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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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EnVR 40/16
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Verkündet am:
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20. Juni 2017
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Bürk
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Amtsinspektorin
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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Heizkraftwerk Würzburg GmbH
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StromNEV § 18 Abs. 1 Satz 2
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Die vorgelagerte Netzebene im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 StromNEV muss
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nicht zwingend eine höhere Ebene sein als die Ebene des Netzes, in der die
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dezentrale Einspeisung erfolgt. Eine Netzebene ist vielmehr auch dann vorgelagert, wenn sie von einem anderen Netzbetreiber betrieben wird und deshalb
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für die Einspeisung in das nachgelagerte Netz ein Entgelt anfällt, das durch die
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dezentrale Einspeisung vermieden wird.
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BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - EnVR 40/16 - OLG Düsseldorf
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ECLI:DE:BGH:2017:200617BENVR40.16.0
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-2Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 20. Juni 2017 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den
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Vorsitzenden Richter Dr. Raum und die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg
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und Dr. Bacher
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats
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des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. August 2016 wird zurückgewiesen.
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Die Bundesnetzagentur trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
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327.000 Euro festgesetzt.
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-3-
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Gründe:
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I.
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Die Antragstellerin betreibt ein Heizkraftwerk, das an das von der An-
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tragsgegnerin betriebene Elektrizitätsverteilernetz in der Hochspannungsebene
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(110 Kilovolt, Ebene 3 im Sinne der Anlage 3 zur Stromnetzentgeltverordnung)
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angeschlossen ist. Das Netz der Antragstellerin ist in derselben Ebene an das
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vorgelagerte Verteilernetz der Bayernwerk AG angeschlossen.
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Seit Januar 2015 berechnet die Antragsgegnerin das nach § 18 StromNEV zu zahlende Entgelt - in Übereinstimmung mit der von der Bundesnetzagentur vertretenen Rechtsauffassung - nach dem Preisblatt der Bayernwerk AG
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für die Umspannebene Höchst-/Hochspannung (Ebene 2). Dies führt für die
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Antragstellerin im Vergleich zur zuvor praktizierten Abrechnung nach dem
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Preisblatt der Bayernwerk AG für die Ebene 3 zu Mindererlösen.
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Die Antragstellerin hat begehrt, der Antragsgegnerin im Rahmen eines
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Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG die Berechnung nach dem Preisblatt
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für die Ebene 3 aufzugeben. Die Bundesnetzagentur hat diesen Antrag zurückgewiesen.
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Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht die
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ablehnende Entscheidung aufgehoben und die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung verpflichtet. Dagegen wendet sich die Bundesnetzagentur mit der
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vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die Antragstellerin entgegentritt.
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II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
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1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie
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folgt begründet:
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Zu Unrecht habe die Antragsgegnerin zur Ermittlung des vermiedenen
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Netzentgelts das Preisblatt für die Umspannebene von Höchst- zu Hochspannung zu Grunde gelegt. Der nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StromNEV maßgebliche
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Begriff "vorgelagerte Netz- oder Umspannebene" sei nicht nur spannungsbezogen, sondern daneben auch netzbetreiberbezogen auszulegen. Zwar spreche
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der Wortlaut eher für eine spannungsbezogene Auslegung. Er schließe es aber
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nicht aus, den Begriff "Netzebene" in bestimmten Situationen auch netzbetreiberbezogen zu verstehen. Für eine solche Auslegung sprächen die Begründung
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des Verordnungsentwurfs, die Entstehungsgeschichte der Norm, ihre Systematik und ihr Sinn und Zweck. Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur
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ergebe sich aus Art. 3 GG keine abweichende Beurteilung.
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2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. Das Beschwerdegericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass das der Antragstellerin gemäß § 18 Abs. 1 StromNEV zustehende Entgelt für dezentrale
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Einspeisung anhand des Preisblatts für die Hochspannungsebene zu berechnen ist.
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Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StromNEV muss das Entgelt für dezentrale
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Einspeisung den Netzentgelten entsprechen, die gegenüber den vorgelagerten
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Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermieden werden. Als vorgelagerte Ebene in diesem Sinne ist die Netz- oder Umspannebene
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des vorgelagerten Netzes anzusehen. Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur muss dies nicht zwingend eine höhere Ebene sein als die Ebene
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des nachgelagerten Netzes, in das die dezentrale Einspeisung erfolgt. Eine
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-5Netzebene ist vielmehr auch dann vorgelagert, wenn sie von einem anderen
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Netzbetreiber betrieben wird und deshalb für die Einspeisung in das nachgelagerte Netz ein Entgelt anfällt, das durch die dezentrale Einspeisung vermieden
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wird.
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a) Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig.
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Die Begriffe "Netzebene" und "Umspannebene" knüpfen allerdings an
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bestimmte Spannungsbereiche und damit an technische Sachverhalte an.
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Netzebenen sind nach § 2 Nr. 10 StromNEV die Bereiche von Elektrizitätsversorgungsnetzen, in welchen elektrische Energie in Höchst-, Hoch-, Mittel- oder
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Niederspannung übertragen oder verteilt wird. Umspannebenen sind nach § 2
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Nr. 12 StromNEV sinngemäß die Bereiche, in denen die Spannung zwischen
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zwei benachbarten Netzebenen umgewandelt wird.
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Daraus ist jedoch nicht eindeutig zu entnehmen, worauf sich der Begriff
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"vorgelagert" bezieht. Die an technischen Gegebenheiten orientierte Definition
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in § 2 Nr. 10 StromNEV mag zwar nahelegen, dass nur höhere Netz- oder Umspannebenen als vorgelagert angesehen werden können. Der Wortlaut lässt
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indes auch das Verständnis zu, dass als Vergleichsobjekt das nachgelagerte
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Netz anzusehen ist, in das die dezentrale Einspeisung erfolgt - unabhängig davon, ob dieses Netz zu einer anderen Ebene gehört als das vorgelagerte Netz.
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b) Die Systematik der Stromnetzentgeltverordnung führt ebenfalls nicht
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zu einem eindeutigen Ergebnis.
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Für eine nicht allein an der Spannungsebene orientierte Auslegung
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spricht allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, der auch
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von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogene Umstand, dass eine Kostenwälzung auf das nachgelagerte Netz gemäß § 14 StromNEV auch dann
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-6stattfindet, wenn das vorgelagerte Netz auf derselben Netzebene betrieben
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wird. Hieraus ergeben sich indes keine zwingenden Schlussfolgerungen. Der
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Betreiber des nachgelagerten Netzes hätte die auf seine Entnahme entfallenden Kosten nämlich auch dann zu tragen, wenn er als Weiterverteiler im Sinne
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von § 14 Abs. 1 StromNEV zu qualifizieren wäre.
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Aus demselben Grund ermöglicht der Umstand, dass es im vorgelagerten Netz eine Entnahmestelle im Sinne von § 2 Nr. 6 StromNEV geben muss,
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aus der Energie in das nachgelagerte Netz eingespeist wird, ebenfalls keine
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eindeutige Schlussfolgerung. § 2 Nr. 6 StromNEV sieht eine Entnahme nicht
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nur durch Letztverbraucher und nachgelagerte Netz- oder Umspannebenen vor,
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sondern auch durch Weiterverteiler.
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c) Aus der Entstehungsgeschichte von § 18 StromNEV ergeben sich
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ebenfalls keine eindeutigen Hinweise.
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Hierbei kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang der Verordnungsgeber die Regelung aus der Verbändevereinbarung II plus aufgreifen
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wollte. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts knüpfte auch diese
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Vereinbarung an die Einsparung von Netzentgelten in vorgelagerten Netzebenen an und warf mithin vergleichbare Auslegungsfragen auf. Selbst wenn der
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Verordnungsgeber diese Regelung hätte unverändert übernehmen wollen, stellte sich die für die Entscheidung des Streitfalls relevante Frage mithin in gleicher
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Weise.
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Der in der Anlage der Verbändevereinbarung enthaltenen Definition des
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Begriffs "Netzbereich" kommt ebenfalls keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
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Die Stromnetzentgeltverordnung verwendet diesen Begriff nicht. Sie enthält
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auch keine Definition des in § 2 Nr. 10 und 12 StromNEV verwendeten Begriffs
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"Bereich". Angesichts dessen kann nicht ohne weiteres angenommen werden,
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-7dass der Verordnungsgeber die früher geltende Regelung in jeder Hinsicht
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unverändert übernehmen wollte.
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d) Dass der Begriff "vorgelagerte Netzebene" nicht allein anhand der
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eingesetzten Spannung zu bestimmen ist, ergibt sich, wie das Beschwerdegericht zu Recht entschieden hat, aus dem Sinn und Zweck von § 18 Abs. 1
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StromNEV.
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aa) § 18 Abs. 1 StromNEV dient dem Zweck, dem Betreiber einer
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dezentralen Erzeugungsanlage die Vorteile zukommen zu lassen, die der Netzbetreiber infolge der dezentralen Einspeisung durch Vermeidung von Entgelten
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für die Nutzung vorgelagerter Netze erzielt.
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In der Begründung des Verordnungsentwurfs wird ausgeführt, die
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dezentrale Einspeisung elektrischer Energie verursache unmittelbar eine Reduzierung der Entnahme aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene. Dies
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habe kurzfristig zur Folge, dass aus Sicht des Netzbetreibers, in dessen Netzoder Umspannebene dezentral eingespeist werde, der von ihm zu tragende
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Anteil der Kosten des vorgelagerten Netzes sinke, der von den übrigen entnehmenden Netzkunden zu tragende Anteil hingegen steige. Mittel- bis langfristig könne die dezentrale Einspeisung tendenziell zu einer Reduzierung der erforderlichen Netzausbaumaßnahmen in den vorgelagerten Netzebenen und
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damit zu geringeren Gesamtnetzkosten führen. Zur Abgeltung dieses Beitrags
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zur Netzkostenverminderung werde Betreibern von dezentral einspeisenden
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Erzeugungsanlagen ein Entgelt gezahlt (BR-Drucks. 245/05 S. 39).
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Diese Ausführungen beziehen sich zwar überwiegend auf Netz- und Umspannebenen. Die wesentlichen Effekte, die den Verordnungsgeber zu der Regelung bewogen haben, - ein geringerer Anteil des Netzbetreibers an den Kosten des vorgelagerten Netzes und eine tendenziell geringere Belastung des
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-8vorgelagerten Netzes – treten grundsätzlich aber auch dann ein, wenn der Anschluss an das vorgelagerte Netz auf derselben Ebene erfolgt.
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bb) Der von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Frage, ob dezentrale
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Einspeisung mittel- oder langfristig tatsächlich zu einer Kostensenkung führt,
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kommt vor diesem Hintergrund keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
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Die Rechtsbeschwerde sieht die Gefahr, dass die Betreiber vorgelagerter
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Netze zu einer Reduzierung von Ausbaumaßnahmen nicht in der Lage sein
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werden, weil sie Vorsorge für einen Ausfall der dezentralen Erzeugungsanlagen
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treffen müssen. Diese Gefahr besteht indes ebenfalls grundsätzlich unabhängig
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davon, ob das vorgelagerte Netz zu derselben oder zu einer höheren Ebene
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gehört. Sie kann es deshalb nicht rechtfertigen, bei der Bemessung des Entgelts zwischen diesen beiden Konstellationen zu differenzieren.
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e) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine abweichende Beurteilung nicht aus Gründen der Gleichbehandlung geboten.
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Die in § 18 Abs. 1 StromNEV vorgegebene Berechnungsweise hat allerdings zur Folge, dass die Höhe des Entgelts von den individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Netzes abhängt. Dies ist indes schon deshalb sachgerecht,
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weil die Netzkosten generell durch Besonderheiten des jeweiligen Netzes geprägt sind. Angesichts dessen fließt einem Anlagenbetreiber, dessen Einspeisung in besonders hohem Umfang zur Vermeidung von Netzentgelten führt,
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entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kein ungerechtfertigter Vorteil
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zu. Es entspricht vielmehr dem Zweck von § 18 Abs. 1 StromNEV und der vom
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Verordnungsgeber vorgegebenen Berechnungsweise, wenn die erzielten Einsparungen nicht der Gesamtheit der Netzbetreiber zukommen, sondern dem
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Anlagenbetreiber, auf dessen Einspeisung sie beruhen.
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Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob das Entgelt für
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dezentrale Einspeisung in bestimmten Konstellationen sogar höher sein kann
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als die vermiedenen Entgelte für die Nutzung vorgelagerter Netz- oder Umspannebenen, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Selbst wenn sie zu bejahen wäre, ergäbe sich daraus für die hier zu beurteilende Konstellation nicht,
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dass das Entgelt für die Einspeisung geringer sein muss als die vermiedenen
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Netzentgelte.
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f)
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Die von der Bundesnetzagentur in der mündlichen Verhandlung auf-
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geworfene Frage, ob die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene im Zusammenhang mit der Festlegung von Entgelten für singulär genutzte Betriebsmittel
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gemäß § 19 Abs. 3 Satz 4 StromNEV zwingend eine höhere Ebene sein muss
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als die Ebene, zu der die singulär genutzten Betriebsmittel gehören, bedarf im
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vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung.
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Aus dem oben aufgezeigten Zweck des § 18 Abs. 1 Satz 2 StromNEV
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ergibt sich, dass die vorgelagerte Netzebene im Sinne dieser Vorschrift nicht
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zwingend eine höhere Ebene sein muss. Dies schließt nicht aus, dass die entsprechende Frage im Zusammenhang mit § 19 Abs. 3 Satz 4 StromNEV aufgrund einer möglicherweise abweichenden Zielsetzung dieser Vorschrift anders
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zu entscheiden ist. Wenn § 19 Abs. 3 Satz 4 StromNEV einem anderen Zweck
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dient, können aus der Auslegung dieser Vorschrift aber auch keine Rückschlüsse für die Auslegung von § 18 Abs. 1 Satz 2 StromNEV gezogen werden.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.
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Limperg
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Raum
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Grüneberg
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Kirchhoff
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Bacher
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Vorinstanz:
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OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.08.2016 - VI-3 Kart 116/15 (V) -
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