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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 46/14
vom
16. Dezember 2014
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2014
durch
den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof.
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:
Die gegen den Senatsbeschluss vom 11. August 2014 erhobene
Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Rechtsbeschwerde wendet. Soweit sich
die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe
wendet, wird sie zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Gründe:
1
I. Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1
ZPO ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senat richtet. Die Anhörungsrüge ist nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181; Beschluss vom
19. April 2007 - I ZB 5/07, juris). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05,
NJW 2005, 2017; Beschluss vom 29. Januar 2014 - I ZB 78/13, juris).
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2
II. Soweit sich die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Gewährung
von Prozesskostenhilfe wendet, ist sie unbegründet. Mit der Anhörungsrüge
können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG
durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom
5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 f.; BGH, Beschluss vom 19. Juli
2012 - I ZR 92/09, MMR 2012, 766 Rn. 2). Derartige Verstöße liegen ersichtlich
nicht vor.
Büscher
Schaffert
Löffler
Kirchhoff
Schwonke
Vorinstanzen:
AG Bad Kissingen, Entscheidung vom 13.11.2013 - M 1444/13 LG Schweinfurt, Entscheidung vom 23.12.2013 - 41 T 202/13 -