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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (Brfg) 62/15
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vom
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24. Februar 2016
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in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
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wegen Bestehens einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 BRAO
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ECLI:DE:BGH:2016:240216BANWZBRFG62.15.0
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
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Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie den
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Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer
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am 24. Februar 2016
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beschlossen:
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen
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das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes
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Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 2015 wird abgelehnt.
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Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
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Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 4.750 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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1
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Die Beklagte forderte den Kläger nach Erhalt einer Mitteilung der A.
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Versicherung AG mit Schreiben vom 23. Januar 2015 auf, durch Vorlage einer
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Bescheinigung seines Versicherers nachzuweisen, dass Versicherungsschutz
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gemäß § 51 BRAO bestehe. Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 bestätigte die
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A.
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Versicherung AG, dass das Beitragskonto des Klägers ausgeglichen sei,
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jedoch für den Zeitraum vom 13. Oktober 2014 bis 29. Januar 2015 eine Versicherungslücke bestehe. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger auf, bis
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zum 23. Februar 2015 den Nachweis zu erbringen, dass die vorgenannte Versi-
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cherungslücke geschlossen sei. Mit Schreiben vom 2. April 2015 bestätigte die
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A.
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Versicherung AG, dass die Versicherungslücke nicht mehr bestehe.
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Die Generalstaatsanwaltschaft D.
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leitete auf den Antrag der Be-
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klagten vom 12. August 2015 ein anwaltsrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Verletzung der Berufspflichten aus
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§§ 43, 51 BRAO ein.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte Klage erhoben, zuletzt mit dem Antrag festzustellen, dass für den Zeitraum vom 13. Oktober 2014 bis 29. Januar
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2015 keine Lücke im Versicherungsschutz seiner anwaltlichen Berufshaftpflichtversicherung bestanden habe und kein Verstoß gegen § 51 BRAO vorliege. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage als unzulässig verworfen, da es an
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einem Feststellungsinteresse des Klägers fehle. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
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II.
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Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft
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und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
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(§ 112e Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
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Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder
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eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage
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gestellt wird (BVerfG, NJW 2009, 3642; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011
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- AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; vgl. ferner BVerwG, NVwZ-RR
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2004, 542, 543; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e BRAO Rn. 77).
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht ein Feststellungsinteresse des Klägers verneint. Feststellungsanträge sind im Verfahren der Anwaltsgerichtsbarkeit nach Änderung des
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Verfahrensrechts zum 1. September 2009 und mit Wegfall der §§ 39 ff., 223
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BRAO nicht mehr grundsätzlich unzulässig (vgl. zur früheren Rechtslage Senat,
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Beschluss vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 3/00, NJW 2001, 1572, 1573
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mwN). Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erfordert jedoch nach § 112c
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Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 43 Abs. 1 VwGO, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung hat. Ein solches Interesse schließt
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jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher
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oder auch ideeller Art ein (vgl. nur BVerwG, NJW 1996, 2046, 2048; Kopp/
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Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 43 Rn. 23).
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Der Anwaltsgerichtshof hat ein Feststellungsinteresse des Klägers im
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Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens durch die Generalstaatsanwaltschaft,
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in dem sich der Kläger einlassen und seine Rechte wahren könne, verneint.
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Demgegenüber vertritt der Kläger die Auffassung, das anwaltsrechtliche Ermittlungsverfahren sei nicht geeignet, eine erschöpfende Regelung zwischen den
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Parteien des vorliegenden Verfahrens zu der streitigen Frage des Bestehens
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oder Nichtbestehens einer Versicherungslücke im Zeitraum vom 13. Oktober
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2014 bis 29. Januar 2015 herbeizuführen. Es gebe auch keinen rechtskräftigen
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Bescheid, in dem diese Frage und damit die Frage des Verstoßes gegen § 51
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BRAO bereits entschieden worden sei.
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Damit hat der Kläger ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1
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VwGO nicht dargetan.
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a) Die vorgenannte Versicherungslücke und der mit ihr einhergehende
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Verstoß gegen § 51 BRAO ist zwischen den Parteien ausschließlich im Rahmen der Wahrnehmung der dem Vorstand der Beklagten nach § 73 Abs. 2 Nr. 4
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BRAO obliegenden Aufgaben der Berufsaufsicht und der Handhabung des Rügerechts von Bedeutung. Dementsprechend könnte ein Interesse des Klägers
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an der von ihm begehrten Feststellung allenfalls im Rahmen des von der Beklagten eingeleiteten Aufsichtsverfahrens bestehen. Zwar darf der Vorstand der
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Beklagten nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BRAO keine Rüge mehr erteilen, wenn
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das anwaltsgerichtliche Verfahren eingeleitet ist. Das Rügerecht erlischt durch
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diese Einleitung und lebt auch nicht mehr auf, wenn das anwaltsgerichtliche
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Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen wird (Lauda in
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Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 74 BRAO Rn. 20). Indes ist vorliegend noch nicht gemäß § 121 BRAO ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet worden. Es ist vielmehr denkbar, dass die Generalstaatsanwaltschaft beim Anwaltsgericht keine Anschuldigungsschrift einreicht, sondern
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das Verfahren an den Vorstand der Beklagten zur Entscheidung zurückgibt (vgl.
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Lauda aaO Rn. 19). Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass das Aufsichtsverfahren von der Beklagten fortgeführt wird.
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b) Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der von ihm begehrten
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Feststellung wird hierdurch jedoch nicht begründet. Denn er kann seine von
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dem Aufsichtsverfahren betroffenen Rechte in vollem Umfang innerhalb dieses
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Verfahrens wahren. Einer gesonderten Feststellung mit dem von ihm begehrten
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Inhalt bedarf es hierzu nicht. Zwar kann ein berechtigtes Interesse im Sinne von
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§ 43 Abs. 1 VwGO im Hinblick auf zu erwartende Sanktionen gegeben sein (vgl.
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Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 112c Rn. 12; Kopp/
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Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 43 Rn. 23 mwN; Pietzcker in Schoch/Schneider/
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Bier, VwGO, § 43 [Stand: Oktober 2008] Rn. 34). Dies ist etwa anzunehmen,
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wenn es dem Betroffenen im Einzelfall nicht zuzumuten ist, sich auf sein Risiko
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berufsrechtlich relevant in einer bestimmten Weise zu verhalten und die Klärung
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der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens in einem ihm wegen dieses Verhaltens
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drohenden nachfolgenden Disziplinar- oder Strafverfahren abzuwarten (vgl.
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hierzu BVerwG, NJW 1976, 1224, 1226; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1969
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- I C 86.64, juris Rn. 19; BVerwGE 89, 327, 331: "Damokles-Rechtsprechung").
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Eine derartige Situation liegt jedoch nicht vor. Gegenstand des zwischen
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den Parteien bestehenden Streits ist die Frage, ob im Zeitraum vom 13. Oktober 2014 bis 29. Januar 2015 eine Versicherungslücke bestanden und der Kläger deshalb gegen § 51 BRAO verstoßen hat. Betroffen ist damit ausschließlich
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ein in der Vergangenheit liegender, abgeschlossener Sachverhalt. Der Kläger
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unterliegt nicht dem Risiko und der Unsicherheit, unter dem "DamoklesSchwert" der berufsrechtlichen Sanktionierung ein Verhalten zu beginnen oder
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fortzusetzen, das möglicherweise von der Beklagten als berufsrechtswidrig bewertet und gerügt werden wird. Er kann, da der berufsrechtlich relevante Sachverhalt bereits abgeschlossen ist, sein Verhalten auch nicht mehr an dem Ergebnis eines Feststellungsrechtsstreits ausrichten und damit eine - ihm gegebenenfalls nicht zumutbare - Verhaltensunsicherheit beseitigen. Vielmehr kann
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er seine Rechte in vollem Umfang in dem von der Beklagten eingeleiteten Aufsichtsverfahren beziehungsweise in einem gegen eine etwaige aufsichtsrechtliche Maßnahme der Beklagten geführten Anfechtungsprozess wahren. Ein Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung ist vor diesem Hintergrund nicht gegeben.
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2. Aus den vorgenannten Gründen hat die Rechtssache weder eine
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grundsätzliche Bedeutung noch weist sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 VwGO).
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Der Sachverhalt ist übersichtlich; die Rechtslage ist eindeutig und nicht klärungsbedürftig.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
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Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wird in Übereinstimmung mit der Festsetzung
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durch den Anwaltsgerichtshof und den Angaben des Klägers gemäß § 194
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Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG auf 4.750 € festgesetzt.
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Kayser
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Bünger
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Quaas
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Remmert
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Schäfer
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Vorinstanz:
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AGH Hamm, Entscheidung vom 23.10.2015 - 1 AGH 28/15 -
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