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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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BLw 1/09
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vom
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23. April 2009
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in der Landwirtschaftssache
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. April
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2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
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Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 6 LwVG ohne
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Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen:
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Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung erfolglos ist.
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Es wird festgestellt, dass die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat
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für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Hamm
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vom 27. November 2008 nicht erledigt ist.
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Die vorbezeichnete Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der
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Beteiligten zu 1, die dem Beteiligten zu 2 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 76.478,30 €.
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Gründe:
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I.
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Der Vater der Beteiligten war Eigentümer eines Hofes im Sinne der Höfeordnung. Mit Vertrag vom 9. Juli 1990 übertrug er dem Beteiligten zu 2 den
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Hof. Für die Beteiligte zu 1 wurde eine Zahlung von 127.500 DM vereinbart. Der
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Vertrag wurde vollzogen.
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Nachdem der Beteiligte zu 2 einzelne Flächen und Inventar veräußert
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hatte, weitere Flächen u.a. zum Betrieb eines Golfplatzes verpachtet sowie umgebaute Hofgebäude vermietet worden waren, hat die Beteiligte zu 1 eine Ausgleichszahlung von 500.000 DM, hilfsweise von 300.000 DM, nebst der Feststellung verlangt, dass der Beteiligte zu 2 verpflichtet ist, ihr jeweils ein Viertel
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seiner Nettoerträge aus der Verpachtung der Golfplatzflächen und der Vermietung sämtlicher Hofgebäude zu zahlen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat dem Hauptantrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht - Senat für
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Landwirtschaftssachen - hat mit Beschluss vom 27. November 2008 die Zahlungsverpflichtung des Beteiligten zu 2 auf 88.405,52 € nebst Zinsen reduziert.
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Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde hat die Beteiligte zu 1
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beantragt, den Beteiligten zu 2 zur Zahlung von 350.466,80 €, hilfsweise von
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102.353,84 €, sowie zur Zahlung von 251.471,04 € - jeweils nebst Zinsen - zu
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verpflichten.
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Mit Beschluss vom 17. Februar 2009 hat das Oberlandesgericht auf Antrag der Beteiligten zu 1 seinen Beschluss vom 27. November 2008 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt und den Beteiligten zu 2 zur Zahlung von
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93.764,01 € nebst Zinsen verpflichtet. Die Beteiligte zu 1 hat daraufhin die
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Rechtsbeschwerde für erledigt erklärt. Dem hat sich der Beteiligte zu 2 nicht
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angeschlossen.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht erledigt (vgl. zur Zulässigkeit der Erledigungserklärung eines Rechtsmittels BGHZ 170, 378, 381 f.), denn sie war von
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Anfang an unzulässig. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat
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(§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wä-
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re sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach
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§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.
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1. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz
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liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung zu bezeichnenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluss des Beschwerdegerichts auf
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dieser Abweichung beruht. Das Beschwerdegericht muss die gleiche Rechtsfrage abweichend von einer von der Rechtsbeschwerde zitierten Vergleichsentscheidung beantwortet haben und die angefochtene Entscheidung auf dieser
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Abweichung beruhen (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Die Abweichung ist von der
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Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen
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Elementen der Begründung oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander
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verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise
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fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, Beschluss vom 19. Februar
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2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). Denn diese - unterstellt, sie läge
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vor - ist nicht geeignet, den Rechtsmittelweg zu eröffnen (st.Rspr. des Senats,
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vgl. schon Beschluss vom 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
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2. An einer solchen Divergenz fehlt es hier. Zwar hat die Beteiligte zu 1 in
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der Begründung der Rechtsbeschwerde geltend gemacht, das Beschwerdegericht sei bei der Berechnung des Nachabfindungsanspruchs von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Juli 1990 (AgrarR 1991, 248, 249)
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abgewichen, indem es für die Jahre 2001 bis 2004 den Degressionsabschlag
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(§ 13 Abs. 5 Satz 5 HöfeO) nicht nach den Nettoeinnahmen, sondern nach den
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Bruttoeinnahmen berechnet habe. Aber damit hat sie lediglich eine unzutreffende Berechnungsmethode und keine Divergenz in dem vorgenannten Sinn dar-
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gelegt. Im Übrigen ist die Beteiligte zu 1 selbst nicht davon ausgegangen, dass
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das Beschwerdegericht im Hinblick auf die Berechnung des Ausgleichsanspruchs einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem in der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle enthaltenen Rechtssatz abweicht.
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Denn mit Anwaltsschriftsatz vom 24. Dezember 2008 hat sie bei dem Beschwerdegericht die Berichtigung der angefochtenen Entscheidung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit in diesem Punkt beantragt. Dem ist das Beschwerdegericht in seinem Beschluss vom 17. Februar 2009 gefolgt.
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III.
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Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
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für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist wegen der Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung zurückzuweisen. Diese Entscheidung kann der Senat ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter treffen (Senat, Beschl. v. 6. Februar 1992,
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BLw 18/91, AgrarR 1992, 133).
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IV.
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Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren bemisst sich
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nach dem Betrag der bis zur Erledigungserklärung der Beteiligten zu 1 entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten (vgl. BGHZ 106, 354, 366).
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
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Krüger
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Lemke
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Vorinstanzen:
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AG Unna, Entscheidung vom 10.12.2002 - 6 Lw 25/02 OLG Hamm, Entscheidung vom 27.11.2008 - 10 W 2/03 -
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Czub
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