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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 29/02
vom
5. Dezember 2002
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 5. Dezember
2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche
Verhandlung vom 27. März 2002 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten der Antragstellerinnen, die der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 28.123,13
Gründe:
I.
Die Antragstellerinnen machen als Erbeserben von R.
W.
, der
Mitglied der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin war, Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat ihrem auf Zahlung von 70.249,84 DM nebst Zinsen gerichteten Antrag in Höhe von 57.002,06 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Zahlungsverpflichtung nur in Höhe von 1.021,56

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1.998 DM) nebst Zinsen aufrechterhalten. Dagegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu
näher BGHZ 89, 149 ff.). Die Antragstellerinnen machen geltend, der angefochtene Beschluß sei rechtsfehlerhaft. Ein etwaiger Rechtsfehler macht jedoch
- für sich genommen - die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (st. Senatsrsp., vgl.
schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Soweit die
Antragstellerinnen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde mit einer Abweichung von der Senatsentscheidung vom 1. Juli 1994 (BLw 95/93, AgrarR 1994,
303, 304) zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen eines LPG-Austritts begründen wollen, verkennen sie, daß dieser Entscheidung die Regelungen des
Musterstatuts der LPG Typ I zugrunde liegen, während der angefochtene
Beschluß auf die davon abweichenden Vorschriften des Musterstatuts der
LPG/T abstellt. Ein Abweichungsfall kommt daher schon deswegen nicht in
Betracht.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht
keine Möglichkeit vor, der Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführerinnen die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen
Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragstellerinnen gegen ihre Verfahrensbevollmächtigte werden
hiervon nicht berührt.
Wenzel
Krüger
Lemke