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BUNDESGERICHTSHOF
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3 StE 2/01 - 4 (2)
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AK 2-5/02
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BESCHLUSS
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vom
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31. Januar 2002
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in dem Strafverfahren
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gegen
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1.
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2.
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3.
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4.
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wegen versuchten Mordes u.a.
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie der Angeschuldigten und ihrer Verteidiger am 31. Januar
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2002 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
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Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
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Eine etwa erforderlich werdende weitere Haftprüfung durch den
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Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
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Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Naumburg übertragen.
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Gründe:
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Die Angeschuldigten D.
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, M.
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und K.
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sind am 5. Juli 2001
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festgenommen worden und befinden sich seit 6. Juli 2001 in Untersuchungshaft auf Grund von Haftbefehlen des Amtsgerichts Bitterfeld vom gleichen Tage. Der Angeschuldigte L.
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befindet sich seit dem 25. Juli 2001 in Untersu-
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chungshaft auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bitterfeld vom 24. Juli
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2001. Die vorgenannten Haftbefehle des Amtsgerichts Bitterfeld wurden nach
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Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt ersetzt
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durch Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs jeweils vom
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17. August 2001. Den Angeschuldigten liegt zur Last, gemeinsam mit dem
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weiteren, auf freiem Fuß befindlichen Mitangeschuldigten Z.
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29. Juni 2001 nachts gegen 2.20 Uhr in J.
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am
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aus Haß gegen Ausländer
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nach dem Einschlagen von zwei Schaufenstern zwei Brandsätze in das von
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einer vietnamesischen Staatsangehörigen geführte Geschäft "Asia-Eck" geworfen und dabei den möglichen Tod der im ersten Stock des Gebäudes woh-
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nenden Menschen billigend in Kauf genommen zu haben. Die Geschäftsräume
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wurden durch die Feuer- und Rauchentwicklung teilweise zerstört. Die im Hause befindlichen Personen, darunter zwei Kinder, konnten durch das sofortige
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Löschen des Feuers gerettet werden. Der Angeschuldigte L.
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hatte vor
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der Tatdurchführung die Anweisungen zur Befüllung der beiden Bierflaschen
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mit Benzin und zur Fertigung der Lunten gegeben sowie den übrigen Beteiligten die Örtlichkeit und die Fluchtwege erklärt. Die Angeschuldigten D.
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M.
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und
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hatten sich mit den gefertigten Brandsätzen zum "Asia-Haus" begeben
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und dort die Schaufensterscheiben eingeschlagen und die Brandsätze geworfen. Der Angeschuldigte L.
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war ihnen in einigem Abstand gefolgt. Der
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Tatbeitrag des Angeschuldigten K.
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bestand darin, daß er die Täter zum
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Tatort mit dem von ihm geführten Pkw transportiert und an einer zuvor vereinbarten Stelle nach Durchführung des Anschlags zur Ermöglichung der Flucht
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wieder aufgenommen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatvorwurfs
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und des dringenden Tatverdachts wird auf die zwischenzeitlich gefertigte Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Dezember 2001 sowie auf die
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Beschlüsse des Senats vom 9. November 2001 (StB 17 bis 19/01) Bezug genommen. Im Hinblick auf die Schwere des Tatvorwurfs und die Höhe der zu
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erwartenden Freiheits- bzw. Jugendstrafen besteht Fluchtgefahr nach § 112
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Abs. 2 Nr. 2 StPO, der auch durch mildere Maßnahmen nicht ausreichend begegnet werden kann. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO), die auch der zuständige Senat des Oberlandesgerichts Naumburg für erforderlich hält, sind
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gegeben. Zwischenzeitlich ist die Anklageschrift durch den Generalbundesanwalt gefertigt worden und am 20. Dezember 2001 beim Oberlandesgericht
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Naumburg eingegangen. Damit ist unter den gegebenen Umständen der in
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Haftsachen geltende Beschleunigungsgrundsatz in dem gegen fünf Ange-
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schuldigte geführten Strafverfahren nicht verletzt. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft ist angesichts der zu erwartenden Strafen auch nicht unverhältnismäßig.
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Tolksdorf
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Winkler
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Becker
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