|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
I ZR 15/14
|
|
vom
|
|
3. April 2014
|
|
in dem Rechtsstreit
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2014 durch die
|
|
Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin
|
|
Dr. Schwonke
|
|
|
|
beschlossen:
|
|
|
|
Der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Beklagten - aufgegeben, innerhalb von sechs Wochen
|
|
nach der Zustellung des vorliegenden Beschlusses eine weitere
|
|
Prozesskostensicherheit in Höhe von 18.500 € zu stellen.
|
|
|
|
Gründe:
|
|
|
|
1
|
|
|
|
I. Die Klägerin, ein in Hong Kong ansässiges Unternehmen, nimmt die
|
|
Beklagte wegen behaupteter Markenverletzung auf Unterlassung, Auskunft,
|
|
Schadensersatz, Vernichtung und Erstattung von Kosten für ein Abschlussschreiben in Anspruch.
|
|
|
|
2
|
|
|
|
Auf die Einrede der Beklagten hat das Berufungsgericht der Klägerin mit
|
|
Beschluss vom 20. Juni 2013 aufgegeben, der Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit in Höhe von 27.500 € zu leisten. Die Klägerin hat Sicherheit in
|
|
dieser Höhe im Wege einer Prozessbürgschaft vom 30. Juli 2013 geleistet.
|
|
|
|
3
|
|
|
|
Im Revisionsverfahren beantragt die Beklagte, der Klägerin aufzugeben,
|
|
eine Prozesskostensicherheit in Höhe von 46.000 € zu erbringen. Zur Begründung macht sie geltend, die von der Klägerin in Form einer Bürgschaft gestellte
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
Sicherheit sei nur bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens berechnet worden. Mit Blick auf die in der Revisionsinstanz weiter anfallenden
|
|
Kosten sei eine Erhöhung der Sicherheit geboten. Da die Beklagte bereits den
|
|
Betrag von 16.743,70 € für Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten der
|
|
Klägerin erstattet habe und ihr an eigenen außergerichtlichen Kosten einschließlich der Revisionsinstanz 28.874,57 € entstanden seien oder noch entstehen würden, seien Gesamtkosten in Höhe von zumindest 45.618,27 € abzudecken.
|
|
4
|
|
|
|
Die Klägerin macht geltend, von dem geltend gemachten Betrag sei die
|
|
bereits geleistete Prozesskostensicherheit in Höhe von 27.500 € in Abzug zu
|
|
bringen.
|
|
|
|
5
|
|
|
|
II. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit liegen vor (§ 112 Abs. 3 ZPO). Bei der Bestimmung der weiteren Sicherheit von 18.500 € ist von den bislang festgesetzten Kosten und den
|
|
nach einem Streitwert von 125.000 € möglichen Anwalts- und Gerichtskosten
|
|
für die dritte Instanz in Höhe von 13.392,40 € auszugehen.
|
|
|
|
-4-
|
|
|
|
6
|
|
|
|
Danach errechnet sich ein Gesamtbetrag von 45.618,27 €. Prozesskostensicherheit ist danach in Höhe von insgesamt 46.000 € zu leisten, von denen
|
|
der Betrag von 27.500 € abzusetzen ist. In dieser Höhe hat die Klägerin bereits
|
|
Prozesskostensicherheit durch eine Prozessbürgschaft geleistet.
|
|
|
|
Büscher
|
|
|
|
Pokrant
|
|
|
|
Richter am BGH Dr. Kirchhoff
|
|
ist urlaubsbedingt verhindert
|
|
zu unterschreiben.
|
|
|
|
Pokrant
|
|
|
|
Löffler
|
|
|
|
Schwonke
|
|
|
|
Vorinstanzen:
|
|
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.10.2012 - 2a O 25/10 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.12.2013 - I-20 U 162/12 -
|
|
|
|
|