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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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BLw 35/04
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vom
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3. März 2005
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in der Landwirtschaftssache
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-2-
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. März 2005
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durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
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Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
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ehrenamtlicher Richter -
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beschlossen:
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Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. August 2004
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wird auf Kosten der Antragstellerin zu 2 als unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
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beträgt 192.000,00 €.
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Gründe:
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I.
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Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19. Dezember 2002 veräußerten die
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Antragsteller zu 1 an die Antragstellerin zu 2 land- und forstwirtschaftlich genutzte
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Flächen. Die nach dem Grundstücksverkehrsgesetz notwendige Genehmigung erteilte der Beteiligte zu 3 nur unter einer Auflage. Den von der Antragstellerin zu 2
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dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht
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- Landwirtschaftsgericht - zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2 ist nur teilweise erfolgreich gewesen.
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Mit ihrer Beschwerde will die Antragstellerin zu 2 die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts - Landwirtschaftssenat erreichen.
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II.
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1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Gesetz dieses
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Rechtsmittel in Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 9 ff.
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LwVG) nicht vorsieht.
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2. Als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel ebenfalls nicht statthaft. Da das
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Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall
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von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen
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des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch. Die Antragstellerin zu 2
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beruft sich noch nicht einmal auf eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der
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Antragstellerin zu 2 die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragstellerin zu 2 gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
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Wenzel
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Krüger
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Lemke
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