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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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BLw 27/99
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vom
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10. Februar 2000
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in der Landwirtschaftssache
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 10. Februar
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2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und
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Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf die mündliche
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Verhandlung vom 9. Juli 1999 ergangenen Beschluß des Senats
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für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg
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wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller die
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außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
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erstatten hat, als unzulässig verworfen.
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Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
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47.932,65 DM.
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Gründe:
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I.
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Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG auf Zahlung einer restlichen Abfindung in Höhe
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von 47.932,65 DM nebst Zinsen geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat dem
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Antrag stattgegeben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist im wesentlichen
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erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Abweisungsantrag weiter.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie
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nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2
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Nr. 1 LwVG nicht vorliegt. Die Antragsgegnerin hat keinen Abweichungsfall im
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Sinne dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff).
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1. Soweit es sich um die Frage der Passivlegitimation handelt, rügt die
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Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe den Vortrag der Antragsgegnerin mißverstanden und eine eingeholte Auskunft fehlerhaft verwertet. Sie
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sieht selbst, daß das Beschwerdegericht dazu keinen von einer Entscheidung
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des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat, sondern sie macht die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dies führt - die Richtigkeit unterstellt - nicht zur Zulässigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde (vgl. Senat, Beschl. v. 27. Februar
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1997, BLw 2/97, AgrarR 1997, 319 m.w.N.).
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Wenn sie darüber hinaus die Begründung angreift, mit der das Beschwerdegericht die Passivlegitimation der Antragsgegnerin bejaht hat, so
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zeigt sie auch hier nicht auf, daß das Beschwerdegericht einen Rechtssatz
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aufgestellt hat, der von der von ihr für ihre Sicht in Anspruch genommenen
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Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht. Das Beschwerdegericht hat
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nicht zur These erhoben, daß eine wirksame Umwandlung einer LPG in eine
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Genossenschaft unter anderen, etwa geringeren Voraussetzungen möglich sei,
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als dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall ist. Es hat
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insbesondere - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht den
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Rechtssatz aufgestellt, daß eine "Bargründung" die Wirksamkeit einer Umwandlung nicht hindere oder daß jeder Verstoß gegen den Grundsatz der Kontinuität der Mitgliedschaft folgenlos bleibe. Es hat vielmehr angenommen, daß
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der festgestellte Sachverhalt den Anforderungen, denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine wirksame Umwandlung entsprechen
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muß, genügt. Was die Rechtsbeschwerde daher rügt, ist, daß das Beschwerdegericht - richtig verstanden - von dieser Rechtsprechung abgewichen sei, sie
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also nicht richtig beachtet habe. Eine fehlerhafte Anwendung des Rechts, die
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hiermit geltend gemacht wird, führt indes - für sich genommen - nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77,
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AgrarR 1977, 327, 328).
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Das gilt auch für die weitere Rüge, das Beschwerdegericht habe schon
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den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und entgegen der Rechtsprechung
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des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (AgrarR 1999, 194) nicht beachtet,
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daß der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln sei. Von diesem Grundsatz
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geht erkennbar auch das Beschwerdegericht aus, verweist aber darauf, daß
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dies die Beteiligten nicht der Pflicht enthebe, durch eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung mitzuwirken. Wenn es diese Pflicht verletzt sieht
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und daraus Schlüsse zieht, so liegt darin kein Abweichungsfall im Sinne des §
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24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG.
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2. Soweit die Antragsgegnerin die Ausführungen des Beschwerdegerichts zum Eigenkapital im Sinne des § 44 Abs. 6 LwAnpG angreift, sind die
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Voraussetzungen der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenfalls nicht gegeben.
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a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht einen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH,
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Urt. v. 28. Januar 1991, II ZR 20/90, NJW 1991, 1890) abweichenden Rechtssatz aufgestellt, indem es als Voraussetzung für die Bildung von Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 HGB angesehen hat, daß der Anspruch gegenüber der
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Gesellschaft "spätestens bis zum Bilanzstichtag geltend gemacht wurde oder
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wenigstens die anspruchsbegründenden Tatsachen bis zu diesem Zeitpunkt im
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einzelnen bekannt waren". Denn es hat seine Entscheidung ersichtlich in der
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Annahme getroffen, den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung
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Rechnung zu tragen, zumal es - zutreffend - davon ausgegangen ist, daß
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Rückstellungen nur möglich sind, wenn die eventuelle Verbindlichkeit dem bilanzierten Geschäftsjahr zugeordnet werden kann. Etwaige Fehler bei der Anwendung dieser Grundsätze führen nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels.
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Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe zudem den
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Amtsermittlungsgrundsatz verletzt bzw. Vortrag der Antragsgegnerin nicht hinreichend gewürdigt, begründet das ebenfalls nicht die Zulässigkeit des
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Rechtsmittels.
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b) Hinsichtlich der Bewertung der Aktivposten der Bilanz zum 30. Juni
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1991 hat das Beschwerdegericht - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht den - möglicherweise der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes widersprechenden - Rechtssatz aufgestellt, die Antragsgegnerin sei
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rechtlich stets an die von der LPG aufgestellte Bilanz gebunden. Es hat vielmehr im konkreten Fall angenommen, daß sich die Antragsgegnerin an dem
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Jahresabschluß der Rechtsvorgängerin festhalten lassen müsse, und dies im
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einzelnen begründet. Schließlich zeigt die Rechtsbeschwerde auch insoweit
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keinen Abweichungsfall auf, als sie - erneut - einen Verstoß gegen die Grundsätze der Amtsermittlung rügt.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
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Wenzel
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Vogt
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Krüger
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