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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZA 4/18
vom
22. Januar 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:220119BIZA4.18.0
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2019 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin
Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter
Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe:
1
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1
Satz 1 ZPO).
2
Die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss des Kammergerichts vom 7. November 2018 ist unzulässig. Die
Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der
- wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577
Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist
nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein
Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht
-3-
von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2016
- I ZB 86/16, juris Rn. 1; Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZA 7/17, juris Rn. 2,
jeweils mwN).
Koch
Löffler
Feddersen
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 21.09.2018 - 15 O 294/18 KG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2018 - 24 W 70/18 -
Schwonke
Schmaltz