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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (B) 3/12
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vom
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28. März 2013
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in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
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wegen Kammerbeitrag
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hier: Richterablehnung; Prozesskostenhilfe
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
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Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die
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Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini
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am 28. März 2013
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beschlossen:
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Der Antrag auf Ablehnung aller Richter des Bundesgerichtshofs,
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welche Rechtsanwälte sind, wird als unzulässig verworfen.
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Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Anträge auf
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Wiederaufnahme und Nichtigkeit sowie für beabsichtigte Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen gegen den Senatsbeschluss
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vom 4. September 2012 wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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I.
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1
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Der Kläger ist im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er hat Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen verschiedene Bescheide der Antragsgegnerin beantragt, die Kammerbeiträge zum
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Gegenstand hatten. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat der
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Kläger (sofortige) Beschwerde eingelegt; für die unbedingt eingelegte Be-
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schwerde hat er zugleich Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. G.
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aus B.
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beantragt.
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Mit Beschluss vom 4. September 2012 hat der Senat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Der Kläger lehnt nunmehr alle Richter des Bundesgerichtshofs
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ab, welche Rechtsanwälte sind, und beantragt Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Anträge, mit denen er die Wiederaufnahme des Verfahren erreichen und
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die Nichtigkeit des Senatsbeschlusses feststellen lassen will, sowie für beabsichtigte Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen.
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II.
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Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Ein Richter kann
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wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen
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(§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO). Ausschließungs- und Ablehnungsgründe beziehen sich auf die prozessrechtliche Fähigkeit des abgelehnten Richters, sein Amt in einem bestimmten Rechtsstreit mit
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Rücksicht auf seine persönlichen Verhältnisse zu einer der Parteien oder zu
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dem Streitgegenstand wahrnehmen zu können. Die Mitwirkung des Richters in
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einem konkreten Verfahren wird aus Gründen in Frage gestellt, welche in der
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Person des Richters liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2008
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- IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210 Rn. 10). Der Antragsteller will die anwaltlichen Beisitzer des Senats dagegen allein deshalb ablehnen, weil sie Rechtsanwälte sind. Der Sache nach wendet er sich damit gegen die Vorschrift des
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§ 106 Abs. 2 BRAO, nach welcher dem bei dem Bundesgerichtshof zu bilden-
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den Senat für Anwaltssachen zwei Rechtsanwälte als Beisitzer angehören. Er
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will erreichen, dass über sein allen von ihm betriebenen Verfahren zugrunde
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liegendes Begehren, als zugelassener Rechtsanwalt keine Kammerbeiträge
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zahlen zu müssen, keine Rechtsanwälte entscheiden. Dieses Anliegen ist nicht
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zulässiger Gegenstand eines Ablehnungsgesuchs. Der Senat ist ebenso wie
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der Anwaltsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen an die Vorschriften des
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Fünften Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung gebunden, welcher vorsieht,
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dass die Gerichte in Anwaltssachen mit Rechtsanwälten besetzt sind.
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Im Falle eines offensichtlich unzulässigen Antrags kann der abgelehnte
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Richter selbst entscheiden; die Wartepflicht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54
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Abs. 1 VwGO, § 47 Abs. 1 ZPO) entfällt (MünchKomm.ZPO/Gehrlein, 4. Aufl.,
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§ 47 Rn. 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03, ZVI
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2004, 753, 754 [unter II 1 a]).
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III.
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Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden. Sämtliche
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beabsichtigten Anträge haben keine Aussicht auf Erfolg (§ 112c Abs. 1 Satz 1
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BRAO, § 166 VwGO, § 114 ZPO). Der Senat hat den Vortrag des Antragstellers
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vollständig zur Kenntnis genommen und seinen Antrag sachlich beschieden.
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Die sofortige Beschwerde ist aus den im Senatsbeschluss vom 4. September
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2012 näher dargelegten Gründen nicht statthaft.
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IV.
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Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden werden.
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Kayser
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Roggenbuck
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Frey
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Lohmann
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Martini
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Vorinstanz:
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AGH Bremen, Entscheidung vom 08.06.2012 - 2 AGH 1/12 -
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