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BUNDESGERICHTSHOF
BLw 37/01
BESCHLUSS
vom
26. April 2002
in der Landwirtschaftssache
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April
2002
durch
den
Vorsitzenden
Richter
Dr. Wenzel
und
die
Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und
Gose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 8 wird der undatierte, auf mündliche Verhandlung vom 4. September 2001 ergangene Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Rostock aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
16.617 €.
Gründe:
I.
Mit notariellem Vertrag vom 19. Januar 1999 verkauften die Beteiligten
zu 1 bis 5 landwirtschaftlichen Grundbesitz in einer Größe von insgesamt
15,7870 ha an die Beteiligte zu 6. Mit Bescheid vom 23. März 1999 übte die
Beteiligte zu 7 das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz aus, um
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den Ankauf der Grundstücke durch die D. GmbH zu ermöglichen, die die Flächen gepachtet hat. Die dem Beteiligten zu 8 nachgeordnete Behörde versagte
die Genehmigung des Vertrages vom 19. Januar 1999. Den Antrag der Beteiligten zu 6 auf gerichtliche Entscheidung hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die beantragte Genehmigung erteilt.
Hiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 8, der die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts erstrebt.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 8 ist zulässig. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat und der Senat hieran gebunden ist
(vgl. nur Senatsbeschl. v. 3. Mai 1996, BLw 39/95, NJW 1996, 2229) ist sie nur
unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG als Abweichungsrechtsbeschwerde zulässig. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Das Beschwerdegericht geht von der Rechtsprechung des Senats aus,
daß eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden, die der Genehmigung
des Vertrages zwischen den Beteiligten zu 1 bis 5 und der Beteiligten zu 6
nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrstVG entgegenstehen kann, dann gegeben ist, wenn
ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert
wird, obwohl ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebs dringend
benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des
Kaufvertrags zu erwerben (BGHZ 75, 81, 83 f; 94, 292, 294 f; 112, 86, 88). Es
legt an sich auch die Rechtsprechung des Senats zugrunde, wonach bei einem
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groben Mißverhältnis zwischen Eigenland und Pachtland die Vergrößerung des
Eigenlandanteils der wirtschaftlichen Stärkung des Betriebs und damit der Verbesserung der Agrarstruktur dient (Beschl. v. 29. November 1996, BLw 10/96,
NJW 1997, 1073, 1075). Es meint aber, dieser Gesichtspunkt vermöge im konkreten Fall die Annahme eines dringenden Aufstockungsbedarfs nicht zu begründen, weil es lediglich um eine landwirtschaftlich nutzbare Fläche von rund
11 ha gehe, die nur zu einer Erhöhung des Eigenlandanteils von - unterstellt 9,2 % auf 9,6 % führe. Darin liegt ein abstrakter Rechtssatz, der dem Rechtssatz, den der Senat in seiner Entscheidung vom 29. November 1996
(BLw 10/96, aaO) aufgestellt hat, widerspricht. Das Beschwerdegericht
schränkt nämlich diesen Rechtssatz ein, indem es den Standpunkt vertritt, ein
grobes Mißverhältnis zwischen Eigenland und Pachtland spiele für die Frage
der Verbesserung der Agrarstruktur dann keine Rolle, wenn der mögliche Zuerwerb lediglich eine geringe prozentuale Erhöhung des Eigenlandanteils zur
Folge habe.
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung und
Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Unterstellt man
- wozu bindende Feststellungen fehlen -, daß die Beteiligte zu 6 einem Landwirt nicht gleichgestellt werden kann, so sind die Voraussetzungen für eine
Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung erfüllt. Die D. GmbH ist als
landwirtschaftlicher Betrieb dringend zur Vergrößerung des Eigenlandanteils
auf den Erwerb der an die Beteiligte zu 6 verkauften Fläche angewiesen. Dies
führt zu einer Verbesserung der Agrarstruktur auch dann, wenn - wie hier - der
Zuerwerb den Eigenlandanteil nur in geringem Maße zu erhöhen vermag. Auch
eine geringe Vergrößerung des Eigenlandanteils dient der wirtschaftlichen
Stärkung eines Betriebes. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdege-
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richts verkennt, daß jeder Schritt auf dem Wege zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Eigenland und Pachtland eine strukturelle Verbesserung darstellt und eine Beschränkung auf solche Erwerbsmöglichkeiten, die nur verhältnismäßig großen Flächen betreffen, dem Zweck, eine ungesunde Bode nverteilung zu vermeiden, zuwiderläuft. Im konkreten Fall wird das Bedürfnis der
D. GmbH an einer Aufstockung des Eigenlandanteils besonders greifbar, da es
sich bei der an die Beteiligte zu 6 verkauften Fläche im wesentlichen um eine
von ihr zur Zeit aufgrund Pachtvertrages genutzte Fläche handelt, die - wie das
Beschwerdegericht zugrunde legt - inmitten gut arrondierter und von ihr bewirtschafteter Flächen liegt.
Daß die D. GmbH eine langfristige Weiterbewirtschaftung dieser Fläche
möglicherweise auch durch Pflugtausch mit der Beteiligten zu 6 (falls deren
Erwerb genehmigt würde) sicherstellen könnte, läßt das Bedürfnis nach einem
Erwerb nicht entfallen. Es würde an dem Mißverhältnis zwischen Eigenland
und Pachtlandanteil nichts ändern.
3. Da die Erwägungen des Beschwerdegerichts die angefochtene Entscheidung nicht tragen, ist der Beschluß aufzuheben. Das Beschwerdegericht
wird prüfen müssen, ob die Beteiligte zu 6 wie ein Nichtlandwirt zu behandeln
ist, bei dem auch konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten
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und Vorkehrungen zur Übernahme einer mindestens leistungsfähigen Nichterwerbslandwirtschaft nicht festzustellen sind (BGHZ 116, 348, 351). Dabei begegnen die bisherigen Erwägungen des Beschwerdegerichts aus Rechtsgründen keinen Bedenken.
Wenzel
Krüger
Lemke