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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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AnwZ (Brfg) 56/11
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in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
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Verkündet am:
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26. November 2012
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Boppel,
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Justizamtsinspektor
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin
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Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
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für Recht erkannt:
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Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des II. Senats des
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Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. September 2011 aufgehoben.
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Die Klage wird abgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt.
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Tatbestand:
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Der Kläger führt seit 2001 die Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht".
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In den Jahren 2002 und 2004 kam er der in § 15 FAO bestimmten Fortbildungspflicht nicht nach, 2005 wies er nur acht statt der in § 15 Abs. 2 FAO vorgeschriebenen zehn Zeitstunden nach. Nachdem er im Jahr 2007 abermals
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seinen Fortbildungspflichten und deren Nachweis nicht genügt hatte, gab ihm
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die Beklagte die Gelegenheit, die Fortbildung für das Jahr 2007 im Jahr 2008
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nachzuholen. Der Kläger wies daraufhin lediglich zehn im Jahr 2008 erbrachte
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Zeitstunden nach. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2009 widerrief die Beklagte
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die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung. Den Widerspruch des
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Klägers wies sie mit Bescheid vom 13. September 2010 zurück. Auf die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof den Widerrufsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben, weil der Widerruf nicht innerhalb
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der Jahresfrist seit Kenntnis von den rechtfertigenden Tatsachen ergangen sei.
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Mit ihrer durch den Senat mit Beschluss vom 20. März 2012 zugelassenen Berufung erstrebt die Beklagte die Aufhebung des genannten Urteils und
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die Abweisung der Klage.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung hat Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom
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14. Dezember 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
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Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung führt daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der
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Klage.
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1. In Einklang mit dem angefochtenen Urteil sieht der Senat die Prozessvoraussetzung eines rechtzeitigen Widerspruchs (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO,
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§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) als gewahrt an.
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Der Widerrufsbescheid ist am 15. Dezember 2009 an der ehemaligen
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Kanzleiadresse des Klägers durch Einlegung in den Hausbriefkasten und damit
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nicht wirksam zugestellt worden. Wie auch aus der anwaltlichen Versicherung
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seines vormaligen Sozius hervorgeht, hatte der Kläger nämlich seit August
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2009 keinen Zugang zur Kanzlei sowie zur Briefkastenanlage mehr. Ferner war
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kein Hinweis auf einen Kanzleisitz des Klägers vorhanden. Die Ersatzzustellung
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nach §§ 178 bis 181 ZPO setzt aber voraus, dass eine Wohnung oder ein Geschäftsraum des Adressaten an dem Ort, an dem zugestellt werden soll, tat-
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sächlich vom Adressaten genutzt wird (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 248/08, NJW-RR 2010, 489 Rn. 15; vom 2. Juli 2008
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- IV ZB 5/08, ZIP 2008, 1747 Rn. 7). Der bloße, dem Empfänger zurechenbare
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Rechtsschein, dieser unterhalte unter der Anschrift eine Wohnung oder Geschäftsräume, genügt für eine ordnungsgemäße Zustellung nicht (vgl. BGH,
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Urteil vom 16. Juni 2011 - III ZR 342/09, NJW 2011, 2440 Rn. 13 m.w.N.).
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Die hiergegen durch die Beklagte unter dem Aspekt nicht erfüllter Aufklärungspflicht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 86 VwGO) gerichteten Angriffe gehen fehl. Angesichts der anwaltlichen Versicherung musste sich der Anwaltsgerichtshof nicht deswegen zu weiteren Beweiserhebungen gedrängt sehen, weil
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die Beklagte die Verlegung des Kanzleisitzes des Klägers "mit Nichtwissen"
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bestritten hat. Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger
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den Zustellungsmangel gezielt herbeigeführt haben könnte (vgl. BGH, aaO
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Rn. 15 m.w.N.).
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2. Der Widerrufsbescheid vom 14. Dezember 2009 ist entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs innerhalb der in § 25 Abs. 2 FAO bestimmten
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Jahresfrist ergangen.
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Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 FAO ist den in § 48 Abs. 4 Satz 1, auch in
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Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG enthaltenen Regelungen zur Rücknahme und zum Widerruf von Verwaltungsakten entlehnt. Hier wie
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dort handelt es sich bei der Jahresfrist um eine Entscheidungsfrist; sie beginnt
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erst zu laufen, wenn der Behörde sämtliche - auch für die Ermessenausübung relevanten Tatsachen bekannt sind, mithin Entscheidungsreife eingetreten ist
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(vgl. BVerwGE 118, 174, 179; BVerwG, NVwZ 2002, 485 m.w.N.). Auch eine
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notwendige Anhörung muss grundsätzlich bereits erfolgt sein (BVerwG, aaO;
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BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 7 B 80/04 m.w.N.; Sachs in
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Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 48 Rn. 229; Gayer in Bader/
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Ronellenfitsch, BeckOK-VwVfG, Stand 1. Oktober 2012, § 49 Rn. 68, 68.1).
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze war im August 2008 noch keine Entscheidungsreife eingetreten. Zwar hatte der Kläger in seinem Schreiben vom
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6. August 2008 für das Jahr 2007 den (im weiteren Verlauf dann nicht vorgelegten) Nachweis einer nur vierstündigen Fortbildung angekündigt. Die Beklagte
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konnte diesem Schreiben indessen allenfalls entnehmen, dass der Kläger im
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Jahr 2007 säumig gewesen war, schon aber nicht, in welchem Umfang und aus
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welchem Grund. Wie auch aus einem auf dem genannten Schreiben angebrachten Vermerk hervorgeht, sollte dem Kläger ferner Gelegenheit gegeben
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werden, die im Jahr 2007 versäumte Fortbildung im Jahr 2008 nachzuholen. An
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der Berechtigung der Beklagten, unter solchen Vorzeichen auf den Widerruf der
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Erlaubnis (zunächst) zu verzichten, ist dabei nicht zu zweifeln (vgl. auch BGH,
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Beschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 37/00, NJW 2001, 1945; Hartung in
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Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 25 FAO Rn. 3). Ferner wurde die in § 25
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Abs. 3 Satz 1 FAO vorgeschriebene Anhörung erst Mitte des Jahres 2009
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durchgeführt, also weniger als ein Jahr vor dem Widerrufsbescheid vom 14. Dezember 2009.
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3. Der Widerrufsbescheid ist auch in der Sache nicht zu beanstanden.
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a) Der Kläger hat, was er nicht in Abrede stellt, im Jahr 2007 seiner Fortbildungspflicht sowie deren Nachweis nach § 15 FAO nicht genügt. Damit lagen
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die Voraussetzungen des § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO im Zeitpunkt des Widerrufs vor. Auf die durch den Anwaltsgerichtshof im Zusammenhang mit der
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Rechtzeitigkeit des Widerspruchs aufgeworfene Frage, ob Fortbildungen zwischen den Jahren 2007 und 2008 "verrechnet" werden durften, kommt es schon
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deswegen nicht an, weil der Kläger im Jahr 2008 lediglich zehn Stunden Fort-
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bildung nachgewiesen hat, und damit in diesem Zeitraum jedenfalls ein Fortbildungsdefizit von zehn Stunden besteht.
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b) Zu Unrecht rügt der Kläger, die Beklagte habe von dem ihr nach § 43c
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Abs. 4 Satz 2 BRAO zustehenden Ermessen (hierzu eingehend BGH, aaO
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Rn. 4 ff.) keinen Gebrauch gemacht. Dass sich die Beklagte des ihr zustehenden Ermessensspielraums bewusst war, ergibt sich bereits aus dem im Widerrufsbescheid erörterten Umstand wiederholter Fristsetzungen zur Nachholung
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der Fortbildung. Soweit der Kläger beanstandet, die Beklagte habe etwaige
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Hinderungsgründe (z.B. Krankheit, Terminprobleme, Ausfall von Veranstaltungen) nicht abgewogen, sind solche Hinderungsgründe seinem Vortrag nicht zu
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entnehmen noch sonst ersichtlich und konnten mithin nicht in die Abwägung
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eingestellt werden. Mit Rücksicht darauf, dass die Erwägungen, von denen sich
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die Beklagte beim Widerruf hat leiten lassen, auch mit Blick auf frühere Versäumnisse des Klägers eindeutig erscheinen (vgl. BVerwG, NVwZ 1988, 525,
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526; Eyermann/Rennert, VwGO, 13. Aufl., § 114 Rn. 18), bedarf keiner Entscheidung, ob bei Fehlen besonderer Gründe hinsichtlich des Gestattungswiderrufs gar eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen ist (so Offermann-Burckart in Henssler/Prütting, aaO § 43c BRAO Rn. 39). Aus denselben
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Gründen schadet es nicht, dass der Widerspruchsbescheid im Rahmen einer
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Hilfserwägung nur knapp die Rechtmäßigkeit des Bescheids betont.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
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Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52
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Abs. 1 GKG. Die Bemessung eines Streitwerts von 12.500 € in Verfahren betreffend das Führen der Fachanwaltsbezeichnung entspricht der ständigen Pra-
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xis des Senats. Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser
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Praxis anzeigen könnten, sind nicht ersichtlich.
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Kayser
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König
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Wüllrich
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Fetzer
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Hauger
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Vorinstanz:
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AGH Frankfurt, Entscheidung vom 05.09.2011 - 2 AGH 14/10 -
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