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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 27/99
vom
10. Februar 2000
in der Landwirtschaftssache
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 10. Februar
2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und
Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf die mündliche
Verhandlung vom 9. Juli 1999 ergangenen Beschluß des Senats
für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg
wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller die
außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
47.932,65 DM.
Gründe:
I.
Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG auf Zahlung einer restlichen Abfindung in Höhe
von 47.932,65 DM nebst Zinsen geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat dem
Antrag stattgegeben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist im wesentlichen
erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Abweisungsantrag weiter.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG nicht vorliegt. Die Antragsgegnerin hat keinen Abweichungsfall im
Sinne dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff).
1. Soweit es sich um die Frage der Passivlegitimation handelt, rügt die
Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe den Vortrag der Antragsgegnerin mißverstanden und eine eingeholte Auskunft fehlerhaft verwertet. Sie
sieht selbst, daß das Beschwerdegericht dazu keinen von einer Entscheidung
des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat, sondern sie macht die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dies führt - die Richtigkeit unterstellt - nicht zur Zulässigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde (vgl. Senat, Beschl. v. 27. Februar
1997, BLw 2/97, AgrarR 1997, 319 m.w.N.).
Wenn sie darüber hinaus die Begründung angreift, mit der das Beschwerdegericht die Passivlegitimation der Antragsgegnerin bejaht hat, so
zeigt sie auch hier nicht auf, daß das Beschwerdegericht einen Rechtssatz
aufgestellt hat, der von der von ihr für ihre Sicht in Anspruch genommenen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht. Das Beschwerdegericht hat
nicht zur These erhoben, daß eine wirksame Umwandlung einer LPG in eine
Genossenschaft unter anderen, etwa geringeren Voraussetzungen möglich sei,
als dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall ist. Es hat
insbesondere - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht den
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Rechtssatz aufgestellt, daß eine "Bargründung" die Wirksamkeit einer Umwandlung nicht hindere oder daß jeder Verstoß gegen den Grundsatz der Kontinuität der Mitgliedschaft folgenlos bleibe. Es hat vielmehr angenommen, daß
der festgestellte Sachverhalt den Anforderungen, denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine wirksame Umwandlung entsprechen
muß, genügt. Was die Rechtsbeschwerde daher rügt, ist, daß das Beschwerdegericht - richtig verstanden - von dieser Rechtsprechung abgewichen sei, sie
also nicht richtig beachtet habe. Eine fehlerhafte Anwendung des Rechts, die
hiermit geltend gemacht wird, führt indes - für sich genommen - nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77,
AgrarR 1977, 327, 328).
Das gilt auch für die weitere Rüge, das Beschwerdegericht habe schon
den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und entgegen der Rechtsprechung
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (AgrarR 1999, 194) nicht beachtet,
daß der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln sei. Von diesem Grundsatz
geht erkennbar auch das Beschwerdegericht aus, verweist aber darauf, daß
dies die Beteiligten nicht der Pflicht enthebe, durch eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung mitzuwirken. Wenn es diese Pflicht verletzt sieht
und daraus Schlüsse zieht, so liegt darin kein Abweichungsfall im Sinne des §
24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG.
2. Soweit die Antragsgegnerin die Ausführungen des Beschwerdegerichts zum Eigenkapital im Sinne des § 44 Abs. 6 LwAnpG angreift, sind die
Voraussetzungen der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenfalls nicht gegeben.
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a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht einen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH,
Urt. v. 28. Januar 1991, II ZR 20/90, NJW 1991, 1890) abweichenden Rechtssatz aufgestellt, indem es als Voraussetzung für die Bildung von Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 HGB angesehen hat, daß der Anspruch gegenüber der
Gesellschaft "spätestens bis zum Bilanzstichtag geltend gemacht wurde oder
wenigstens die anspruchsbegründenden Tatsachen bis zu diesem Zeitpunkt im
einzelnen bekannt waren". Denn es hat seine Entscheidung ersichtlich in der
Annahme getroffen, den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung
Rechnung zu tragen, zumal es - zutreffend - davon ausgegangen ist, daß
Rückstellungen nur möglich sind, wenn die eventuelle Verbindlichkeit dem bilanzierten Geschäftsjahr zugeordnet werden kann. Etwaige Fehler bei der Anwendung dieser Grundsätze führen nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels.
Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe zudem den
Amtsermittlungsgrundsatz verletzt bzw. Vortrag der Antragsgegnerin nicht hinreichend gewürdigt, begründet das ebenfalls nicht die Zulässigkeit des
Rechtsmittels.
b) Hinsichtlich der Bewertung der Aktivposten der Bilanz zum 30. Juni
1991 hat das Beschwerdegericht - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht den - möglicherweise der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes widersprechenden - Rechtssatz aufgestellt, die Antragsgegnerin sei
rechtlich stets an die von der LPG aufgestellte Bilanz gebunden. Es hat vielmehr im konkreten Fall angenommen, daß sich die Antragsgegnerin an dem
Jahresabschluß der Rechtsvorgängerin festhalten lassen müsse, und dies im
einzelnen begründet. Schließlich zeigt die Rechtsbeschwerde auch insoweit
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keinen Abweichungsfall auf, als sie - erneut - einen Verstoß gegen die Grundsätze der Amtsermittlung rügt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel
Vogt
Krüger