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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 61/06
vom
25. April 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen und Schaal
sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger, Kappelhoff und den Rechtsanwalt
Dr. Martini am 25. April 2007 beschlossen:
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft, zuletzt bei dem
Amtsgericht W.
und dem Landgericht O.
zugelassen. Mit Ver-
fügung vom 9. November 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung
wegen Vermögensverfalls und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung
an. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der
sofortigen Beschwerde gewandt.
-3-
2
Inzwischen hat die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 20. Dezember
2006 die Zulassung des Antragstellers auch wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Dieser Widerruf ist
bestandskräftig.
3
Dadurch hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl allein die Antragsgegnerin eine der Erledigung Rechnung tragende Erklärung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten gemäß § 91 a ZPO, § 13 a FGG zu entscheiden (vgl. BGH,
Beschl. v. 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 50/98, n.v., bei einseitiger Erledigungserklärung).
II.
4
Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider
Rechtszüge und die Erstattung der Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn ohne die Erledigung der Hauptsache wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen gewesen. Gegen den Rechtsanwalt war zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zudem bestanden
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Einen nachträglichen Wegfall eines etwaigen Vermögensverfalls hat er nicht zweifelsfrei dargetan.
-4-
5
Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall ausnahmsweise nicht gefährdet waren, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Hirsch
Otten
Hauger
Frellesen
Kappelhoff
Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 24.04.2006 - AGH 27/05 -
Schaal
Martini