergütung liegendes Honorar vereinbart hätten. Dem vom Beklagten vorgelegten Beweisaufnahmeprotokoll aus einem anderen Verfahren
über die Vernehmung des von den Klägerinnen sowohl in dieser als auch in
jener Sache beauftragten Rechtsanwalts sowie eines weiteren Zeugen lasse
sich lediglich entnehmen, dass die Klägerinnen mit ihren Prozessbevollmächtig-
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ten eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vereinbarten,
sie sich mit ihnen allerdings üblicherweise, falls sich der Abgemahnte auf die
vorgerichtlich angebotene Pauschalzahlung einlasse, nachträglich auf die Ermäßigung ansonsten höherer Gebühren verständigten. Im vorliegenden Fall
habe die dem Beklagten in der Abmahnung angebotene Pauschalzahlung jedoch über dem eingeklagten Gesamtbetrag gelegen. Ferner scheide ein Vergleich oder Teilerlass der Honorarforderung der Prozessbevollmächtigten der
Klägerinnen weiter deshalb aus, weil der Beklagte auf deren vorgerichtliches
Zahlungsangebot nicht eingegangen sei.
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Die tatbestandliche Feststellung im Berufungsurteil, dass die Klägerin mit
ihren Rechtsanwälten eine Abrechnung der Abmahnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vereinbaren und eine Reduzierung der Vergütung allenfalls nachträglich im Falle eines vorgerichtlichen Vergleichs erfolgt, sind vom
Beklagten nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 Abs. 1
ZPO angegriffen worden. Sie stehen daher aufgrund der Beweiskraft dieser
tatbestandlichen Feststellungen nach § 314 Satz 1 ZPO fest. Die Revision ist
deshalb mit ihrer Rüge ausgeschlossen, entgegen den Feststellungen des Berufungsgerichts sei zwischen den Klägerinnen und ihren Prozessbevollmächtigen nicht erst nachträglich, sondern von vornherein vereinbart gewesen, dass
sich die gesetzlichen Gebühren bei einem vorgerichtlichen Vergleich reduzieren. Damit fehlt den Rügen der Revision die tatsächliche Grundlage. Auf die
vom Berufungsgericht gegebenen weiteren selbständig tragenden Begründungen gegen die Annahme eines unterhalb der gesetzlichen Gebührenhöhe liegenden Erstattungsanspruchs und die dagegen erhobenen Revisionsrügen
kommt es nicht mehr an.
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5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen den vom Berufungsgericht der Berechnung der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren zugrunde gelegten Streitwert in Höhe von 100.000 €.
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Das Berufungsgericht hat den ursprünglich von den Klägerinnen ihrem Erstattungsantrag zugrunde gelegten Streitwert von 400.000 € auf 100.000 € reduziert, weil die Klägerinnen ihre Aktivlegitimation nur für 150 Musiktitel dargelegt hätten. Es ist dabei davon ausgegangen, dass dieser reduzierte Streitwert
dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerinnen an der Unterbindung weiterer
Rechtsverletzungen entspricht. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht insoweit zu Unrecht von einer durchschnittlichen Zahl von
400 Zugriffen pro gefundene Musikdatei ausgegangen sei.
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Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Berufungsgericht hätte
bei der Bemessung des Streitwertes § 12 Abs. 4 UWG berücksichtigen müssen.
Diese Vorschrift ist auf Abmahnungen, die auf die Verletzung von nach dem
Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten gestützt sind, nicht entsprechend
anwendbar (vgl. Retzer in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 916 mwN).
Im Übrigen hat die Revision schon nicht geltend gemacht, dass die persönlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 UWG nach dem vom Beklagten gehaltenen Vortrag im Streitfall vorliegen.
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III. Die Revision ist somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht
auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher
Koch
Schwonke
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 31.10.2012 - 28 O 306/11 OLG Köln, Entscheidung vom 20.12.2013 - 6 U 205/12 -
Löffler
Feddersen