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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 289/97
Verkündet am:
30. März 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Sachverständigenbeauftragung
UWG § 1; RBerG Art. 1 § 1
Zur Frage eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz durch eine
Kfz-Werkstatt im Zusammenhang mit der Erteilung eines Auftrags zur Reparatur eines Unfallfahrzeugs (hier: Angebot zur Beauftragung eines Sachver-
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ständigen, zur Gutachtenweiterleitung an die Versicherung und zur Reservierung eines Ersatzwagens).
BGH, Urteil vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - OLG Hamm
LG Essen
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Raebel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 1997 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Essen vom 7. Februar 1997 wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Rechtsanwalt in E.
. Die Beklagte betreibt dort eine
Kfz-Werkstatt. Im Juli 1996 suchte der Kläger die Werkstatt der Beklagten auf,
um festzustellen, ob die Beklagte Kunden bei Vertragsgesprächen über die
Reparatur unfallgeschädigter Kraftfahrzeuge anbiete, auch rechtsbesorgend
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tätig zu werden. Der Kläger gab an, mit seinem Fahrzeug einen Auffahrunfall
erlitten zu haben, und erkundigte sich nach einem Reparaturtermin.
Der Kläger hat behauptet, ihm sei, als er die Begutachtung des unfallgeschädigten Kraftfahrzeuges durch einen von ihm mitzubringenden Sachverständigen angesprochen habe, durch einen Mitarbeiter der Beklagten erklärt
worden, die Gutachteneinholung übernehme die Beklagte. Wenn das Fahrzeug
in der Werkstatt sei, rufe die Beklagte den Sachverständigen an, der nach Besichtigung das Gutachten fertige, welches sie, die Beklagte, dann der gegnerischen Versicherung zuleite. Der Mitarbeiter der Beklagten habe sich ferner erkundigt, ob ein Leihwagen benötigt werde und damit den Hinweis verbunden,
daß sich ein großer Fahrzeugvermieter im Hause befinde. Die Beklagte könne
dort für den Kläger ein Fahrzeug reservieren lassen und jederzeit auch wieder
absagen.
Der Kläger sieht in dem Verhalten der Beklagten einen Fall unerlaubter
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und nimmt die Beklagte insoweit
auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat insbesondere bestritten,
daß der Kläger eingangs davon gesprochen habe, einen Sachverständigen zur
Begutachtung des Unfallschadens mitbringen zu wollen. Ihr Mitarbeiter habe
dem Kläger daher angeboten, das Unfallfahrzeug auf seinen Wunsch durch die
D.
im Hause der Beklagten begutachten zu lassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
die Beklagte auf die Berufung des Klägers unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel antragsgemäß verurteilt und ihr untersagt,
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unfallgeschädigten Dritten geschäftsmäßig anzubieten oder von ihren Mitarbeitern anbieten zu lassen, für diese Dritten
1. einen Kfz-Sachverständigen mit der Begutachtung von Verkehrsunfall-Fahrzeugschäden zu beauftragen;
2. ein solches Unfall-Gutachten an den Haftpflichtversicherer des
Unfallschädigers zu versenden oder weiterzuleiten;
3. im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall einen Mietwagen
oder "Leihwagen" anzumieten oder zu reservieren.
Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Der Kläger beantragt, die
Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren des Klägers
schon nach dem von der Beklagten eingeräumten Gesprächsverlauf für gerechtfertigt gehalten. Für den wettbewerbswidrigen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz komme es nicht darauf an, ob im konkreten Fall eine Gefährdung des Dritten, dessen Rechtsangelegenheiten besorgt werden, zu befürchten sei. Die eigenständige Begründung von Vertragsverhältnissen zugunsten
eines Dritten, wozu sich die Beklagte hier mit der Auftragserteilung an einen
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Kfz-Sachverständigen erboten habe, stelle mit Ausnahme von Bargeschäften
des täglichen Lebens stets die Besorgung von fremden Rechtsangelegenheiten
dar. Die Auftragserteilung an den Kfz-Sachverständigen begründe Rechte und
Pflichten, die von nicht unerheblichem Gewicht seien. Dasselbe gelte in bezug
auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, zu der sich die Beklagte gleichfalls
erboten habe. Auch die angebotene direkte Gutachtenversendung an den
Haftpflichtversicherer des Unfallgegners sei ein gewichtiger Schritt in der
Schadensabwicklung und damit unerlaubte Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, weil der Kläger das Gutachten vor Absendung nicht mehr zu Gesicht bekommen hätte, so daß die Beklagte mit der Übersendung eigenverantwortlich den Schadensbetrag festgelegt hätte, dessen sich der Kläger gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners berühme. Die Ausnahmeregelung des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG komme der Beklagten nicht zugute, weil die
beanstandeten Rechtsbesorgungen nicht mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs zusammenhingen, mit welcher die Beklagte vom Kläger angeblich beauftragt werden sollte.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben Erfolg.
Das beanstandete Verhalten der Beklagten stellt keine wettbewerbswidrige Rechtsbesorgung im Sinne des § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG dar.
1. Eine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit
darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu
verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (BGHZ 38,
71, 75; 48, 12, 19 f.; BGH, Urt. v. 16.3.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437,
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438 = WRP 1989, 508 - Erbensucher; Urt. v. 18.5.1995 - III ZR 109/94, NJW
1995, 3122; Urt. v. 25.6.1998 - I ZR 62/96, GRUR 1998, 956, 957 = WRP
1998, 976 - Titelschutzanzeigen für Dritte). Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist, weil eine Besorgung fremder Geschäfte außer mit wirtschaftlichen Belangen vielfach auch
mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist, auf den Kern und den Schwerpunkt
der Tätigkeit abzustellen. Es ist danach zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher
Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht
(BGH, Urt. v. 24.6.1987 - I ZR 74/85, GRUR 1987, 714, 715 = WRP 1987, 726
- Schuldenregulierung; BGHZ 102, 128, 130; BGH NJW 1995, 3122 m.w.N.;
GRUR 1998, 956 - Titelschutzanzeigen für Dritte; zur Abgrenzung der beruflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts ähnlich auch BGH, Urt. v. 17.4.1980
- III ZR 73/79, NJW 1980, 1855 f.). Darauf, ob es sich um rechtliche Tätigkeiten
schwieriger oder einfacher Art handelt, kommt es für die Anwendung von Art. 1
§ 1 RBerG nicht an (BGH GRUR 1987, 714 f. - Schuldenregulierung; anders
bei Entwicklung eines eigenen Berufes für einen einfach zu beherrschenden
Teilbereich,
vgl.
BVerfGE 97,
12 ff.
=
GRUR 1998,
556
- Patent-
gebührenüberwachung).
Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann in Anbetracht der Tatsache, daß nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche Betätigung ohne rechtsgeschäftliches
Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die
rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden (vgl.
auch BVerfGE 97, 12, 27 f.). Es bedarf vielmehr einer abwägenden Beurteilung
des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um Rechts-
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besorgung handelt oder ob es um eine Tätigkeit geht, welche von anderen
Dienstleistern erfüllt werden kann, ohne daß die Qualität der Dienstleistung
oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden (vgl. BGH GRUR 1998,
956 - Titelschutzanzeigen für Dritte). Würde, der Ansicht des Berufungsgerichts folgend, jede eigenständige Begründung von Vertragsverhältnissen für
Dritte, die sich nicht - wie bei den Bargeschäften des täglichen Lebens - im
einmaligen sofortigen Leistungsaustausch erschöpft oder die sonst ohne erhebliches Gewicht ist, als erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten angesehen, so wären weite Bereiche des stellvertretenden Handelns, mit dem seit jeher und anstandslos erlaubnisfrei Geschäfte des Vertretenen besorgt werden, durch das Rechtsberatungsgesetz blockiert. Das entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes (ebenso König, Rechtsberatungsgesetz, 1993, S. 30).
Maßgebend ist, ob der Auftraggeber eine besondere rechtliche Prüfung
von Geschäftsinhalt oder Geschäftsrisiken ausdrücklich wünscht oder zumindest erkennbar erwartet (vgl. Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 10. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 63-74; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz,
2. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 16; König aaO S. 32 f., 40 f.). Was der Auftraggeber im
Rahmen einer Geschäftsbesorgung durch Dritte erkennbar erwartet, richtet
sich im Zweifel nach Person und Qualifikation des Geschäftsbesorgers, den
verkehrstypischen Gepflogenheiten und objektiven Maßstäben des jeweiligen
Geschäfts. Auszunehmen sind danach jedenfalls solche Tätigkeiten wirtschaftlicher Art, bei denen sich die mit ihr notwendig verbundene rechtliche Betätigung in Formen abspielt, die den angesprochenen Verkehrskreisen geläufig
sind und die daher ihrer Art nach nicht mehr als Betätigung auf rechtlichem
Gebiet empfunden wird. Ist beim Abschluß von Verträgen für Dritte eine be-
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sondere rechtliche Prüfung weder verkehrsüblich noch im Einzelfall offensichtlich geboten oder vom Auftraggeber ausdrücklich gewünscht, so entbehrt die
Geschäftsbesorgung in der Regel der Besonderheiten einer Rechtsbesorgung.
2. Diesen rechtlichen Anforderungen wird die Beurteilung der drei mit
der Klage beanstandeten Verhaltensweisen durch das Berufungsgericht nicht
gerecht.
a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Reservierung
eines Unfall-Ersatzfahrzeugs, welche die Beklagte dem Kläger angeboten hat,
nicht als Rechtsbesorgung i.S. des Art. 1 § 1 RBerG aufgefaßt werden.
Eine besondere rechtliche Beratung eines Auftraggebers oder weitergehende Rechtsbesorgung für ihn kommt bei der Reservierung eines UnfallErsatzfahrzeugs noch nicht in Betracht. Selbst die Anmietung eines UnfallErsatzfahrzeugs unterscheidet sich rechtlich nicht wesentlich von der KfzMiete, die auf anderen Anlässen beruht. Ein Unterschied im Vertragsinhalt besteht typischerweise nur, soweit der Mieter dem Vermieter einen Teil seiner
Ersatzansprüche aus dem Kfz-Unfall abtritt. Je nach Umständen kann eine solche Abtretung Rechtsfragen aufwerfen, durch welche sich die Vertragsgestaltung nach den Kundenerwartungen aus der Masse der Geschäftsbesorgungen
heraushebt und das Gepräge einer Rechtsbesorgung gewinnt. Seitens der Beklagten ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die - unverbindliche - Reservierung eines Unfall-Ersatzfahrzeugs bei einem im Hause befindlichen Vermieter nur ganz allgemein angesprochen worden, ohne auf den
möglichen Inhalt des Kfz-Mietvertrages weiter einzugehen. Eine Rechtsbesorgung für den Kläger hatte die Beklagte hier zumindest deshalb noch nicht angeboten.
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b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann ferner die Einholung des Unfallschaden-Gutachtens eines Kraftfahrzeugsachverständigen,
welche die Beklagte dem Kläger auf seine Rechnung ebenfalls angeboten hat,
nicht als Rechtsbesorgung i.S. von Art. 1 § 1 RBerG aufgefaßt werden.
Eine rechtliche Beratung dazu, ob die Einholung eines privaten Unfallschaden-Gutachtens durch den Kläger im Interesse einer reibungslosen Regulierung seines Unfallschadens zu empfehlen sei, ist nicht behauptet worden. Es
ging insoweit nur noch um die Auswahl des Sachverständigen und dessen Beauftragung im Namen des Klägers.
Die Auswahl des Sachverständigen war eine Frage seiner fachlichtechnischen Qualifikation, seiner Erledigungskapazität für kurzfristige Gutachtenaufträge und seiner etwaigen Honorarvorstellungen. Rechtsfragen waren
mithin insoweit nicht berührt. Die Ausgestaltung der Vertragsbeziehung des
Klägers zu dem Sachverständigen ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem (mit welcher Bestimmtheit auch immer geäußerten) Vorschlag
der Beklagten nicht besprochen worden. Der Kläger hat in dieser Hinsicht auch
keine Fragen aufgeworfen, etwa in bezug auf die Haftung des Sachverständigen, Wünsche geäußert oder besondere Erwartungen erkennen lassen, die
rechtliche Erwägungen - wenn auch nur einfacher Art - herausgefordert hätten.
Damit fehlte es auch hier an allem, was der Geschäftsbesorgung für den Kläger, welche die Beklagte angeboten hat, das Gepräge der Rechtsbesorgung
hätte geben können. Das Argument des Berufungsgerichts, die Beauftragung
eines Gutachters für einen Dritten stelle eine Rechtsbeziehung her, die wesentlich auch vom Vertrauen geprägt sei und so eine entschieden rechtliche
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Ausgestaltung verlange, findet danach für den Streitfall im vorliegenden Sachverhalt keine Stütze.
c) Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht letztlich auch darin, daß es
die von der Beklagten angebotene direkte Weiterleitung eines vom Kläger in
Auftrag gegebenen Unfallschaden-Gutachtens an den Haftpflichtversicherer
des Unfallgegners als Rechtsbesorgung wertet.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts könnte nur dann zutreffen, wenn
mit der Gutachtenweiterleitung Haftpflichtansprüche des Geschädigten gegenüber dem Versicherer verfolgt würden. Davon kann hier indessen nicht ausgegangen werden.
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgeführt, daß mit der Weiterleitung eines Kfz-Unfallberichts an den Haftpflichtversicherer durch Mietwagenunternehmen keine fremden Rechtsangelegenheiten besorgt werden, weil
diese Tätigkeit keine ins Gewicht fallende Hilfe für den Mieter bei der Durchsetzung seiner - dort jeweils sicherungshalber abgetretenen - Schadensersatzforderung darstellt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn außer Zweifel steht, daß
der Geschädigte für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs selbst tätig werden muß (vgl. BGH, Urt. v.
5.7.1984 - I ZR 90/82, NJW 1985, 1223, 1224 - Kraftfahrzeug-Unfallbericht;
Urt. v. 26.4.1994 - VI ZR 305/93, WM 1994, 1443, 1447 = NJW-RR 1994,
1081, 1083). In gleichem Sinne hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (NJWEWettbR 1996, 85) befunden, daß ein Kfz-Reparaturbetrieb keine fremden
Rechtsangelegenheiten besorge, wenn er die Reparaturrechnung nicht dem
Auftraggeber, sondern auf dessen Wunsch unmittelbar der Haftpflichtversicherung zuleite, die zur Kostenübernahme bereit sei.
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Von diesen Grundsätzen ist auch hier auszugehen. Das Angebot der
Beklagten sollte nur die Gutachtenübermittlung an den Haftpflichtversicherer
vereinfachen und beschleunigen. Als bloße Abwicklungserleichterung bezog es
sich auf eine Geschäftsbesorgung außerhalb der Rechtsbesorgung. Dem Kläger blieb unabhängig davon die Geltendmachung und Durchsetzung seines
Schadensersatzanspruchs überlassen. Dies stand im Streitfall für die Beteiligten außer Zweifel, weil der Kläger selbst, als er die Beklagte wegen der angeblichen Unfallreparatur aufsuchte, eingangs davon gesprochen hat, daß er bereits einen Rechtsanwalt hinzugezogen habe. In der bloßen Zuleitung des Unfallschaden-Gutachtens durch die Beklagte hätte auch noch nicht die Erklärung
gelegen, daß sich der Kläger als vermeintlich Geschädigter dieses von ihm
eingeholte Privatgutachten zur Bestimmung seines Schadensersatzanspruchs
zu eigen mache und in dieser Höhe seinen Anspruch verfolge (vgl. OLG Karlsruhe aaO). Es ist nicht vorgetragen worden, daß die Beklagte angeregt hat, der
Kläger möge sie im Zusammenhang mit der Gutachtenübersendung auch zur
Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs bevollmächtigen und beauftragen. Ohne eine entsprechende Feststellung entbehrt aber die Annahme
des Berufungsgerichts, die Übersendung des Gutachtens würde gegenüber
dem Haftpflichtversicherer den Schadensbetrag festgelegt haben, dessen Ersatz verlangt werde, des tragenden Grundes.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann
Starck
Pokrant
Bornkamm
Raebel