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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ(B) 117/05
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vom
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25. April 2007
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in dem Verfahren
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wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
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Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die
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Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
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am 25. April 2007
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beschlossen:
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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
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des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 21. November 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (als
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unbegründet) zurückgewiesen wird.
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Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen
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und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
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Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
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50.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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1
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Der Antragsteller wurde am 21. Februar 1997 - nach einer vorübergehenden Zulassung in Nordrhein-Westfalen - erneut zur Rechtsanwaltschaft zu-
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gelassen; er ist seitdem als Rechtsanwalt beim Landgericht H.
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dem 19. Januar 1999 beim
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Oberlandesgericht H.
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und seit
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zuge-
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lassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Verfügung vom 20. Juli 2005 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7
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BRAO wegen Vermögensverfalls und ordnete die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an.
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Der Antragsteller hat mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die
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Aufhebung der Widerrufsverfügung und die Herstellung der aufschiebenden
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Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
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Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember
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2006 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
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II.
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Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der
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Sache aber keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob der Anwaltsgerichtshof den
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Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht als unzulässig verworfen hat.
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Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
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Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
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denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
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Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt und
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bestehen fort.
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1. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
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ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;
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Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und
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Vollstreckungmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom
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25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom
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21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).
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Vor Erlass der Widerrufsverfügung war durch Beschluss des Amtsgerichts H.
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vom 1. April 2005 (
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) das Insolvenzverfahren über
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das Vermögen des Antragstellers eröffnet worden, nachdem dieser zuvor bereits mit vier Haftbefehlen in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts H.
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eingetragen worden war; die Höhe der angemeldeten Forderungen gegen den Antragsteller beläuft sich gemäß der Tabelle nach § 175 InsO
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vom 8. Juni 2005 auf insgesamt 1.000.196,89 €. Die durch die Eröffnung des
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Insolvenzverfahrens begründete gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) hat der Antragsteller nicht widerlegt. Die Antragsgegnerin ist deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei
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Erlass der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall geraten war. Dagegen
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bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts vor.
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2. Eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers
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wäre zwar im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen (BGHZ 75, 356);
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die Voraussetzungen für einen zweifelsfreien Wegfall des Widerrufsgrundes hat
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der Antragsteller jedoch nicht dargetan. Solange das Insolvenzverfahren über
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das Vermögen des Antragstellers läuft, ist die Grundlage der gesetzlichen Vermutung auch nicht entfallen. Die Vermögensverhältnisse eines Schuldners, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, können
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grundsätzlich erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der
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Schuldner das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu
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verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO), und mit der Ankündigung der Restschuld-
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befreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts (§ 291 Abs. 1 InsO) wieder als
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geordnet angesehen werden (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2004
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- AnwZ(B) 40/04, NJW 2005, 1271 unter II 2 und 3). Diese Voraussetzung ist
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nicht gegeben. Das Insolvenzverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Ob es zur
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Ankündigung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht kommen
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wird, ist nicht abzusehen. Nach dem Schlussbericht des Insolvenzverwalters
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vom 5. September 2006 beträgt der Massebestand derzeit 207,10 €. Die Kosten des Verfahrens sind nicht gedeckt. Eine Quotenzahlung an die Insolvenzgläubiger ist nicht zu erwarten. Unter diesen Umständen kann nicht festgestellt
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werden, dass sich der Antragsteller nicht mehr in Vermögensverfall befindet.
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3. Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist,
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geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der
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Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff
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von Gläubigern. Diese Gefährdung ist grundsätzlich nicht durch die Insolvenzeröffnung mit der damit verbundenen Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners weggefallen. Die Interessen der Mandanten sind regelmäßig schon
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deshalb gefährdet, weil diese - vorbehaltlich ihres guten Glaubens - das Honorar nicht befreiend an den Auftragnehmer zahlen können. Daran hat sich durch
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das Inkrafttreten der Insolvenzordnung nichts geändert. (Senatsbeschluss vom
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18. Oktober 2004 - AnwZ(B) 43/03, NJW 2005, 511, unter II 2 a).
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Anhaltspunkte dafür, dass einer der seltenen Ausnahmefälle vorliegt, in
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dem nach der Rechtsprechung des Senats eine Gefährdung der Interessen der
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Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint werden kann (dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter II 2 c; Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ(B) 13/05, NJW-RR 2006, 559,
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unter II 2), sind weder vom Antragsteller dargetan, noch aus den Umständen
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ersichtlich. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe sich gegenüber dem
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Insolvenzverwalter verpflichtet, sämtliche Zahlungen, bei denen es sich nicht
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um Honorar im Rahmen des Pfändungsfreibetrages handelt, an den Insolvenzverwalter zur Tilgung der Insolvenzverbindlichkeiten abzuführen, reicht hierfür
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schon deshalb nicht aus, weil es, wenn der Antragsteller seinen Beruf als
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Rechtsanwalt wieder ausüben könnte, allein vom Willen des Antragstellers abhinge, ob er die erhaltenen Beträge bestimmungsgemäß verwendet oder nicht
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(vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991,
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102).
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4. Soweit der Anwaltsgerichtshof dem Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht entsprochen hat, ist die Entscheidung nicht anfechtbar (§ 16 Abs. 6 Satz 6 BRAO). Die
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sofortige Beschwerde ist insoweit als erneuter Antrag auf Wiederherstellung der
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aufschiebenden Wirkung auszulegen. Dieser Antrag ist im Beschwerdeverfahren zwar statthaft (§ 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO), kann aber keinen Erfolg haben,
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weil die Widerrufsverfügung aus den vorstehend dargelegten Gründen Bestandeskraft erlangt.
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Terno
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Ernemann
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Wüllrich
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Frellesen
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Frey
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Vorinstanz:
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AGH Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2005 - I ZU 13/05 -
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Schaal
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Quaas
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