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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (Brfg) 30/16
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vom
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25. August 2016
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in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
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wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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ECLI:DE:BGH:2016:250816BANWZ.BRFG.30.16.0
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25. August 2016
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durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Roggenbuck und den Richter Seiters sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den
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Rechtsanwalt Dr. Lauer
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beschlossen:
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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das
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ihrer Prozessbevollmächtigten am 10. Mai 2016 an Verkündungs
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statt zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs der
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Freien und Hansestadt Hamburg wird abgelehnt.
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Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
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Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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1
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Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 10. Juni 2015 die Zulassung der
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Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch
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ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 13. Oktober 2015 zurück und lehnte die Aussetzung ab. Die Klägerin erhob daraufhin Klage und beantragte einstweiligen
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Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 22. März 2016 wies der Anwaltsgerichtshof
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den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurück. Mit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10. Mai 2016 an Verkündungs statt zugestelltem Urteil wurde die Klage abgewiesen. Die Klägerin
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begehrt nunmehr die Zulassung der Berufung.
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II.
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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist nach § 112e
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Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er
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bleibt jedoch ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
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(§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit
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schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom
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4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 1/12, juris Rn. 3 und vom 14. November 2013
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- AnwZ (Brfg) 65/13, juris Rn. 2; jeweils mwN). Entsprechende Zweifel vermag
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die Klägerin mit ihrer Antragsbegründung nicht darzulegen.
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Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
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denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
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Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in
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das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO;
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§ 882b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab
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1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Widerspruchsbescheid
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vom 13. Oktober 2015 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur
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Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187
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Rn. 9 ff.; vom 4. April 2012, aaO Rn. 4; vom 14. November 2013, aaO Rn. 5
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und vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, BRAK-Mitt. 2014, 164 Rn. 3).
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Die Klägerin war zum maßgeblichen Zeitpunkt im Schuldnerverzeichnis
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aufgrund des Verfahrens DR
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eingetragen. Ob zu diesem Zeitpunkt die
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in den Bescheiden der Beklagten angesprochenen Verfahren, aufgrund derer
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die Klägerin bereits zuvor im Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde, gelöscht
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waren, ist unerheblich.
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Aufgrund der Eintragung bestand die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls. Zwar kommt die Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung zugrundeliegende Forderung im
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maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom
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26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577 und vom 29. Juli 2016
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- AnwZ (Brfg) 9/16, juris Rn. 5). Dies ist aber nicht der Fall. Die Klägerin trägt in
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ihrer Zulassungsbegründung lediglich - zudem ohne Nachweis; nach der vom
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Anwaltsgerichtshof eingeholten Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vom
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Februar 2016 war das Verfahren DR
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dort noch eingetragen - vor, die
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Eintragung "wurde allerdings mit Schreiben der zuständigen Gerichtsvollzieherin bereits vom 10.11.2015 zur Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis beim
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Amtsgericht H.
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veranlasst".
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Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschlüsse vom
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4. April 2012, aaO Rn. 3; vom 14. November 2013, aaO Rn. 4; vom 6. Februar
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2014, aaO Rn. 5 und vom 22. März 2016, AnwZ (Brfg) 18/14, juris Rn. 8) muss
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ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung
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der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger
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und Verbindlichkeiten vorlegen und - ggfs. unter Vorlage eines nachvollziehbaren bzw. realistischen Tilgungsplans - dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbzw. Widerspruchsbescheids nachhaltig geordnet sind. Dies hat die Klägerin,
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wie bereits der Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt hat, nicht getan.
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Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts
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grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden.
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Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann diese nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast
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trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine
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Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern
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(vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 8
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und vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 4, jeweils mwN). Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben. Die Klägerin ist weiter Einzelanwältin. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht einmal mehr darauf an, dass die
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Annahme eines Ausnahmetatbestands neben dem Vorliegen der angesprochenen - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen auch erfordert, dass der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung ("tadellos") geführt hat
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(vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2015, aaO und vom 8. Juni 2016
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- AnwZ (Brfg) 18/16, juris Rn. 5). Die Staatsanwaltschaft H.
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ter dem 23. Dezember 2015 (
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Js
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hat aber un-
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) Anklage gegen die Klägerin wegen
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Untreue zum Nachteil einer Mandantin erhoben. Ferner ist gegen die Klägerin
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ein berufsrechtliches Verfahren anhängig, weil sie trotz des Sofortvollzugs der
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Widerrufsverfügung weiter als Rechtsanwältin aufgetreten sein soll; in 1. Instanz hat das Anwaltsgericht ein vorläufiges Berufsverbot nach § 150 BRAO
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verhängt. Der pauschale Hinweis der Klägerin auf die bis zur Rechtskraft einer
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Verurteilung bestehende Unschuldsvermutung geht insoweit fehl, da sie die
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Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands
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trägt.
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2. Die Rechtssache weist auch weder besondere rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3
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VwGO).
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Dass die Beklagte die Zulassung der Klägerin zu Recht widerrufen hat,
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ist nach Maßgabe der o.a. Senatsrechtsprechung eindeutig.
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Soweit die Klägerin verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der Besetzung des Anwaltsgerichtshofs mit - zumal mehrheitlich - Rechtsanwälten
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geltend macht, sind diese unbegründet. Das System der Anwaltsgerichtsbarkeit
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in Deutschland ist verfassungskonform (vgl. nur BVerfGE 26, 186, 192 ff.; 48,
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300, 315 ff.; BVerfGK 8, 280, 284 f.; Senat, Beschlüsse vom 4. Mai 1998
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- AnwZ (B) 81/97, BRAK-Mitt. 1999, 39, 40; vom 6. November 2006 - AnwZ (B)
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87/05, juris Rn. 7; vom 11. Mai 2010 - AnwZ (B) 110/09, juris Rn. 4 und vom
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9. April 2014 - AnwZ (Brfg) 1/14, juris Rn. 8).
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Soweit die Klägerin in ihrer Antragsbegründung umfangreich die Fehlerhaftigkeit des von der Beklagten angeordneten Sofortvollzugs und des diesen
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bestätigenden Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs vom 22. März 2016 rügt,
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ist dies nicht Streitgegenstand. Gegen den Beschluss hat die Klägerin kein
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Rechtsmittel eingelegt; ein solches wäre auch unzulässig gewesen (Senat, Beschlüsse vom 31. Januar 2013 - AnwZ (B) 6/12, juris Rn. 3 und vom 13. Juli
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2015 - AnwZ (B) 1/15, juris Rn. 2).
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Soweit die Klägerin auf ihre Befangenheitsanträge gegen die Mitglieder
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des Anwaltsgerichtshofs verweist, sind diese durch Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 18. März 2016 - in anderer Besetzung - zurückgewiesen worden.
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Eine solche Entscheidung kann nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 146 Abs. 2 VwGO
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nicht mit der Beschwerde angefochten werden und ist folglich gemäß § 112c
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Abs. 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 512 ZPO einer inhaltlichen Überprüfung
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durch das Berufungsgericht entzogen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11, juris Rn. 7; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg)
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55/11, juris Rn. 14; vom 4. Juni 2014 - AnwZ (Brfg) 9/14, juris Rn. 12 und vom
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8. Dezember 2014 - AnwZ (Brfg) 45/14, juris Rn. 4).
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
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Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
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Limperg
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Roggenbuck
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Schäfer
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Seiters
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Lauer
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Vorinstanz:
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AGH Hamburg, Entscheidung vom 10.05.2016 - AGH I ZU 8/15 (I/10) -
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