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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 15/10
vom
23. September 2014
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
-2-
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2014
durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden
Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
beschlossen:
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 506.806,08 €
festgesetzt.
Gründe:
1
Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie
sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin anzuordnen
(vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982
- Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
-3-
2
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des
Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 506.806,08 € festgesetzt.
Limperg
Raum
Grüneberg
Kirchhoff
Bacher
Vorinstanz:
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.01.2010 - 202 EnWG 19/09 -