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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ(B) 102/05
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vom
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27. November 2006
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in dem Verfahren
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wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
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Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Frellesen und
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Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Dr. Martini und
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Prof. Dr. Quaas
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am 27. November 2006
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beschlossen:
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Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2 bis 14 gegen
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den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2005, mit dem die Nebeninterventionen dieser Antragsteller zurückgewiesen worden sind
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und ihren Anträgen auf Gewährung von Einsicht in die Verfahrensakten des Antragstellers zu 1 nicht entsprochen worden ist,
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werden als unzulässig verworfen.
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Die Beiladung der Antragsteller zu 2 bis 14 im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 wird abgelehnt; die Anträge, als Nebenintervenienten zum Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 zugelassen zu werden, werden zurückgewiesen.
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Die im Beschwerdeverfahren erneut gestellten Anträge der Antragsteller zu 2 bis 14 auf Gewährung von Einsicht in die Verfahrensakten des Antragstellers zu 1 werden zurückgewiesen.
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Die Anträge der Antragsteller zu 2, 3, 11 und 12 auf Bewilligung
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von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen.
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Von der Erhebung von Gerichtskosten von den Antragstellern zu 2
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bis 14 wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen sind von ihnen
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nicht zu erstatten.
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Gründe:
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I.
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Der im Jahr 1938 geborene Antragsteller zu 1 ist seit dem 14. September
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1999 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht B.
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zugelas-
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sen. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 widerrief die Antragsgegnerin die
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Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3
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BRAO in Verbindung mit §§ 15, 8a Abs. 1 Satz 1 BRAO.
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Der Antragsteller zu 1 hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Die Antragsteller zu 2 bis 14, bei denen es sich um Mandanten des Antragstellers zu 1
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handelt, haben ihre Zulassung als Nebenintervenienten im gerichtlichen Verfahren des Antragstellers zu 1 beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag
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auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen - dagegen wendet sich der Antragsteller zu 1 mit seiner sofortigen Beschwerde, über die der Senat noch nicht
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entschieden hat - und hat die Nebeninterventionen der Antragsteller zu 2 bis 14
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als unzulässig zurückgewiesen; den Gesuchen der Antragsteller zu 2 bis 14 auf
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Gewährung von Einsicht in die Verfahrensakten des Antragstellers zu 1 hat der
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Anwaltsgerichtshof nicht entsprochen.
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Dagegen wenden sich die Antragsteller zu 2 bis 14 mit ihren sofortigen
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Beschwerden. Sie begehren darüber hinaus die Zulassung als Nebenintervenienten im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 und beantragen erneut
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Einsicht in die Verfahrensakten des Antragstellers zu 1.
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II.
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1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2 bis 14 sind nicht
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statthaft. In Verfahren über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen nach §§ 37 ff. BRAO ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung eine
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sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs nur unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 BRAO vorgesehen. Darunter fällt nur
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die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1 (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO),
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nicht die der Antragsteller zu 2 bis 14. Deren Rechtsmittel sind auch nicht nach
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§ 223 BRAO statthaft. Ebenso wenig ist die Statthaftigkeit aus den Vorschriften
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des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die
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nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO sinngemäß gelten, herzuleiten. Entscheidungen
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der Oberlandesgerichte in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar. Dies gilt auch dann, wenn das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug
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entschieden hat (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - V ZB 61/02, NJWRR 2003, 644) und damit auch für solche Entscheidungen des beim Oberlandesgericht angesiedelten Anwaltsgerichtshofs (vgl. zur Zurückweisung eines
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Befangenheitsantrags: Senatsbeschluss vom 29. Januar 1996 - AnwZ(B) 6/97,
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BRAK-Mitt. 1997, 203; Senatsbeschluss vom 31. März 2006 - AnwZ(B) 119/05,
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BRAK-Mitt. 2006, 174).
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III.
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Dem Begehren der Antragsteller zu 2 bis 14, im Beschwerdeverfahren
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des Antragstellers zu 1 beteiligt zu werden, ist nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen für eine Beiladung nach § 65 VwGO liegen nicht vor; eine Nebenintervention nach §§ 66 ff. ZPO kommt in Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht in Betracht.
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1. Die Beteiligung Dritter an Verfahren über Zulassungssachen nach der
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Bundesrechtsanwaltsordnung ist, wie der Senat bereits entschieden hat, nach
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der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 65 VwGO zu beurteilen (Senatsbeschlüsse vom 28. Juli 2006 - AnwZ 1/06 und AnwZ 2/06; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2006 - AnwZ(B) 87/05). Die Vorschriften der Nebenintervention gemäß §§ 66 ff. ZPO sind hier nicht anwendbar.
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a) Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine Regelung über die Beteiligung Dritter an Verfahren in Zulassungssachen vor dem Anwaltsgerichtshof
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und dem Bundesgerichtshof. Insoweit finden zunächst die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende
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Anwendung (§§ 40 Abs. 4, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO). Dort finden sich - mit Ausnahme des § 13 FGG (Beistand) - ebenfalls keine Bestimmungen, die eine Beteiligung anderer Personen als der Hauptbeteiligten zulassen. Bei Lücken in der
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Ausgestaltung des Verfahrens im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt - je nach dem in Rede stehenden Verfahren unterschiedlich - eine entsprechende Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung oder von verwaltungsprozessualen Grundsätzen in Frage (BGHZ 84,
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70, 73; vgl. zu besonderen Einzelfragen BGHZ 38, 110; BGHZ 70, 345). Es
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kommt deshalb darauf an, welche der beiden Verfahrensordnungen sich am
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ehesten mit den Verfahrensgrundsätzen in Zulassungssachen nach der BRAO
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vereinbaren lässt.
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b) In Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung hat der
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Senat über die Beteiligung Dritter bereits mehrfach nach Maßgabe der Voraussetzungen für die Beiladung nach § 65 VwGO analog entschieden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Juli 2006 und 13. Oktober 2006, aaO). Die Regelung über
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die Beiladung nach § 65 VwGO ist hierfür sachgerecht, weil es sich bei den Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung um öffentlich-rechtliche
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Streitigkeiten handelt und der Anwaltsgerichtshof sowie der Senat für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof damit der Sache nach als besonderes Verwaltungsgericht tätig werden (vgl. Kopp, BRAK-Mitt. 1998, 56, 57; Redeker,
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AnwBl. 1992, 505, 506); dem steht nicht entgegen, dass der Senat für Anwaltssachen insoweit als Zivilsenat gilt (§ 106 Abs. 1 Satz 2 BRAO). Dem in Zulassungssachen geltenden Untersuchungsgrundsatz (§ 36a Abs. 1 Satz 1 BRAO,
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§ 12 FGG) steht die Beiladung, die auch von Amts wegen angeordnet werden
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kann, näher als das der Parteidisposition unterliegende Institut der Nebenintervention. Sie wird aus diesem Grund dem Gemeinwohlinteresse an einer geordneten Rechtspflege, das die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung in
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Zulassungssachen maßgeblich mitbestimmt, eher gerecht als die Nebenintervention. Gegen die Anwendung des Rechtsinstituts der Nebenintervention
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sprechen auch prozessökonomische Gründe. Über die Zulässigkeit einer Nebenintervention ist auf Antrag einer Hauptpartei im Verfahren nach § 71 ZPO
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- durch Zwischenurteil nach mündlicher Verhandlung - zu entscheiden (BGHZ
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165, 358, 362); ein solches Zwischenverfahren hätte eine Schwerfälligkeit des
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Verfahrens in Zulassungssachen zur Folge, die bei der Beiladung nach § 65
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VwGO, über die schon im vorbereitenden Verfahren entschieden werden kann
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(§ 87a VwGO, vgl. Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 65
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Rdn. 32), vermieden wird.
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2. Hinsichtlich der Antragsteller zu 2 bis 14 sind die Voraussetzungen für
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eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt; ein Fall notwendiger Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) liegt ohnehin nicht vor.
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Die Antragsteller zu 2 bis 14 haben nicht, wie es § 65 Abs. 1 VwGO verlangt, ein rechtliches Interesse daran, an dem Verfahren über den Widerruf der
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Zulassung des Antragstellers zu 1 zur Rechtsanwaltschaft beteiligt zu werden.
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In rechtliche Interessen der Antragsteller zu 2 bis 14 wird im Falle einer Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers zu 1 nicht eingegriffen. Hierfür reicht nicht aus, dass die Antragsteller zu 2 bis 14 als Mandanten
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des Antragstellers zu 1 das Interesse geltend machen, sich von dem Antragsteller zu 1 weiterhin anwaltlich vertreten zu lassen und daran nicht durch den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zu 1 gehindert zu werden. § 3 Abs. 3
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BRAO gewährt dem Rechtsuchenden keinen Anspruch darauf, dass der von
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ihm gewählte Rechtsanwalt seine Zulassung als Rechtsanwalt behält. Die Be-
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stimmung spricht lediglich das Recht aus, dass sich jedermann im Rahmen der
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gesetzlichen Vorschriften durch einen (zugelassenen) Rechtsanwalt beraten
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und vertreten lassen kann; sie beschränkt sich auf die Befugnis, den (zugelassenen) Rechtsanwalt selbst auszuwählen (vgl. BT-Drucks. III/120 S. 49;
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BVerfGE 37, 67, 77).
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IV.
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Die im Beschwerdeverfahren erneut gestellten Anträge auf Gewährung
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von Einsicht in die Verfahrensakten des Antragstellers zu 1 sind zurückzuweisen. Ein Einsichtrecht besteht insoweit nicht unter dem Gesichtspunkt einer
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Verfahrensbeteiligung der Antragsteller zu 2 bis 14; diese sind, wie ausgeführt,
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an dem Verfahren des Antragstellers zu 1 nicht beteiligt und daran auch nicht
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zu beteiligen. Ein davon unabhängiges berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht (§ 34 FGG) ist weder dargetan noch ersichtlich und ergibt sich nicht bereits daraus, dass es sich bei den Antragstellern zu 2 bis 14 um Mandanten des
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Antragstellers zu 1 handelt. Davon abgesehen steht einer Akteneinsicht durch
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die Antragsteller zu 2 bis 14 auch entgegen, dass die Verfahrensakten des Antragstellers zu 1 zahlreiche Vorgänge enthalten, die andere Mandanten des Antragstellers zu 1 sowie weitere Personen betreffen, und damit deren Geheimhaltungsinteressen berühren. Eine Einwilligung dieses Personenkreises in die Akteneinsicht durch die Antragsteller zu 2 bis 14 liegt nicht vor.
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V.
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Die Anträge der Antragsteller zu 2, 3, 11 und 12 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind zurückzuweisen, weil deren Rechtsmittel und Anträge aus
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den dargelegten Gründen keinen Erfolg haben.
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Über die unzulässigen Rechtsmittel kann der Senat ohne vorherige
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mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25). Auch die Entscheidung
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über die Beiladung und die weiteren Anträge erfordert keine mündliche Verhandlung.
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Terno
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Otten
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Wosgien
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Frellesen
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Martini
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Schmidt-Räntsch
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Quaas
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Vorinstanz:
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AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 74/03 -
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