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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 102/06
vom
5. Mai 2008
in dem Verfahren
wegen Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft
hier: Streitwertbeschwerde
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie
die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
am 5. Mai 2008
beschlossen:
Die als Gegenvorstellung auszulegende sofortige Beschwerde der
Antragstellerin gegen die Festsetzung des Geschäftswerts im Senatsbeschluss vom 26. November 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren in Zulassungssachen ist eine Streitwertbeschwerde nicht gegeben (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2007 - AnwZ (B) 90/05 m.w.N.). Soweit in der Eingabe der Antragstellerin eine Gegenvorstellung gesehen werden kann, gibt diese
- ungeachtet der Frage, ob eine Gegenvorstellung überhaupt zulässig ist - in
der Sache jedenfalls dem Senat keinen Anlass, den Geschäftswert von
-3-
50.000 € zu ändern. Dieser Geschäftswert entspricht dem üblicherweise in Zulassungssachen festgesetzten Wert.
Ganter
Ernemann
Wüllrich
Frellesen
Frey
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 23.06.2006 - 1 ZU 23/06 -
Schaal
Quaas