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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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AnwZ (Brfg) 16/12
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Verkündet am:
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8. April 2013
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Boppel
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Justizamtsinspektor
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
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wegen Widerrufs der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
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die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey
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und Dr. Martini
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für Recht erkannt:
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Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 16. Januar 2012 wird auf Kosten
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der Beklagten zurückgewiesen.
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Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger ist Rechtsanwalt und führt die Bezeichnung "Fachanwalt für
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Arbeitsrecht". Am 6. Dezember 2010 erteilte die beklagte Rechtsanwaltskammer dem Kläger eine Rüge wegen Verletzung der Fortbildungspflicht im Kalenderjahr 2009. Mit Bescheid vom 14. April 2011 widerrief die Beklagte die Gestattung der Führung der Fachanwaltsbezeichnung, weil der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 seiner Fortbildungsverpflichtung nicht nachgekommen sei.
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Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben. Er hat vorgetragen, im Jahr 2009 eine fünfstündige Fortbildung und im Jahr 2010 eine zehnstündige Fortbildung absolviert zu haben, und hat entsprechende Nachweise
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erbracht; für das Jahr 2011 hat er insgesamt 15 Zeitstunden an Fortbildung
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nachgewiesen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Bescheid der Beklagten aufgehoben, weil dem Kläger allenfalls ein einmaliger, teilweiser und erstmaliger Verstoß gegen die Fortbildungspflicht im Jahr 2009 vorgeworfen werden könne,
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welcher den Widerruf nicht rechtfertige. Dass der Kläger die erforderlichen
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Nachweise zunächst nicht beigebracht habe, sei kein Widerrufsgrund.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der
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Beklagten. Die Beklagte meint, die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides
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sei nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen.
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Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides habe die Beklagte davon
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ausgehen müssen, dass der Kläger seiner Fortbildungspflicht nicht nachgekommen war, nachdem er trotz mehrfacher Aufforderungen keine Nachweise
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beigebracht habe. Jedenfalls liege kein Ermessensfehler vor. Bereits der Verstoß gegen die Nachweispflicht aus § 15 Abs. 3 FAO rechtfertige den Widerruf.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 16. Januar 2012 die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf
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die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Widerrufsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten
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(§ 112e Satz 2 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat nimmt Bezug auf
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die Gründe der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs und sieht insoweit von
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einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 112e Satz 2 BRAO,
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§ 130b Satz 2 VwGO). Hinsichtlich des Berufungsvorbringens der Beklagten ist
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ergänzend folgendes auszuführen:
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1. Entgegen der Ansicht der Berufung hatte der Anwaltsgerichtshof bei
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seiner Entscheidung die erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Nachweise
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über die in den Jahren 2009 und 2010 besuchten Fortbildungsveranstaltungen
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zu berücksichtigen.
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a) Der bei Anfechtungsklagen für die gerichtliche Nachprüfung eines
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Verwaltungsakts maßgebliche Beurteilungszeitraum bestimmt sich nach dem
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materiellen Recht, auf welchem der angefochtene Verwaltungsakt beruht (BGH,
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Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 10).
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Dieses legt nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Anspruch
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auf Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts fest, sondern bestimmt
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auch, zu welchem Zeitpunkt sie erfüllt sein müssen. Daher sind tatsächliche
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oder rechtliche Entwicklungen, die erst nach Abschluss des behördlichen Ver-
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waltungsverfahrens eintreten und die zu einer abweichenden Beurteilung führen
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würden, nur dann der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen,
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wenn das materielle Recht ihre Berücksichtigung zulässt. Hier ist zu unterscheiden: Die Fortbildungspflicht des Fachanwalts (§ 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO,
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§ 15 Abs. 1 und 2 FAO) ist, wie sich aus § 15 Abs. 1 und 2 FAO hinreichend
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deutlich ergibt, in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu erfüllen. Ob der Fachanwalt
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Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens zehn Zeitstunden besucht hat, steht erst nach Ablauf des jeweiligen Jahres fest, ändert sich dann
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aber auch nicht mehr. Ist ein Jahr verstrichen, kann sich der Rechtsanwalt in
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diesem Jahr nicht mehr fortbilden. Hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO kommt es also weder auf den Zeitpunkt
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des Abschlusses des behördlichen Verwaltungsverfahrens noch auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im gerichtlichen Verfahren
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an, sondern auf den Ablauf des jeweiligen Jahres. Bei der Ausübung des in
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§ 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO vorgesehenen Ermessens kann die Anwaltskammer
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dagegen auch später eingetretene Umstände berücksichtigen, etwa dem Anwalt Gelegenheit geben, die versäumte Fortbildung im Folgejahr nachzuholen
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(vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175
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Rn. 9).
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b) In welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt die Erfüllung der Fortbildungspflicht nachgewiesen werden kann, ist dagegen eine Frage des Verfahrensrechts. Weder die Bundesrechtsanwaltsordnung noch die Fachanwaltsordnung bestimmen hierfür eine Ausschlussfrist. Die Vorschrift des § 15 Abs. 3
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FAO, nach welcher die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen ist, ist insoweit unergiebig. Sie begründet eine "Bringschuld" des Fachanwalts (Quaas in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 15 FAO Rn. 18), sagt aber nicht, dass die Nachweise
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im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nicht nachgereicht werden können. Dass die zuständige Rechtsanwaltskammer innerhalb eines Jahres seit
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Kenntnis der diesen rechtfertigenden Tatsachen über den Widerruf zu entscheiden hat (§ 25 Abs. 2 FAO), spricht entgegen der Ansicht der Berufung
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nicht gegen die Möglichkeit eines nachträglichen Nachweises der Erfüllung der
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Fortbildungsverpflichtung. Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 FAO entbindet die
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Kammer nicht davon, die in Anbetracht der Umstände des jeweiligen Einzelfalles erforderlichen und zumutbaren Ermittlungen durchzuführen. Entscheidungsreife nach § 25 Abs. 2 FAO tritt nämlich erst dann ein, wenn die Rechtsanwaltskammer ihre Ermittlungen abgeschlossen und zudem die nach § 25 Abs. 3
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Satz 1 FAO zwingend notwendige Anhörung des Rechtsanwalts durchgeführt
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hat; selbst die Einräumung einer Frist zur Nachholung einer versäumten Fortbildung kann den Fristbeginn hinausschieben (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 8 f.).
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c) Nach allgemeinem Verwaltungsprozessrecht ist der gesamte Streitstoff bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu verwerten. Das Gericht
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entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 108 Abs. 1 Satz 1
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VwGO). Der Anwaltsgerichtshof hat aus den vorgelegten Bescheinigungen die
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Überzeugung gewonnen, dass der Kläger Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von fünf Zeitstunden im Jahre 2009 und im Umfang von zehn Zeitstunden
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im Jahre 2010 besucht hat. Die inhaltliche Richtigkeit der Bescheinigungen und
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daraus folgend die Richtigkeit der entsprechenden tatsächlichen Feststellungen
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des Urteils zieht die Beklagte nicht in Zweifel.
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2. Der Verstoß gegen die aus § 15 Abs. 3 FAO folgende Pflicht, die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert
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nachzuweisen, rechtfertigt für sich genommen nicht einen Widerruf nach § 43c
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Abs. 4 Satz 2 BRAO.
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a) Ihrem Wortlaut nach stellt die Vorschrift des § 43c Abs. 4 Satz 2
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BRAO auf die unterlassene Fortbildung ab, nicht auf den unterbliebenen Nachweis. Nur hinsichtlich der Fortbildungspflichten verweist § 43c Abs. 4 Satz 2
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BRAO auf die Berufsordnung (Fachanwaltsordnung). Entgegen der Ansicht der
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Beklagten ist die in § 15 Abs. 3 FAO gesondert geregelte Nachweispflicht nicht
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Teil der Fortbildungspflicht. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus § 15 Abs. 1
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Satz 2 FAO. Diese Bestimmung regelt die Anforderungen an Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden. Voraussetzung
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dafür, dass sie als "Fortbildung" im Sinne von § 15 FAO anerkannt werden können, ist unter anderem, dass der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht wird. Bei diesem Nachweis handelt es sich nicht um den vom Anwalt zu
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erbringenden Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach § 15
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Abs. 3 FAO, sondern um eine Anforderung an die Fortbildungsveranstaltung als
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solche. Entspricht eine Fortbildungsveranstaltung den in § 15 Abs. 1 Satz 2
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FAO beschriebenen Anforderungen, entbindet dies den Anwalt, der an ihr teilgenommen hat, nicht von seiner Pflicht nach § 15 Abs. 3 FAO. Auch bei Fortbildungen in der Form des § 15 Abs. 1 Satz 2 FAO ist also zwischen der Fortbildung als solcher und ihrem Nachweis zu unterscheiden; gleiches gilt für alle
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anderen Fortbildungen, die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FAO möglich sind.
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Ergänzend gilt allerdings die Vorschrift des § 59b BRAO über die Satzungskompetenz der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer
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(vgl. § 191a BRAO). Nach § 59b Abs. 2 Nr. 2 lit. b BRAO kann die Berufsordnung (Fachanwaltsordnung) jedoch (nur) die Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung sowie das Verfahrung der Erteilung, der
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Rücknahme und des Widerrufs der Erlaubnis regeln, nicht jedoch zusätzliche
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Widerrufsgründe. Ebenso wie die Erteilung von Erlaubnissen zum Führen von
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Fachanwaltsbezeichnungen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. Mai 1990
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- AnwZ (B) 4/90, BGHZ 111, 229, 234 ff.) bedarf auch der Widerruf einer gesetzlichen Grundlage. Diese findet sich in § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, nicht jedoch in der Fachanwaltsordnung außerhalb der durch § 43c Abs. 4 Satz 2 und
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§ 59b BRAO gesetzten Grenzen.
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b) Entgegen der Ansicht der Berufung bleibt ein Verstoß gegen die Beibringungspflicht des § 15 Abs. 3 FAO nicht folgenlos, wenn auch an ihn allein
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ein Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung nicht geknüpft werden kann. Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 FAO bürdet dem Rechtsanwalt die Feststellungslast hinsichtlich der Erfüllung der Fortbildungspflicht auf.
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Die Voraussetzungen eines Widerrufs sind erfüllt, wenn sich nicht zur Überzeugung des Gerichts (oder der Kammer) feststellen lässt, dass der Rechtsanwalt
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die vorgeschriebenen Fortbildungen absolviert hat. Weist der Rechtsanwalt die
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Erfüllung der Fortbildungspflicht erst im Klageverfahren nach, hat die Kammer
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zwar den Widerrufsbescheid zurückzunehmen; die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits hätte jedoch der Rechtsanwalt zu tragen. So hätte
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auch im vorliegenden Fall verfahren werden können. Der Verstoß gegen die
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Nachweispflicht kann schließlich auch mit einer Rüge (§ 74 BRAO), gegebenenfalls auch mit einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme (§§ 113 f. BRAO) geahndet werden.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m.
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§ 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 1 BRAO,
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§ 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren, welche das Führen von Fachanwaltsbezeichnungen betreffen, setzt der Senat den Streitwert regelmäßig auf 12.500 € fest
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(vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175
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Rn. 13). Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Praxis
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erfordern könnten, sind nicht ersichtlich.
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Kayser
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Lohmann
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Frey
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Seiters
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Martini
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Vorinstanz:
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AGH Celle, Entscheidung vom 16.01.2012 - AGH 20/11 -
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