|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
I ZB 33/02
|
|
vom
|
|
10. April 2003
|
|
in der Rechtsbeschwerdesache
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2003 durch
|
|
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof.
|
|
Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
|
|
|
|
beschlossen:
|
|
|
|
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß
|
|
des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. September 2002 aufgehoben.
|
|
|
|
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß
|
|
|
|
des
|
|
|
|
Landgerichts
|
|
|
|
Stuttgart
|
|
|
|
vom
|
|
|
|
19. Dezember 2001 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses
|
|
vom 5. März 2002 wird zurückgewiesen.
|
|
|
|
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 3/10 und die Antragsgegnerin 7/10.
|
|
|
|
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
|
|
|
|
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 256,92
|
|
festgesetzt.
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
Gründe:
|
|
|
|
I. Die Antragsgegnerin reichte beim Landgericht nach einer Abmahnung
|
|
durch die Antragstellerin wegen eines behaupteten Wettbewerbsverstoßes eine Schutzschrift ein, die den Antrag enthielt, einen etwaigen Antrag auf Erlaß
|
|
einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Den zwei Tage später beim
|
|
Landgericht eingegangenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
|
|
nahm die Antragstellerin noch vor dem vom Landgericht anberaumten Termin
|
|
zur mündlichen Verhandlung zurück.
|
|
|
|
Für die Einreichung der Schutzschrift hat die Antragsgegnerin die Festsetzung einer 10/10-Gebühr ihrer Verfahrensbevollmächtigten begehrt. Das
|
|
Landgericht hat nur eine 5/10-Gebühr nach dem Streitwert des Verfügungsverfahrens sowie eine 10/10-Gebühr für den Antrag nach § 269 Abs. 3 ZPO
|
|
aus dem Kostenstreitwert festgesetzt. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin
|
|
hat das Beschwerdegericht die Kostenfestsetzung geändert und die zu erstattenden Kosten in Höhe der 10/10-Gebühr festgesetzt. Mit der zugelassenen
|
|
Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen eine höhere als die
|
|
vom Landgericht vorgenommene Gebührenfestsetzung.
|
|
|
|
II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
|
|
|
|
1. Das Beschwerdegericht hat die Kosten für die Einreichung der
|
|
Schutzschrift in Höhe einer vollen Prozeßgebühr jedenfalls dann für erstattungsfähig angesehen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Schutzschrift nicht
|
|
|
|
-4-
|
|
|
|
nur einen Antrag auf Terminsbestimmung, sondern einen Antrag auf Abweisung des Verfügungsantrags enthält.
|
|
|
|
2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
|
|
|
|
Nach § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO sind der Antragsgegnerin
|
|
nur solche Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten, die durch Maßnahmen entstanden sind, welche zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig
|
|
waren. Danach hat die Antragsgegnerin für die von ihren Verfahrensbevollmächtigten eingereichte Schutzschrift nur Anspruch auf Erstattung einer halben
|
|
Prozeßgebühr (§ 32 Abs. 1 BRAGO).
|
|
|
|
a) Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegen einen erwarteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender
|
|
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bei diesem Gericht eingeht,
|
|
auch wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne daß eine
|
|
mündliche Verhandlung stattgefunden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 13.2.2003
|
|
- I ZB 23/02, WRP 2003, 516 - Kosten einer Schutzschrift).
|
|
|
|
b) Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information ist
|
|
nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO an sich eine volle Gebühr (Prozeßgebühr) geschuldet. Nach § 32 Abs. 1 BRAGO vermindert sich der Gebührenanspruch
|
|
aber auf eine halbe Gebühr, wenn der Auftrag endet, bevor der Rechtsanwalt
|
|
einen Schriftsatz mit Sachanträgen eingereicht oder eine andere der in § 32
|
|
Abs. 1 BRAGO genannten Handlungen vorgenommen hat. Die in einer vor-
|
|
|
|
-5-
|
|
|
|
sorglich eingereichten Schutzschrift enthaltenen Anträge sind keine Sachanträge i.S. des § 32 Abs. 1 BRAGO (vgl. BGH WRP 2003, 516 f. - Kosten einer
|
|
Schutzschrift).
|
|
|
|
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Satz 1 ZPO.
|
|
|
|
Ullmann
|
|
|
|
Starck
|
|
|
|
Büscher
|
|
|
|
Bornkamm
|
|
|
|
Schaffert
|
|
|
|
|