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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 19/11
vom
4. April 2012
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO §§ 885, 888
a) Das in § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO vorgesehene Verfahren ist auf Tiere entsprechend anwendbar, die sich auf dem zu räumenden Grundstück befinden;
dies gilt auch, wenn die durch das Räumungsverfahren entstehenden Kosten
- etwa wegen der Art oder Anzahl der Tiere - sehr hoch ausfallen.
b) Scheitert der Versuch des Gerichtsvollziehers, die in Verwahrung genommenen Tiere nach § 885 Abs. 4 Satz 1 ZPO zu verkaufen, hat der Gläubiger für
die Kosten einer weiteren Verwahrung der Tiere nicht mehr aufzukommen.
c) Eine Vollstreckung nach § 888 ZPO neben der Herausgabevollstreckung
nach §§ 885, 886 ZPO - hier: Verhängung eines Zwangsgelds gegen den
Schuldner, um diesen zu Maßnahmen zu veranlassen, die der Räumung des
Grundstücks dienen - kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn neben der
Räumungs- und Herausgabeverpflichtung weitergehende Handlungspflichten
des Schuldners Gegenstand des Vollstreckungstitels sind.
BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - I ZB 19/11 - LG Weiden i.d. OPf.
AG Tirschenreuth
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts
Weiden i. d. OPf. - 2. Zivilkammer - vom 10. März 2011 wird auf
Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 4.000 €.
Gründe:
1
I. Der Schuldner ist rechtskräftig verurteilt, das Grundstück mit der Flurstücknummer
der
Gemarkung
G.
in
T.
(Gemeinde
L.
) zu räumen und geräumt an die Gläubigerin herauszugeben sowie die
während der Pachtzeit mit Bauschutt vorgenommene Aufschüttung auf seine
Kosten zu beseitigen.
2
Der Schuldner betreibt auf dem Grundstück eine Zucht mit Damwild.
Nachdem das Amtsgericht Tirschenreuth bereits im Jahr 2008 ein Zwangsgeld
von 1.000 € gegen den Schuldner verhängt hatte, weil er das Damwild nicht von
dem zu räumenden Grundstück entfernt hatte, hat die Gläubigerin im Jahr 2010
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erneut die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen den Schuldner wegen der
unterbliebenen Entfernung des Damwilds vom Grundstück beantragt.
3
Das Amtsgericht Tirschenreuth hat antragsgemäß ein Zwangsgeld von
3.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je
100 € einen Tag Zwangshaft gegen den Schuldner festgesetzt. Auf die sofortige
Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Weiden den Beschluss des
Amtsgerichts Tirschenreuth aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin auf
Verhängung von Zwangsmitteln zurückgewiesen.
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Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin. Der Schuldner beantragt, die Rechtsbeschwerde
zurückzuweisen.
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II. Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen für die Anordnung
eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Die Räumung des Grundstücks durch den Schuldner sei trotz des auf
dem Grundstück befindlichen Wildbestandes von jedenfalls 70 Stück Damwild
keine unvertretbare Handlung. Die Räumung durch Betäuben der Tiere und
deren anderweitige Unterbringung erfordere zwar einen erheblichen Aufwand.
Es bestünden für die Gläubigerin aber andere Handlungsmöglichkeiten. Der
Schuldner halte auf dem Grundstück mehr Tiere, als es ihm nach dem Genehmigungsbescheid erlaubt sei. Die Gläubigerin könne beim zuständigen Landratsamt auf die Einhaltung der geltenden Vorschriften hinwirken und so für eine
Reduzierung des Wildbestandes sorgen. Die Tiere könnten im Rahmen der
Räumung auf das angrenzende Grundstück des Schuldners verlagert werden.
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Die Zwangsvollstreckung könne auch nach dem sogenannten "Berliner Modell"
erfolgen. Danach könne der Gerichtsvollzieher die Tiere auf dem Grundstück
belassen. Der Schuldner habe dann innerhalb der Zweimonatsfrist des § 885
Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO die Möglichkeit, auf seinem Grundstück die Voraussetzungen für eine Tierhaltung zu schaffen und die Tiere abzufordern.
Nach ergebnislosem Ablauf der Frist könne der Gerichtsvollzieher sodann die
Tiere verkaufen und den Erlös hinterlegen.
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III. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
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1. Die Frage, wie im Rahmen der Vollstreckung zur Herausgabe von
Grundstücken nach § 885 ZPO zu verfahren ist, wenn der Schuldner auf dem
Grundstück Tiere hält, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
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a) Teilweise wird die Ansicht vertreten, im Interesse einer effektiven
Zwangsvollstreckung habe das zuständige Ordnungsamt im Rahmen der Gefahrenabwehr für die Unterbringung und Versorgung der Tiere zu sorgen (vgl.
OLG Karlsruhe, NJW 1997, 1789 f.; LG Oldenburg, DGVZ 1995, 44, 45; LG
Ingolstadt, Rpfleger 1997, 538 f.; VG Freiburg, NJW 1997, 1796, 1797;
Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 885 Rn. 62; Walker in Schuschke/
Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 885 Rn. 8;
Geißler, DGVZ 1995, 145, 146; Schneider, MDR 1998, 1133, 1136; differenzierend nach der Höhe der entstehenden Kosten Ferst, DGVZ 1997, 177).
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Die Gegenansicht geht davon aus, dass auf dem zu räumenden Grundstück befindliche Tiere wie bewegliche Sachen zu behandeln sind und insoweit
entsprechend § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO zu verfahren ist (vgl. MünchKomm.ZPO/
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Gruber, 3. Aufl., § 885 Rn. 52; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 885 Rn. 14;
Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 885 Rn. 33; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl.,
§ 885 Rn. 19; Loritz, DGVZ 1997, 150 ff.; Braun, JZ 1997, 574 ff.; Stollenwerk,
JurBüro 1997, 620 f.; Rigol, MDR 1999, 1363 ff.). Dem ist zuzustimmen.
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b) Befinden sich auf dem herauszugebenden Grundstück Tiere des
Schuldners, hat der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung grundsätzlich
nach § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO durchzuführen.
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aa) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung
sind, werden nach § 885 Abs. 2 ZPO vom Gerichtsvollzieher weggeschafft und
dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten des
Schuldners oder einer zu seiner Familie gehörigen oder in dieser Familie dienenden erwachsenen Person übergeben oder zur Verfügung gestellt. Ist weder
der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher nach § 885 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Sachen auf Kosten des
Schuldners in das Pfandlokal zu schaffen oder anderweit in Verwahrung zu
bringen. Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners ohne weiteres
herauszugeben. Verzögert der Schuldner die Abforderung der vom Gerichtsvollzieher in Verwahrung genommenen Sachen oder weigert er sich, die Verfahrenskosten zu tragen, hat der Gerichtsvollzieher nach Ablauf von zwei Monaten nach der Räumung die Sachen zu verkaufen und den Erlös zu hinterlegen (§ 885 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO).
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(1) Auf Tiere, die sich auf dem zu räumenden Grundstück befinden, ist
das in § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO vorgesehene Verfahren entsprechend anwendbar. Dies folgt aus § 90a Satz 3 BGB. Danach sind die für Sachen geltenden
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Vorschriften auf Tiere entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes
bestimmt ist. Das ist im Hinblick auf die Herausgabevollstreckung von Grundstücken nicht der Fall. Das Zwangsvollstreckungsrecht sieht lediglich eine Unpfändbarkeit von Haustieren vor (§ 811c ZPO). Weiter hat das Vollstreckungsgericht im Rahmen eines Vollstreckungsschutzantrags des Schuldners nach
§ 765a ZPO bei der Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die ein Tier betrifft, im
Rahmen der vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für
das Tier zu berücksichtigen (§ 765a Abs. 1 Satz 3 ZPO). Auch die Belange des
Tierschutzes stehen der entsprechenden Anwendung von § 885 Abs. 2 bis 4
ZPO auf Tiere nicht entgegen. Den Belangen des Tierschutzes und den Vorschriften des Tierschutzgesetzes muss der Gerichtsvollzieher Rechnung tragen,
wenn er die Tiere vom Grundstück wegschafft und in Verwahrung nimmt. Gründe dafür, dass dies dem Gerichtsvollzieher nicht möglich ist, sind nicht ersichtlich. Die "anderweite Verwahrung" im Sinne von § 885 Abs. 3 Satz 1 ZPO kann
in einem Tierheim oder einer anderen zur Verwahrung und Versorgung geeigneten Einrichtung erfolgen. Soweit der Gerichtsvollzieher die Tiere - sei es wegen ihrer Größe, ihrer Gefährlichkeit, ihrer Zahl oder weil sie wild leben nicht
selbst wegschaffen kann, muss er Hilfspersonen mit der Fortschaffung beauftragen. Erforderlichenfalls kann er im Wege der Amtshilfe (Art. 35 Abs. 1 GG)
staatliche Stellen zur Unterstützung heranziehen. Für die erforderlichen Kosten
einschließlich der Auslagen für die Beförderung und Verwahrung der Tiere hat
der Gläubiger einen entsprechenden Kostenvorschuss zu leisten (§ 4 Abs. 1
Satz 1, § 5 Abs. 1, §§ 9, 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG in Verbindung mit Nr. 707
des Kostenverzeichnisses).
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(2) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden im Einzelfall auf effektivere Art und Weise die Tiere fortschaffen und unterbringen können, als dies dem Gerichtsvollzieher möglich ist. Die zuständigen
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Behörden sind nicht allgemein verpflichtet, zur Sicherung eines zivilrechtlichen
Räumungsanspruchs einzuschreiten (vgl. VGH Mannheim, NJW 1997, 1798).
Eine Pflicht der Ordnungs- und Polizeibehörden zum Einschreiten ergibt sich in
derartigen Fällen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr. Der
Gerichtsvollzieher darf bei der Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme die
betroffenen Tiere nicht ohne Versorgung zurücklassen oder aussetzen, weil
dies die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden und er damit gegen § 1
Satz 2, § 3 Nr. 3 TierSchG verstoßen würde (vgl. Rigol, MDR 1999, 1363,
1365 f.). Es ist vielmehr Aufgabe der Zivilgerichte und der Vollstreckungsorgane, für die effektive Durchsetzung der bei ihnen geltend gemachten Ansprüche
zu sorgen. Im Übrigen kann der Gerichtsvollzieher - soweit für die Herausgabevollstreckung erforderlich - die zuständigen Behörden um Amtshilfe bitten. Folge ist allerdings, dass der Gläubiger - anders als beim Einschreiten der Behörden in eigener Zuständigkeit - für die Kosten und Auslagen als Kostenschuldner
haftet und einen Kostenvorschuss leistet (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1
GvKostG). Die Kosten können in Einzelfällen fünf- oder sechsstellige Beträge
erreichen (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1997, 1789, 1790). Aus der Höhe der anfallenden Zwangsvollstreckungskosten folgt aber ebenfalls keine Verpflichtung
der Behörden zum Einschreiten. Dass Kosten im Einzelfall besonders hoch sein
können, ist keine Besonderheit einer Räumungsvollstreckung, durch die Tiere
betroffen sind. Auch bei anderen Räumungsmaßnahmen können wegen des
Umfangs oder der Art des Räumungsgutes außergewöhnlich hohe Kosten anfallen, etwa wenn auf dem zu räumenden Grundstück in erheblichem Umfang
Sondermüll gelagert ist.
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bb) Von diesen Grundsätzen ist nur eine Ausnahme zu machen, wenn
der Versuch des Gerichtsvollziehers fehlschlägt, die in Verwahrung genommenen Tiere zu verkaufen (§ 885 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). Sachen darf der
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Gerichtsvollzieher in einem derartigen Fall vernichten (§ 885 Abs. 4 Satz 2
ZPO). Diese Möglichkeit besteht bei Tieren nicht, weil dies gegen das Tierschutzgesetz verstößt (§§ 1, 2 TierSchG). Ist das Verfahren nach § 885 Abs. 4
Satz 1 Halbsatz 1 ZPO durchlaufen, hat der Gläubiger für die weitere Verwahrung und Versorgung der Tiere nicht mehr aufzukommen. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass der Räumungstitel nicht durchsetzbar ist und das Grundrecht des Gläubigers auf Schutz seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und auf
effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt wird. Dem Gläubiger
dürfen keine Aufgaben überbürdet werden, die der Allgemeinheit obliegen (vgl.
BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - I ZB 59/07, NJW 2008, 1742 Rn. 9). Die
dauerhafte Unterbringung und Verwahrung von Tieren, die dem Schuldner gehören, deren er sich aber nicht mehr annehmen kann oder will, obliegt nicht
dem Gläubiger, sondern gegebenenfalls der Allgemeinheit.
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2. Richtet sich die Herausgabevollstreckung, auch soweit die Vollstreckungsmaßnahme die Räumung des Grundstücks von der Damwildherde erfasst, vorliegend ausschließlich nach § 885 ZPO, kann nicht ergänzend zur
Durchsetzung des Vollstreckungstitels die Bestimmung des § 888 ZPO herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - I ZB 16/06,
NJW-RR 2007, 1091 Rn. 10 ff.; Zöller/Stöber aaO § 885 Rn. 2a). Eine Verhängung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO zur Erzwingung unvertretbarer Handlungen, die mit der Räumung und Herausgabe im Zusammenhang stehen, ist
unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, und zwar zum
einen für den Fall, dass auf dem herauszugebenden Grundstück ein Unternehmen betrieben wird (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2003 - IXa ZB 10/03,
BGH-Rep 2003, 707), und zum anderen für die Konstellation, dass die unbewegliche Sache an einen Dritten vermietet ist und der Schuldner durch
Zwangsmittel angehalten werden soll, den Dritten zur Räumung der herauszu-
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gebenden Flächen zu bewegen (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1091 Rn. 13). Nichts
anderes gilt im Streitfall.
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Eine Vollstreckung nach § 888 ZPO neben der Herausgabevollstreckung
nach §§ 885, 886 ZPO käme nur in Betracht, wenn Gegenstand der Zwangsvollstreckung aufgrund des Vollstreckungstitels neben der Räumungs- und Herausgabeverpflichtung noch weitergehende Handlungspflichten des Schuldners
wären (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1091 Rn. 11; Zöller/Stöber aaO § 885 Rn. 2a).
Das ist, soweit die Herausgabevollstreckung das Damwild betrifft, vorliegend
nicht der Fall. Neben der Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe ist der
Schuldner nach dem Vollstreckungstitel lediglich verpflichtet, auf seine Kosten
die während der Pachtzeit mit Bauschutt vorgenommenen Aufschüttungen zu
beseitigen. Dagegen enthält der Vollstreckungstitel keine Verpflichtung des
Schuldners, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, die der Räumungsvollstreckung des Grundstücks dienen. In Betracht kommen insoweit bauliche Maßnahmen auf dem Nachbargrundstück des Schuldners für eine artgerechte Unterbringung des Damwildbestandes oder eine kontinuierliche Reduzierung des
Wildbestandes. Derartige weitergehende Handlungspflichten sind vom Vollstreckungstitel nicht umfasst und können daher nicht nach § 888 ZPO erzwungen
werden.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm
Pokrant
Koch
Büscher
Löffler
Vorinstanzen:
AG Tirschenreuth, Entscheidung vom 01.10.2010 - 1 C 323/01 LG Weiden i. d. OPf., Entscheidung vom 10.03.2011 - 22 T 121/10 -