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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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AnwZ (Brfg) 11/16
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Verkündet am:
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20. März 2017
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Boppel
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Justizamtsinspektor
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
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wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
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ECLI:DE:BGH:2017:200317UANWZ.BRFG.11.16.0
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- 2 -
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2017 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs
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Limperg, die Richter Seiters und Bellay, den Rechtsanwalt Dr. Kau sowie die
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Rechtsanwältin Merk
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für Recht erkannt:
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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 2. Senats des
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Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. März 2015 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
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Der Gegenstandswert wird auf 12.500 € festgesetzt.
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Tatbestand:
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Die Klägerin, Rechtsanwältin und Pferdewirtschaftsmeisterin, beantragte
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am 16. April 2014 bei der Beklagten, ihr die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwältin für Medizinrecht" zu verleihen. Dies lehnte die Beklagte mit
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Bescheid vom 18. September 2014 ab. Die Klägerin habe den Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen (§ 5 Abs. 1 Buchst. i, § 14b FAO) nicht
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nachgewiesen. Denn nahezu sämtliche bearbeiteten Fälle stammten aus dem
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Bereich der Tiermedizin; das Medizinrecht beziehe sich jedoch auf die Humanmedizin. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Gegen das Urteil
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- 3 -
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des Anwaltsgerichtshofs (MedR 2016, 647) richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage zu Recht abgewiesen.
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I.
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Nach § 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 2 Abs. 1 FAO hat der Antragsteller
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für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung besondere theoretische
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Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen. Diese liegen
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vor, wenn sie auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das
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üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird (§ 2 Abs. 2 FAO). Für den Erwerb des Fachanwaltstitels für
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Medizinrecht muss der Antragsteller, was die besonderen praktischen Erfahrungen anbetrifft, innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung persönlich und weisungsfrei als Rechtsanwalt mindestens sechzig Fälle bearbeitet haben, davon mindestens fünfzehn rechtsförmliche Verfahren (davon mindestens
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zwölf gerichtliche Verfahren); die Fälle müssen sich auf mindestens drei verschiedene Bereiche des § 14b Nr. 1 bis 8 FAO beziehen, dabei auf jeden dieser
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drei Bereiche mindestens drei Fälle (§ 5 Abs. 1 Buchst. i FAO).
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Den Erwerb dieser besonderen praktischen Erfahrungen im Medizinrecht
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hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Zum einen teilt der Senat die Auffassung
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des Anwaltsgerichtshofs, dass die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für
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Medizinrecht nicht möglich ist, wenn der Antragsteller nahezu ausschließlich
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Rechtsfälle aus dem Bereich der Veterinärmedizin bearbeitet hat (nachfolgend
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II). Zum anderen könnte, selbst wenn man dies anders sehen wollte, der Klägerin der Titel nicht verliehen werden, weil ihre 110 Positionen umfassende Liste
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nicht die notwendige Zahl von 60 anzuerkennenden Fällen enthält (nachfolgend
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III).
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II.
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1. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht ihr ein Anspruch auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung im Zusammenhang mit den von ihr bearbeiteten veterinärmedizinischen Rechtsfällen nicht bereits wegen einer entsprechenden "Zusicherung" der Beklagten zu. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin
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insoweit auf eine E-Mail vom 15. Januar 2013. Mit dieser hat ein Referent der
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Beklagten - in Reaktion auf eine E-Mail der Klägerin vom 7. November 2012, in
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der diese um Bestätigung gebeten hat, dass tiermedizinische Fälle als solche
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anerkennungsfähig seien - mitgeteilt, "dass nach Auffassung des Fachausschusses für Medizinrecht allein die Tatsache, dass Sie überwiegend im Bereich des Veterinärrechts tätig sind, der Anerkennung der Fälle grundsätzlich
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nicht entgegensteht, also auch veterinärrechtliche/pferderechtliche Fälle anerkannt werden können. Sie müssen jedoch auch die übrigen Voraussetzungen
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nach der Fachanwaltsordnung erfüllen, also insbesondere Fälle aus mindestens
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drei verschiedenen Bereichen des § 14b Nr. 1 bis 8 FAO nachweisen, davon
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aus jedem dieser Bereiche mindestens drei Fälle (§ 5 i FAO)." Hierin ist - anders als dies die Klägerin meint - keine wirksame verwaltungsrechtliche Zusicherung der Beklagten nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 38 Abs. 1 Satz 1
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VwVfG zu sehen, die diese verpflichtet hätte, der Klägerin auf ihren Antrag vom
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16. April 2014 die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwältin für
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Medizinrecht" zu verleihen oder diesen Antrag nicht mit der Begründung abzulehnen, veterinärrechtliche/pferderechtliche Fälle könnten nicht gezählt werden.
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Über die Anerkennung von Fällen entscheidet verbindlich ausschließlich der
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Vorstand der Beklagten im Rahmen des Antragsverfahrens nach der Fachanwaltsordnung (§ 43c Abs. 2 BRAO). Der Vorstand ist dabei an die Stellungnahme des Fachausschusses nicht gebunden (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom
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19. Juni 2000 - AnwZ (B) 59/99, NJW 2000, 3648 und vom 7. März 2005
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- AnwZ (B) 11/04, BRAK-Mitt. 2005, 123, 124; Offermann-Burckart in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 43c BRAO Rn. 38; Hartung in Henssler/Prütting aaO § 24 FAO Rn. 18; Quaas in Gaier/Wolf/Göcken,
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Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 43c BRAO Rn. 43, § 24 FAO Rn. 17;
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Vossebürger in Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Aufl.,
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§ 43c Rn. 40, § 24 FAO Rn. 23). Bereits dies schließt es aus, der E-Mail vom
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15. Januar 2013 die von der Klägerin gewünschte Bedeutung für dieses Verfahren beizumessen. Es kommt deshalb nicht einmal darauf an, dass die Anfrage
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der Klägerin auf eine Rechtsauskunft und nicht im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1
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VwVfG (i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 BRAO) auf die Zusage des Erlasses eines
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bestimmten Verwaltungsakts gerichtet war und dass die für die Wirksamkeit
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einer Zusicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erforderliche Schriftform bei
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einer E-Mail besonderen - hier nicht eingehaltenen - Erfordernissen unterliegt
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(§ 3a Abs. 2, § 37 Abs. 3 VwVfG).
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2. Auch aus dem von der Klägerin vorgetragenen Umstand, dass in der
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Vergangenheit drei Rechtsanwaltskammern in Deutschland den Fachanwaltstitel für Medizinrecht Personen verliehen haben, die den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im Recht der Veterinärmedizin hatten, lässt sich - anders als dies die
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Klägerin meint - kein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung ableiten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nur im Verhältnis zum selben Rechtsträger und wird deshalb nicht verletzt, wenn eine
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Rechtsnorm von verschiedenen Rechtsträgern unterschiedlich ausgelegt wird
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(vgl. nur BVerfGE 21, 54, 68; 21, 87, 91; 75, 329, 347; 76, 1, 73; 79, 127, 158).
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Abgesehen davon ist die Anerkennungsfähigkeit veterinärmedizinischer Rechtsfälle unter den vom Senat befragten Rechtsanwaltskammern sehr streitig. Einige halten veterinärmedizinische Fälle für unbegrenzt berücksichtigungsfähig,
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andere lehnen eine Berücksichtigung grundsätzlich ab. Eine Reihe von Kammern erachtet die Berücksichtigung im Rahmen einzelner Fallgruppen des
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§ 14b FAO zwar für zulässig, nicht jedoch die Verleihung des Fachanwaltstitels,
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wenn nahezu ausschließlich solche Verfahren bearbeitet wurden.
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3. In der Kommentarliteratur zur Fachanwaltsordnung wird die Frage, ob
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Fälle aus dem Bereich der Veterinärmedizin im Rahmen des § 14b FAO gezählt
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werden können, nicht behandelt. Die im Rahmen der jeweiligen Darstellung
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verwandten Begrifflichkeiten und Beispiele sind allerdings - abgesehen von
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einigen neutralen Formulierungen - dem Bereich der Human- (einschließlich
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Zahn-)medizin zuzuordnen (vgl. etwa Offermann-Burckart in Henssler/Prütting,
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Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 5 FAO Rn. 133 ff., § 14b FAO
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Rn. 7 ff.; dieselbe in: Fachanwalt werden und bleiben, 3. Aufl., Rn. 216 ff.;
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Quaas in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 5 FAO
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Rn. 53 ff., § 14b FAO Rn. 3 f.; Scharmer in Hartung/Scharmer, Berufs- und
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Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 5 FAO Rn. 194 ff., § 14b FAO Rn. 4 ff.; Vossebürger in Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Aufl., § 5 FAO
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Rn. 53, § 14b FAO Rn. 2 ff.).
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4. In der Rechtsprechung der Anwaltsgerichtshöfe ist - abgesehen von
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der angefochtenen Entscheidung - die Frage bisher nur vom Niedersächsischen
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Anwaltsgerichtshof thematisiert worden. Dieser hat in einem Urteil vom 23. April
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2009 (AGH 20/08, juris) - allerdings ohne nähere Begründung und insoweit im
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Wesentlichen unter Bezugnahme darauf, dass "auch zwischen den Parteien
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Einvernehmen darüber besteht, dass die tierärztlichen Mandate geeignet sein
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können, besondere Kenntnisse im Medizinrecht nachzuweisen, und grundsätzlich anzuerkennen seien" - die Meinung vertreten, zum Medizinrecht gehöre
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auch die Veterinärmedizin (aaO Rn. 20).
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5. Weder dem allgemeinen Sprachgebrauch noch dem Wortlaut des § 5
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Abs. 1 Buchst. i, § 14b FAO lässt sich ein grundsätzlicher Ausschluss des Veterinärmedizinrechts entnehmen.
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a) Nach Wikipedia bezieht sich das "Medizinrecht" allgemein auf die
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"rechtlichen Aspekte des Gesundheitswesens, der Krankenversorgung und der
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Medizin in ihrer Gesamtheit", wobei "Medizin" die "Lehre von der Vorbeugung,
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Erkennung und Behandlung von Krankheiten und Verletzungen bei Menschen
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und Tieren" sei. Im Duden (Das Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl., S. 635) wird
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"Medizin" als Wissenschaft vom gesunden und kranken Organismus des Menschen" definiert und fehlt in der anschließenden Aufzählung der Medizinbereiche die Tiermedizin. Demgegenüber wird im Brockhaus (Der Brockhaus in fünf
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Bänden, 10. Aufl., Bd. 3 S. 3052) "Medizin" als "Wissenschaft vom gesunden
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und kranken Funktionszustand des menschlichen, tierischen und pflanzlichen
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Organismus" verstanden. In den juristischen Standardwerken zum "Medizinrecht" (vgl. etwa Münchener Anwaltshandbuch Medizinrecht, 2. Aufl.; Deutsch/
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Spickhoff, Medizinrecht, 7. Aufl.) sind üblicherweise auch Passagen zum Tierarztrecht enthalten, wobei diese allerdings vom Umfang her eine geringe Bedeutung haben.
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b) Die in § 14b FAO aufgeführten Bereiche des Fachgebiets Medizinrecht bieten ein unterschiedliches Bild. Teilweise sind sie der Human- (einschließlich Zahn-)medizin (im Folgenden einheitlich: Humanmedizin) zuzuord-
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nen, teilweise betreffen sie zumindest in erster Linie die Humanmedizin, teilweise sind sie aber auch mehrdeutig.
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aa) So ist bei Nr. 1 ("Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere
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a) zivilrechtliche Haftung b) strafrechtliche Haftung") ein Verständnis möglich,
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wonach auch veterinärmedizinische Behandlungen erfasst sind. Dies betrifft
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allerdings weniger den Bereich b), da sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit
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von Ärzten gemeinhin im Spannungsfeld von ärztlicher Heilbehandlung und
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fahrlässiger Körperverletzung (ggfs. fahrlässiger Tötung) abspielt. Demgegenüber dürfte eine strafrechtliche Haftung von Tierärzten nur selten in Betracht
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kommen. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angesprochenen
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Tatbestände der (vorsätzlichen) Sachbeschädigung (§ 303 StGB) oder eines
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Verstoßes gegen § 17 TierSchG (Tötung eines Wirbeltieres ohne vernünftigen
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Grund; Zufügung erheblicher Schmerzen oder Leiden aus Rohheit bzw. Zufügung anhaltender oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden) liegen bei einer tierärztlichen Behandlung eher fern. Dass mit den von einem Fachanwalt für Medizinrecht erwarteten Kenntnissen der strafrechtlichen
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Haftung - so die Klägerin - der Tatbestand der Verletzung von Privatgeheimnissen durch einen Tierarzt (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder spezielle Strafbestimmungen im Arzneimittelgesetz (§§ 95, 96 AMG) - vor allem im Zusammenhang
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mit dem sog. Dispensierrecht von Tierärzten - gemeint sein sollen, ist auch
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nicht naheliegend. Im Zivilrecht bestehen dagegen gewisse Parallelen. Zwar
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gelten die §§ 630a ff. BGB über den Behandlungsvertrag nur im Verhältnis
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Arzt/Patient und sind diese Normen hinsichtlich ihrer Informations-, Aufklärungs- und Dokumentationspflichten speziell auf die besonderen Bedürfnisse
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des Menschen und den Schutz seines Selbstbestimmungsrechts, nicht aber auf
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die Behandlung von Tieren zugeschnitten (vgl. Entwurf der Bundesregierung
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zum Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten, BT-
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Drucks. 17/10488 S. 26). Auch stellt sich der Schaden bei einem Tier regelmäßig anders dar als beim Patienten (zum Beispiel Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Renten- und Erwerbsschaden). Jedoch bestehen auch Gemeinsamkeiten. So sind zum Beispiel die in der Rechtsprechung zum humanmedizinischen Bereich entwickelten Grundsätze der Beweislastumkehr bei einem groben Behandlungsfehler (jetzt § 630h Abs. 5 BGB) auch im Rahmen der
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tierärztlichen Haftung anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 - VI ZR
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247/15, NJW 2016, 2502 Rn. 13 ff.).
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bb) Nr. 2 ("Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung,
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insbesondere Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht, sowie Grundzüge der
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Pflegeversicherung") ist dagegen eindeutig auf den humanmedizinischen Bereich zugeschnitten, unabhängig davon, dass - worauf die Klägerin hinweist von Versicherungsunternehmen auch für manche Haustiere wie insbesondere
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Hund und Pferd Tierkrankenversicherungen angeboten werden.
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cc) In Nr. 3 ("Berufsrecht der Heilberufe, insbesondere a) ärztliches Berufsrecht, b) Grundzüge des Berufsrechts sonstiger Heilberufe"), Nr. 4 ("Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe, einschließlich Vertragsgestaltung") und Nr. 5 ("Vergütungsrecht der Heilberufe") wird der Begriff der Heilberufe verwandt. Zu diesen zählt nicht nur der Humanmediziner, sondern unter
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anderem auch der Tierarzt. Dies entspricht den Heilberufsgesetzen der Länder
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(vgl. nur Hessisches Heilberufsgesetz vom 7. Februar 2003, GVBl. I 66). Insoweit lässt sich vom Wortlaut her sowohl das (zahn)ärztliche wie das tierärztliche
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Berufsrecht, das (zahn)ärztliche wie das tierärztliche Vertrags- und Gesellschaftsrecht und das (zahn)ärztliche (GOZ; GOÄ) wie das tierärztliche (GOT)
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Vergütungsrecht unter § 14b FAO subsumieren. Allerdings bestehen nicht unerhebliche Unterschiede zwischen diesen Bereichen; so spielt z.B. das Ver-
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tragsarztrecht und damit das Verhältnis zur Kassenärztlichen Vereinigung und
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zur gesetzlichen Krankenversicherung bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder der Praxisübernahme und -auseinandersetzung wie auch beim
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Vergütungsrecht nur im humanmedizinischen Bereich eine - zudem wichtige Rolle.
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dd) Nr. 6 ("Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung, Finanzierung und Chefarztvertragsrecht") ist demgegenüber der Humanmedizin zugeordnet. Der Begriff "Krankenhaus" wird auch im Zusammenhang mit der Behandlung von Tieren ("Tierkliniken") üblicherweise nicht verwandt.
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ee) Was Nr. 7 ("Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts") anbetrifft, bezieht sich das Arzneimittelgesetz (BGBl. 2005 I S. 3394)
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sowohl auf die Versorgung von Menschen wie auf die von Tieren. Das Gesetz
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über Medizinprodukte (BGBl. 2002 I S. 3146) dient dagegen nach § 1 dem
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Schutz der "Patienten, Anwender und Dritter" (siehe auch die auf den "Menschen" bezogenen Begriffsdefinitionen in § 3 Nr. 1-3). Es gilt grundsätzlich nicht
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für veterinärmedizinische Produkte (vgl. nur Anhalt/Dieners, Handbuch des Medizinprodukterechts, § 2 Rn. 28; Rehmann/Wagner, MPG, 2. Aufl., § 2 Rn. 1),
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wobei sich an diesem grundsätzlichen Befund auch nichts ändert, wenn man
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- so die Klägerin - die Verweisung in § 2 Abs. 3 MPG auf § 2 Abs. 1 AMG so
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verstehen wollte, dass jedenfalls für sog. Applikationshilfen die diesbezüglichen
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Regelungen ausnahmsweise auch bei der Behandlung von Tieren Anwendung
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finden.
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ff) Nr. 8 ("Grundzüge des Apothekenrechts") zielt auf den humanmedizinischen Bereich ab. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Apothekenwesen
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(BGBl. 1980 I S. 1993) obliegt den Apotheken die im öffentlichen Interesse ge-
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botene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Dass mit den Grundzügen des Apothekenrechts - wie die Klägerin
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meint - auch die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (BGBl. 2009 I
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1760) gemeint sein könnte, ist dagegen eher fernliegend.
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6. Der Entstehungsgeschichte der Norm lässt sich nicht mit der notwendigen Sicherheit entnehmen, dass nach dem Willen der Satzungsversammlung
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veterinärmedizinische Rechtsfälle nicht zu berücksichtigen sind.
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Allerdings stand dem Ausschuss der Satzungsversammlung, in dem der
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Text des § 14b FAO erarbeitete wurde, offenbar nur der humanmedizinische
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Bereich vor Augen. Insoweit erläuterte Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas den vom
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Unterausschuss "Medizinrecht" erarbeiteten und vom Ausschuss 1 modifizierten Vorschlag für die Einführung der Fachanwaltschaft Medizinrecht zu Beginn
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der 3. Sitzung der 3. Satzungsversammlung am 22./23. November 2004 in Berlin mit folgenden Worten (Sitzungsprotokoll S. 10 f.):
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"Bei dem Begriff "Medizinrecht" handele es sich um eine neuere Sprachschöpfung, die nicht identisch mit den vormaligen Begriffen des "Arztrechts" oder gar des "Arzthaftungsrechtes" sei. Beides seien lediglich
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Teilbereiche des umfassend zu verstehenden Begriffs "Medizinrecht",
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der als Sammelbezeichnung für die Rechtsnormen und deren Anwendung verwendet werde, die sich auf die Behandlung von Patienten durch
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dafür zugelassene Fachleute bezögen. Medizinrecht sei damit mehr als
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Arztrecht und weniger als Gesundheitsrecht. Es schließe insbesondere
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auch das "öffentliche Medizinrecht" ein, somit den gesamten Bereich der
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Kranken- und Pflegeversicherung (SGB V und XI), das Berufsrecht der
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Heilberufe einschließlich des Rechts der Zugangsvoraussetzung, das
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Krankenhaus-, Apotheken-, das Arzneimittel- und Medizinprodukterecht.
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Der Begriff des Medizinrechts habe sich zwischenzeitlich eingebürgert.
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Auch das rechtsschutzsuchende Publikum habe eine hinreichende Vorstellung von seinem Inhalt. Der Fachanwalt für Medizinrecht sei die Inkarnation dessen, was das Fachanwaltskonzept bedeute. Jeder Mensch
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brauche regelmäßig einen Arzt, es bestehe also eine umfassend breite
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Nachfrage. Auch wenn es Überschneidungen zum Sozialrecht gebe,
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handele es sich bei dem Medizinrecht um ein abgrenzbares Rechtsgebiet, das eine notwendige Ergänzung zum Sozialrecht darstelle. …"
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In der anschließenden Diskussion in der Satzungsversammlung wurde
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dann unter anderem auch der Antrag gestellt, § 14b Nr. 8 der Vorlage ("Grundzüge des Apothekenrechts") um das "Tierarztrecht" zu ergänzen ("Grundzüge
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des Apotheken- und Tierarztrechtes"). Dagegen wurde in der Diskussion eingewandt, Nr. 1 ("Recht der medizinischen Behandlung …") beinhalte auch das
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Tierarztrecht, sodass es keiner besonderen Aufnahme bedürfe. Der Ergänzungsantrag zu Nr. 8 wurde letztlich abgelehnt (Sitzungsprotokoll S. 12 f.). Ob
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diese Ablehnung darauf beruhte, dass die Satzungsversammlung mehrheitlich
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entsprechend den Ausführungen von Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas Medizinrecht als Patientenrecht ("Jeder Mensch brauche regelmäßig einen Arzt.") ansah oder das Tierarztrecht als von Nr. 1 (dann nicht Nr. 2 - Nr. 8?) umfasst ansah, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen.
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Allerdings zeigt der Ablauf der Beratungen in der Satzungsversammlung,
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dass es jedenfalls im Wesentlichen um den humanmedizinischen Bereich ging.
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Die gegenteilige Wertung der Klägerin, der Entstehungsgeschichte sei "eindeutig" zu entnehmen, dass nach dem Willen der Satzungsversammlung tiermedizinrechtliche Fälle zu berücksichtigen seien, vermag der Senat dagegen nicht
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nachzuvollziehen. Dass die Ablehnung des Ergänzungsantrags auf dem allgemeinen Konsens der Gleichstellung der Humanmedizin und der Tiermedizin
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beruhte, lässt sich aus dem Protokoll nicht ableiten. Aus den von der Klägerin
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zitierten Redebeiträgen ergibt sich nichts für ihre Auffassung. Soweit zum Beispiel in der Diskussion davon die Rede gewesen ist, das Medizinrecht beschränke sich nicht auf das Arzthaftungsrecht, sondern sei umfassender zu
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verstehen, bezieht sich dies auf die verschiedenen Bereiche im vorgeschlage-
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nen Text des § 14b FAO, besagt aber nichts über die Einbeziehung tiermedizinrechtlicher Fälle. Dass die Teilnehmer der Satzungsversammlung mit dem in
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Redebeiträgen verwandten Begriff "Patient" Pferd, Hund und Katze einbeziehen
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wollten beziehungsweise als "klassischer Patientenanwalt" auch ein Rechtsanwalt bezeichnet werden sollte, der Fälle mit Tierbezug bearbeitet, erschließt
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sich dem Senat nicht.
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7. Die von der Klägerin befürwortete Gleichstellung veterinärmedizinrechtlicher und humanmedizinrechtlicher Fälle ist nach Auffassung des Senats
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nicht mit Sinn und Zweck der Fachanwaltschaften zu vereinbaren. Ein Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, weist das rechtsuchende Publikum damit auf Spezialkenntnisse und praktische Erfahrungen hin, über die er
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im Unterschied zu anderen Rechtsanwälten verfügt, die keine Fachanwaltsbezeichnung führen dürfen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg)
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54/13, BRAK-Mitt. 2015, 150 Rn. 12 mwN). Die Bezeichnung Fachanwalt erweckt insoweit bei den Rechtsuchenden die im Interesse einer funktionierenden
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Rechtspflege schützenswerte Erwartung besonderer, in einem formalisierten
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Verfahren nachgewiesener theoretischer und praktischer Kenntnisse beziehungsweise einer entsprechenden besonderen Qualifikation (vgl. BVerfG, NJW
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1992, 816; 2005, 3558; 2007, 1945; AnwBl. 2014, 1052 Rn. 19). Für die Auslegung der Vorschriften der Fachanwaltsordnung sind deshalb maßgeblich die
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berechtigten Erwartungen des rechtsuchenden Publikums (vgl. nur Senat, Urteile vom 25. November 2013 - AnwZ (Brfg) 44/12, NJW-RR 2014, 751 Rn. 14;
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vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 85/13, NJW-RR 2015, 253 Rn. 12 und
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vom 9. Februar 2015, aaO Rn. 13). Insoweit hat der Senat in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 9. Februar 2015 aaO zum Fachanwalt für Urheber- und
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Medienrecht) die Erwartung als berechtigt angesehen, dass der Fachanwalt
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seine praktischen Erfahrungen auch auf den Kerngebieten dieses Fachberei-
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ches erworben hat. Der Mandant, der zu einem Fachanwalt für Medizinrecht
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geht, erwartet aber, dass dieser sich in erster Linie im Bereich des Rechts der
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Humanmedizin auskennt. Medizinrecht ist für ihn primär die Medizin, die sich
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mit dem Menschen und den entsprechenden Rechtsgebieten befasst. Er geht
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dagegen nicht davon aus, dass der Fachanwalt seine besonderen praktischen
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Erfahrungen nahezu ausschließlich im veterinärmedizinischen Bereich - hier bei
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der Klägerin mit Rechtsfällen im Zusammenhang mit Pferden - gesammelt hat.
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Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage,
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wohin sonst sich ein Rechtsuchender mit einem tiermedizinischen Mandat wenden sollte als an einen Fachanwalt für Medizinrecht, impliziert, dass für jegliches Rechtsgebiet eine Fachanwaltschaft existieren müsste. Dies ist jedoch
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nicht der Fall. Rechtsuchende mit einem tiermedizinischen Mandant können
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sich unabhängig von den Fachanwaltschaften an veterinärmedizinrechtlich geschulte Rechtsanwälte wenden. Diese können im Rahmen des § 7 BORA auf
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entsprechende Tätigkeitsschwerpunkte/Interessenschwerpunkte hinweisen, wie
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es im Übrigen die Klägerin ausweislich ihres Briefkopfs bereits tut.
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8. Auch systematische Gründe sprechen gegen die von der Klägerin befürwortete Gleichstellung.
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Der Bereich der Humanmedizin umfasst alle in § 5 Abs. 1 Buchst. i FAO
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in Bezug genommenen acht Fallgruppen des § 14b Nr. 1-8 FAO einschließlich
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der jeweiligen Unterfallgruppen. Die Veterinärmedizin lässt sich dagegen bereits vom Wortlaut her nur teilweise darunter subsumieren (s.o.). An sich sollte
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aber jeder zukünftige Fachanwalt grundsätzlich alle Bereiche des § 14b FAO
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abdecken können, auch wenn es ihm freisteht, welche drei Schwerpunktbereiche er zum Gegenstand seiner Fall-Liste macht. Dem nur im Bereich der Vete-
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rinärmedizin tätigen Rechtsanwalt sind aber von vorneherein wesentliche Bereiche des § 14b FAO verschlossen.
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Die Veterinärmedizin stellt insoweit lediglich einen Randbereich des Medizinrechts dar. Die Klägerin selbst verweist in ihrer Berufungsbegründung auf
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Fundstellen in der juristischen Kommentarliteratur zum Medizinrecht, die zwar
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auch Passagen zum Tierarztrecht enthalten, die aber im Verhältnis zur Behandlung der Humanmedizin eine völlig untergeordnete Bedeutung haben. Auch die
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von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zu dem von ihr besuchten Fachanwaltslehrgang Medizinrecht bestätigen dieses Bild. Die Klägerin hat in ihrem an
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die Beklagte gerichteten Antrag vom 16. April 2014 insoweit zutreffend von der
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Veterinärmedizin "als eher seltene medizinrechtliche Fallgestaltung" gesprochen. Dementsprechend hat auch die Umfrage bei den Rechtsanwaltskammern
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ergeben, dass sich in der Zeit seit Einführung des Fachanwaltstitels Medizinrecht zum 1. Juli 2005 die Frage der Anerkennung veterinärmedizinrechtlicher
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Fälle in vielen Kammerbezirken bis heute überhaupt nicht gestellt hat. Lediglich
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in vereinzelten Fällen war die Frage entscheidungserheblich. Dieser Befund
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bestätigt, dass Schwerpunkt des Medizinrechts im Bereich der Fachanwaltsordnung eindeutig die Humanmedizin ist.
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9. Dass Fachanwalt für Medizinrecht werden kann, wer im humanmedizinischen Schwerpunktbereich nicht oder nur vereinzelt tätig ist, ist nicht sachgerecht. Dem steht auch nicht der Hinweis der Klägerin auf § 5 Abs. 1 Buchst. i
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FAO entgegen. Danach müssen sich die notwendigen sechzig Fälle auf mindestens drei verschiedene Bereiche des § 14b Nr. 1 bis 8 FAO beziehen, dabei
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auf jeden dieser drei Bereiche mindestens drei Fälle. Insoweit setzt der Erwerb
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des Fachanwaltstitels nicht voraus, dass der Bewerber Rechtsfälle aus allen
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Bereichen des § 14b FAO bearbeitet hat, vielmehr genügt der Nachweis in drei
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Teilbereichen, ist also eine gewisse Spezialisierung möglich. So kann theoretisch Fachanwalt auch derjenige werden, der keinen Arzthaftungsfall (§ 14b
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Nr. 1a FAO) bearbeitet hat, ungeachtet dessen, dass - so etwa OffermannBurckart in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 5 FAO
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Rn. 134 - der sog. Patientenanwalt eigentlich dem entspricht, was das rechtsuchende Publikum gemeinhin unter einem Fachanwalt für Medizinrecht versteht.
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Zwar mag insoweit der Erwerb des Titels durch einen entsprechend anderweitig
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spezialisierten Rechtsanwalt nicht immer den Erwartungen des rechtsuchenden
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Bürgers entsprechen. Hieraus kann aber - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht abgeleitet werden, dass es damit auch zulässig ist, in drei Teilbereichen des § 14b Nr. 1 bis 8 FAO ausschließlich tiermedizinische Rechtsfälle zu
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bearbeiten. Im Medizinrecht ist die Humanmedizin der Kern. Dies gilt für alle
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Bereiche des § 14b FAO. Das typische Kennzeichen des Medizinrechts - ein
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jedenfalls mittelbarer Patientenbezug und damit ein Bezug zum Menschen im
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Medizinrecht - muss sich auch in den praktischen Fällen widerspiegeln, um eine
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Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise zu vermeiden. Man kann deshalb nicht Fachanwalt für Medizinrecht werden, wenn man - wie die Klägerin nur vereinzelt in diesem Kernbereich arbeitet.
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III.
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Selbst wenn man abweichend von den Ausführungen zu Ziffer II veterinärmedizinische Rechtsfälle den humanmedizinischen Rechtsfällen gleichstellen und den Erwerb des Fachanwaltstitels für Medizinrecht damit auch für zulässig erachten würde, wenn der Antragsteller nahezu ausschließlich im Bereich
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der Veterinärmedizin tätig ist, hätte die Klage keinen Erfolg. Denn die Klägerin
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hat nicht nachgewiesen, dass sie innerhalb der letzten drei Jahre vor der
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Antragstellung mindestens 60 medizinrechtliche Fälle nach § 5 Abs. 1 Buchst. i,
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§ 14b Nr. 1-8 FAO bearbeitet hat. Nach § 6 Abs. 3 FAO sind zur Prüfung der
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Voraussetzungen des § 5 FAO Fall-Listen vorzulegen, die regelmäßig folgende
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Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Stand des Verfahrens. Die aufgelisteten Fälle sind dabei
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möglichst genau zu dokumentieren. Der Gegenstand der Angelegenheit ist so
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aussagekräftig wie in wenigen Worten machbar darzustellen, um die Prüfung zu
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ermöglichen, ob die Fälle dem angegebenen Fachgebiet entstammen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Mai 2004 - AnwZ (B) 36/01, NJW 2004, 2748; Scharmer in Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 6 FAO
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Rn. 37; Offermann-Burckart in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung,
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4. Aufl., § 6 FAO Rn. 29, 33). Aufgrund der Angaben der Klägerin in ihrer FallListe kann - auch unter Berücksichtigung ihrer weiteren erläuternden Ausführungen im Schriftsatz vom 6. März 2017 - nicht festgestellt werden, dass sie die
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notwendige Fallzahl nachgewiesen hat.
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1. Die von der Klägerin unter "5.) Fachgebiet § 14b FAO: Tierschutzrecht
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- korrespondiert mit "öffentlichem Medizinrecht" gem. SV (Sonderbereich Tiermedizinrecht, korrespondierend mit Facharzttitel "Fachtierarzt für Tierschutz")"
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aufgelisteten und allgemein dem § 14b FAO unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzrechts beziehungsweise des öffentlichen Medizinrechts zugeordneten
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vier Fälle können nicht berücksichtigt werden. Den Gegenstand der Fälle hat
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die Klägerin wie folgt beschrieben: "Vorwurf des Verstoßes gegen TierSchG
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wegen starker Abmagerung einer Stute, deren Begutachtung erst während eines parallelen Strafverfahrens eine unerkannte Zahninvalidität (Zahnfistelbildung, Kieferhöhlenvereiterung, reduzierte Kautätigkeit) ergab, sowie (Vorwurf
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des Verstoßes gegen TierSchG wegen) angeblicher Abmagerung eines Sittichs", "Öffentliches Medizinrecht, fachgerechte Entsorgung eines verstorbenen
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Fohlens, tiergerechte Haltung von Pferden", "Öffentliches Medizinrecht, pferde-
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gerechte Versorgung von in Pension stehenden fremden Pferden eines zahlungsrückständigen Eigentümers" und "Öffentliches Medizinrecht, EU-Recht:
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Erfordernis des Mitführens von Equidenpässen sowie von amtstierärztlichen
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EU-Gesundheitszeugnissen nach der TRACES-Richtlinie bei Verbringung von
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Pferden innerhalb Europas". Diese Sachverhalte lassen sich keiner Fallgruppe
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des § 14b FAO zuordnen. Tierschutzrecht ist im Übrigen Bestandteil des § 14m
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Nr. 2e FAO (Fachanwalt für Agrarrecht). Dass bei der Vorstellung des § 14b
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FAO in der 3. Satzungsversammlung am 22./23. November 2004 (aaO S. 10 f.)
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der Begriff "öffentliches Medizinrecht" verwandt wurde, ändert - entgegen der
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Auffassung der Klägerin - an der fehlenden Anerkennungsfähigkeit nichts. Zum
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einen bezog sich dieser Begriff in seinem Kontext auf die im vorgeschlagenen
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Katalog des § 14b FAO aufgeführten Bereiche. Nicht dagegen kann die Bemerkung so verstanden werden, dass damit alles, was sich gegebenenfalls unter
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den Begriff öffentliches Medizinrecht subsumieren lässt, erfasst werden sollte.
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Im Übrigen hat die von der Klägerin gewünschte Auslegung keinerlei Niederschlag im Wortlaut des § 14b FAO gefunden.
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2. Die unter "1.) Fachgebiet § 14b Nr. 1a) FAO: Recht der medizinischen
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Behandlung, insbesondere zivilrechtliche Haftung" aufgeführten einhundert Fälle (Fall-Nr. 1-101; der Fall Nr. 98 ist unter § 14b Nr. 1b aufgelistet), können zum
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größeren Teil nicht berücksichtigt werden.
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a) Die zivilrechtliche Haftung entspricht dem klassischen Arzthaftungsrecht und umfasst unter anderem die Stichworte Aufklärung und Einwilligung,
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Diagnose-, Behandlungs- und Organisationsfehler, Haftungsgrundlagen, Kausalität und Schaden (vgl. nur Offermann-Burckart in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 14b FAO Rn. 9 f.; Scharmer in Hartung/
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Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 14b FAO Rn. 4). Wie
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aus dem Zusatz "insbesondere" deutlich wird, können allerdings auch unabhängig von der klassischen Arzthaftung sonstige Sachverhalte anerkannt werden, in denen das Recht der medizinischen Behandlung Streitgegenstand ist.
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Dass sich im Rahmen eines Falls lediglich allgemein veterinärmedizinische
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Fragen stellen beziehungsweise dass im Zusammenhang mit einem Beratungsmandat oder einem gerichtlichen Verfahren eine Verletzung oder Erkrankung eines Tieres (Pferdes) eine Rolle spielt oder ein veterinärmedizinisches
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Gutachten eingeholt wurde, reicht allerdings nicht aus, um diesen Fall zum
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Rechtsfall im Sinne des § 14b Nr. 1a FAO zu machen. Der von der Klägerin
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betonte Umstand, dass für die Bearbeitung von Fällen im Medizinrecht nicht nur
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juristische, sondern auch medizinische Kenntnisse notwendig seien, und ihr
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diesbezüglicher Hinweis auf den insoweit von Prof. Dr. Quaas (aaO S. 11) verwendeten Begriff der "interdisziplinären Bearbeitungsnotwendigkeit" ändern
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hieran nichts beziehungsweise führen nicht dazu, dass allein das Vorliegen eines juristischen Falls, in dem sich veterinärmedizinische Fragen stellen, für die
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Anerkennung ausreicht. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn die juristischen
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Fragen die medizinische Behandlung betreffen.
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Insoweit missversteht die Klägerin auch die Senatsrechtsprechung. Danach liegt ein Fall im Sinne der Fachanwaltsordnung dann vor, wenn er Rechtsfragen aufwirft, die einen in der Fachanwaltsordnung bezüglich des entsprechenden Titels aufgeführten Bereich betreffen. Diese Voraussetzung ist erfüllt,
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wenn ein Schwerpunkt der Bearbeitung in dem jeweils näher umschriebenen
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Bereich liegt, wofür es erforderlich ist, dass eine bearbeitete Frage aus dem
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Fachgebiet erheblich ist oder erheblich werden kann (vgl. nur Beschlüsse vom
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6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, BGHZ 166, 292 Rn. 22 und vom 20. April 2009
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- AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt. 2009, 177 Rn. 8). Insoweit kann zwar eine Anerkennung auch in Betracht kommen, wenn der Fall in einem anderen Rechtsge-
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biet seinen Ausgangspunkt hat, sich aber im Rahmen der Fallbearbeitung
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Rechtsfragen aus dem nach der Fachanwaltsordnung maßgeblichen Bereich
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stellen. An dieser Voraussetzung, dass sich in den von der Klägerin bearbeiteten Fällen Rechtsfragen aus dem Bereich der medizinischen Behandlung gestellt haben, die die Klägerin bearbeitet hat, fehlt es in den aufgelisteten Sachverhalten - nach Maßgabe der von der Klägerin vorgenommenen und mit
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Schriftsatz vom 6. März 2017 ergänzten Beschreibung im Rahmen der "Stichwortartigen Darstellung der medizinrechtlichen Problematik" - zumeist.
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b) Die 70 Fälle Nr. 2, 4, 6, 8, 10-11, 14, 16, 18, 20-21, 23-34, 36-37,
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40-45, 47, 51-54, 56-59, 61-63, 65-73, 75-84, 86-87, 89-90, 92-96 können nicht
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anerkannt werden. Sie betreffen nicht die zivilrechtliche Haftung eines Tierarztes oder einer tierärztlichen Klinik und haben auch sonst keinen veterinärmedizinrechtlichen Behandlungsbezug. Vielmehr geht es um Rechtsfälle aus dem
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Bereich der Futtermittelhaftung des Herstellers und Lieferanten (Nr. 4), um Fälle
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im Zusammenhang mit Pferdesätteln (Nr. 6, 20, 92), Berittverträgen (Nr. 8, 30),
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Tierhalterhaftung (Nr. 16, 28, 51, 52, 66), Hufschmieden (Nr. 21, 32, 96), Tiertransporten (Nr. 27), Pensions-, Überlassungs- und Einstellverträgen (Nr. 24,
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29, 36, 40, 58, 76, 89, 94), Bedeckungsverträgen (Nr. 53, 87), um Rechtsfälle
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im Zusammenhang mit Pachtverträgen (Nr. 62), einem Hundekauf (Nr. 78) und
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vor allem mit Pferdekäufen (Nr. 2, 10-11, 14, 18, 23, 25-26, 31, 33-34, 37,
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41-45, 47, 54, 56-57, 59, 61, 63, 65, 67-73, 75, 77, 79-84, 86, 90, 93, 95). Dass
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Verkäufer/in in einigen Fällen ein Tierarzt/eine Tierärztin war (Nr. 14, 84), ist
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bedeutungslos. In den o.a. Verkaufsfällen ging es nach der klägerischen Beschreibung auch nicht um eine fehlerhafte tierärztliche Ankaufsuntersuchung
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und daraus resultierende Rechtsfolgen. Dass in den aufgeführten Fällen Krankheiten beziehungsweise Verletzungen eine Rolle gespielt haben und tiermedizinische Gutachten eingeholt wurden, ist irrelevant.
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Die Fälle Nr. 99, 100, 101 - nach der Beschreibung der Klägerin geht es
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um Vergütungsforderungen eines Tierarztes, denen der Tierhalter eine fehlerhafte Behandlung entgegen gehalten hat - können jedenfalls nicht doppelt
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(einmal unter § 14b Nr. 1a FAO, einmal unter § 14b Nr. 5 FAO) gezählt werden.
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Selbst wenn man die anderen in der Fall-Liste unter § 14b Nr. 1a FAO
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aufgeführten 33 Sachverhalte (Nr. 35 und 39 betreffen denselben Sachverhalt)
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ungeachtet insoweit zumindest teilweise bestehender Bedenken - nicht alle Fälle betreffen die Tierarzthaftung; die bloße Erwähnung, dass im Zusammenhang
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mit einem Pferdekauf, der zu einer Auseinandersetzung mit dem Verkäufer geführt hat, auch eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt wurde, reicht für sich
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allein nicht aus, um den Fall dem Recht der medizinischen Behandlung zuzuordnen; gleiches gilt, soweit im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung
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mit dem Verkäufer erwähnt wird, dass als Schaden auch Tierarztkosten geltend
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gemacht werden - zählen wollte, würde die erforderliche Fallzahl nicht erreicht.
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3. Der von der Klägerin unter "2.) Fachgebiet § 14b Nr. 1b) FAO: Recht
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der medizinischen Behandlung, insbesondere strafrechtliche Haftung" aufgeführte Fall Nr. 98 - es handelt sich insoweit um das Strafverfahren zu dem unter 1 bereits angesprochenen tierschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren kann nicht berücksichtigt werden. Insoweit ging es nicht um strafrechtliche Fragen wegen einer medizinischen Behandlung. Der Fall Nr. 101, den die Klägerin
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an anderer Stelle auch § 14b Nr. 1a FAO und § 14b Nr. 5 FAO zuordnet, kann
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insgesamt jedenfalls nur einmal gezählt werden.
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4. Die Klägerin hat darüber hinaus in ihrer Fall-Liste jeweils vier weitere
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Verfahren aufgelistet, die sie § 14b Nr. 4 FAO bzw. § 14b Nr. 5 FAO zuordnet.
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Auch wenn man diese Fälle - wobei die Fälle 99 - 101 nur einmal zählen (s.o.) berücksichtigen würde, hätte die Klägerin nicht die notwendige Fallzahl von 60
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erreicht.
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IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung nach § 194 Abs. 1
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Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung
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(vgl. nur Beschluss vom 27. April 2016 - AnwZ (Brfg) 3/16, juris Rn. 16 mwN).
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Limperg
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Seiters
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Kau
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Bellay
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Merk
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Vorinstanz:
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AGH Frankfurt, Entscheidung vom 02.03.2015 - 2 AGH 11/14 -
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