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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AK 31/17
vom
13. Juli 2017
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:130717BAK31.17.0
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 13. Juli 2017
gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Stuttgart übertragen.
Gründe:
I.
1
Der Angeschuldigte wurde am 20. Dezember 2016 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst
aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom
15. Dezember 2016 (2 BGs 909/16), der später durch den Haftbefehl des
5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2017 (5 - 2 StE
5/17) ersetzt wurde.
2
Gegenstand dieses Haftbefehls ist der Vorwurf, der heranwachsende
Angeschuldigte habe sich in dem Zeitraum von Herbst 2012 bis zum Anfang
des Jahres 2014 in Syrien in drei Fällen als Mitglied an der Organisation
"Jabhat al-Nusra" beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet
-3-
seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Kriegsverbrechen (§§ 8, 9,
10, 11 und 12 VStGB) sowie Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den
Fällen der §§ 239a, 239b StGB zu begehen, und habe in zwei dieser Fälle tateinheitlich die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ausgeübt, ohne dass der
Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Gesetz
über die Kontrolle von Kriegswaffen beruht habe oder eine Anzeige nach diesem Gesetz erstattet worden sei, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2,
§ 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG, §§ 52, 53 StGB, §§ 1,
105 JGG.
3
Wegen dieser Tatvorwürfe hat der Generalbundesanwalt unter dem
28. April 2017 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart Anklage gegen den Angeschuldigten erhoben. Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts hält den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft für erforderlich.
II.
4
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über
sechs Monate hinaus liegen vor.
5
1. Der Angeschuldigte ist der ihm mit dem Haftbefehl vom 12. Juni 2017
zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.
6
a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden
Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
-4-
7
aa) Die Vereinigung Jabhat al-Nusra wurde Ende 2011 von Abu
Muhammad al-Jawlani und anderen syrischen Mitgliedern der seinerzeitigen
Organisation "Islamischer Staat im Irak" (ISI) im Auftrag deren Anführers Abu
Bakr al-Baghdadi in Syrien gegründet und sollte als Ableger der irakischen Organisation im Nachbarland operieren. Die Gründung wurde im Januar 2012 in
einem im Internet veröffentlichten Video bekannt gegeben. Zwischen den beiden Gruppierungen kam es im April 2013 zum Bruch, als al-Baghdadi die Vereinigung der Teilorganisationen ISI und Jabhat al-Nusra im neu ausgerufenen
"Islamischen Staat im Irak und Großsyrien" (ISIG) verkündete. Muhammad
al-Jawlani wies dies als Anführer der Jabhat al-Nusra zurück, betonte die Eigenständigkeit seiner Gruppierung und legte den Treueid auf den Emir der
Kern-al-Qaida, Ayman al-Zawahiri, ab. Seitdem fungierte die Jabhat al-Nusra
als Regionalorganisation von al-Qaida in Syrien.
8
Ziel der Jabhat al-Nusra ist der Sturz des Assad-Regimes in Syrien, das
sie durch einen islamischen Staat auf der Grundlage ihrer eigenen Interpretation der Scharia ersetzen will. Darüber hinaus erstrebt sie die "Befreiung" des
historischen Großsyrien, das heißt Syriens einschließlich von Teilen der südlichen Türkei, des Libanon, Jordaniens, Israels und der palästinensischen Gebiete. Diese Ziele verfolgt die Jabhat al-Nusra mittels militärischer Operationen,
aber auch durch Sprengstoffanschläge, Selbstmordattentate, Entführungen,
gezielte Tötungen von Angehörigen des syrischen Militär- und Sicherheitsapparates und nicht am Konflikt beteiligten Zivilisten. Insgesamt werden der Gruppierung allein bis Ende 2014 mehr als 1.500 Anschläge zugerechnet, bei denen
mindestens 8.700 Menschen getötet wurden.
-5-
9
Die Jabhat al-Nusra ist militärisch-hierarchisch organisiert. Ihr Anführer
ist weiterhin Muhammad al-Jawlani, dem ein aus fünf bis sechs Personen gebildeter Shura-Rat zugeordnet ist. Unterhalb dieser Führungsebene stehen die
Kommandeure der kämpfenden Einheiten, die ihrerseits untergliedert sind in
die vor Ort agierenden Kampfgruppen. Die Zahl der Kämpfer der Jabhat
al-Nusra wird derzeit auf 4.000 bis 6.000 geschätzt. Ihre militärische Ausbildung
erhalten diese in einem verzweigten Netz von Trainingslagern. Daneben gibt es
Hinweise auf sogenannte "Scharia-Komitees" in den von der Jabhat al-Nusra
kontrollierten Gebieten, die religiöse Angelegenheiten regeln und den Aufbau
eines eigenen Justiz- und Verwaltungssystems vorantreiben. Für ihre Öffentlichkeitsarbeit bedient sie sich einer eigenen Medienstelle, über die sie im Internet Verlautbarungen, Operationsberichte und Anschlagsvideos verbreitet.
Darüber hinaus unterhält sie ein Netzwerk von "Korrespondenten" in Syrien, die
ihre Berichte über Twitter-Kanäle veröffentlichen.
10
Nach einer Videoverlautbarung von Muhammad al-Jawlani vom 28. Juli
2016 hat sich die Jabhat al-Nusra nunmehr unter Loslösung von der Kern-alQaida in "Jabhat Fath al-Sham" umbenannt.
11
bb) Der Angeschuldigte schloss sich in der ersten Hälfte des Jahres
2012 in Syrien einer bewaffneten Miliz namens Katiba "Owais Al Qorani" an,
die der Mitangeschuldigte
K.
und andere Personen Ende 2011 mit dem
Ziel gegründet hatten, das Regime von Präsident Bashar al-Assad zu beseitigen und den syrischen Staat unter dem Recht der Scharia neu zu ordnen. Zu
einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Herbst 2012, jedenfalls aber vor November 2012, leistete der Emir der "Owais Al Qorani" für die gesamte Gruppe
im Einverständnis mit dem Angeschuldigten den Treueid auf die terroristische
Vereinigung Jabhat al-Nusra. Ab diesem Zeitpunkt integrierte sich die Miliz mili-
-6-
tärisch und strukturell in die Befehlshierarchie der Jabhat al-Nusra, was dem
Angeschuldigten bekannt war.
12
Im November 2012 nahm der Angeschuldigte mit der Katiba "Owais Al
Qorani" zusammen mit weiteren Einheiten der Jabhat al-Nusra und anderen
Kampfverbänden des syrischen Widerstands an der Schlacht um Dibsi Afnan,
einen Vorort von Tabka, teil. Dem Angeschuldigten und seinen Mitkämpfern
gelang es schließlich, die Streitkräfte der syrischen Armee zu verdrängen und
die Siedlung zu erobern.
13
Nach der Schlacht bei Dibsi Afnan organisierte sich die Katiba "Owais Al
Qorani" neu, um mit der Erorberung der Stadt Tabka beginnen zu können. Der
Mitangeschuldigte
K.
erhielt die Befehlsgewalt über die Kämpfer der neu
formierten Katiba "Mohamed Ibn Abd Allah" in der Region um die Städte Tabka
und Raqqa sowie die notwendige Grundausstattung an Geld und Sturmgewehren samt Munition. Auch diese Einheit unterstand der Befehlsstruktur der Jabhat al-Nusra. Aufgabe des Angeschuldigten war es, neue Kämpfer für die Katiba "Mohamed Ibn Abd Allah" zu rekrutieren und auszubilden.
14
Am 10. Februar 2013 eroberten der Angeschuldigte und andere Kämpfer
der Katiba "Mohamed Ibn Abd Allah" gemeinsam mit weiteren Verbänden der
Jabhat al-Nusra die Stadt Tabka einschließlich des strategisch bedeutsamen
Euphrat-Staudamms, im November 2013 außerdem das zweitgrößte Munitionsdepot des syrischen Regimes in der Nähe der Kleinstadt Mahin (Fall 1 der
Anklageschrift).
15
Infolge der Schlacht um Tabka im Februar 2013 brachten die Angehörigen der Katiba "Mohamed Ibn Abd Allah" scharfe Waffen in ihren Besitz, auf
die der Angeschuldigte und andere Kämpfer jederzeit Zugriff hatten und die er
-7-
bei Operationen der Einheit mit sich führte. Hierzu zählten Handgranaten,
Schnellfeuergewehre vom Typ Kalaschnikow, Raketenwerfer, RPG-Maschinengewehre, ein Luftabwehrgeschütz vom Typ 23, ein gepanzertes Fahrzeug vom
Typ BMP mit einem Geschütz des Kalibers 14,5 mm sowie drei Pickups mit auf
der Ladefläche montierten Maschinengewehren vom Kaliber 13 oder 14 mm
(Fall 3 der Anklageschrift).
16
Die bei der Schlacht von Mahin im November 2013 erbeuteten Kriegswaffen samt Munition wurden an die Kämpfer der Einheiten verteilt. Der Angeschuldigte erhielt für seinen Einsatz 150 Handgranaten und drei Panzerfäuste.
Einen Teil davon benutzte er im Rahmen seiner weiteren mitgliedschaftlichen
Betätigung in der Jabhat al-Nusra (Fall 4 der Anklageschrift).
17
b) Der dringende Tatverdacht beruht im Hinblick auf die terroristische
Vereinigung Jabhat al-Nusra auf den diesbezüglichen Auswerteberichten des
Bundeskriminalamtes und Gutachten des Sachverständigen Dr. S.
. Hin-
sichtlich der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Taten ergibt er sich im
Wesentlichen aus seinen eigenen Angaben, die durch sonstige Ermittlungsergebnisse, insbesondere durch die Auswertung von Telekommunikationsdaten, weitgehend bestätigt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den
Haftbefehl und die Anklageschrift Bezug genommen.
18
c) Danach hat sich der Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit als
Mitglied der Jabhat al-Nusra und damit einer ausländischen terroristischen Vereinigung betätigt, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 129b Abs. 1
Sätze 1 und 2 StGB. Die ihm in den Fällen 1, 3 und 4 der Anklageschrift vorgeworfenen Taten stellen mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen dar.
-8-
19
In den Fällen 3 und 4 der Anklageschrift ist der Angeschuldigte zudem
dringend verdächtig, jeweils tateinheitlich die tatsächliche Gewalt über eine
Kriegswaffe ausgeübt zu haben, strafbar gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG. Bei
Maschinengewehren, vollautomatischen Gewehren, Panzerfäusten und Handgranaten handelt es sich um Kriegswaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 KWKG
i.V.m. der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG) Teil B Abschnitt V
Nr. 29 Buchst. a und c, Abschnitt IV Nr. 37, Abschnitt VII Nr. 46.
20
Die den Fällen 3 und 4 der Anklageschrift zugrunde liegenden Handlungen, durch die der Angeschuldigte sich mitgliedschaftlich an der Jabhat
al-Nusra beteiligte und zugleich das Kriegswaffendelikt beging, stehen sowohl
untereinander als auch zu den sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakten
in Tatmehrheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt
60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, juris Rn. 5).
21
d) Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Dies folgt hinsichtlich der Mitgliedschaft in der Jabhat al-Nusra aus § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB (s. näher
BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.) und hinsichtlich der Kriegswaffendelikte aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Der Angeschuldigte
hielt sich vor seiner Festnahme in Deutschland auf. Die Waffendelikte sind
auch in Syrien mit Strafe bedroht: der Besitz von Waffen nach § 41 des Präsidialerlasses Nr. 51 vom 24. September 2011; der Besitz einer Waffe zu dem
Zweck, damit einen Terrorakt zu begehen, gemäß § 5 des syrischen AntiTerror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012. Ein Auslieferungsverkehr mit Syrien
findet derzeit nicht statt.
22
e) Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern der Jabhat al-Nusra liegt
vor.
-9-
23
2. Es besteht, wie in dem Haftbefehl vom 12. Juni 2017 zu Recht ausgeführt ist, jedenfalls der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO);
denn der Angeschuldigte ist der Begehung von Straftaten nach § 129a Abs. 1,
§ 129b Abs. 1 StGB dringend verdächtig.
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Der Angeschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung mit nicht unerheblichem Freiheitsentzug zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Der Angeschuldigte hat bereits bei seiner Vernehmung vom 5. Dezember 2016 angegeben, sich mit Ausreisegedanken zu tragen. So hat er ausgeführt, dass man ihn
freiwillig in die Türkei ausreisen lassen und abschieben solle, falls "man ihn
nach den Vernehmungen hier nicht haben möchte". Er stehe zudem in telefonischem Kontakt zu seiner Mutter, die ihn aufgefordert habe, nach Syrien zurückzukehren. Schließlich liege er nachts wach und überlege, sich "einfach ein
Ticket zu kaufen und in die Türkei zu fliegen". Da der Angeschuldigte in
Deutschland über keine sozialen Bindungen verfügt, die geeignet wären, ihn
von einer Flucht abzuhalten, besteht die Gefahr, dass die Ahndung der ihm zur
Last gelegten Taten ohne seine weitere Inhaftierung vereitelt wird. Die Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 StGB liegen somit auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung der Vorschrift (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl.,
§ 112 Rn. 37 mwN) vor.
25
Vor diesem Hintergrund kommen weniger einschneidende Maßnahmen
im Sinne des § 116 StPO nicht in Betracht.
26
3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über
sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen.
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Der Anklageerhebung unter dem 28. April 2017 gingen umfangreiche
Ermittlungen mit einer Vielzahl auszuwertender Beweismittel voraus. So wurden in dem Gesamtverfahren Rechtshilfeersuchen an die Vereinigten Staaten
von Amerika, die Niederlande und Frankreich gestellt, deren Beantwortung teilweise noch aussteht. Es waren zudem mehrere Mobiltelefone auszuwerten.
Neben der Vernehmung zahlreicher Zeugen und der Auswertung verschiedener
im Internet gesicherter Videos wurden hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse in
Syrien im Jahr 2013 in der Region um die Städte Raqqa und Tabka überdies
Auswertungsaufträge an das Bundeskriminalamt und den Sachverständigen
Dr. S.
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vergeben.
Nach dem Eingang der Anklageschrift beim Oberlandesgericht Stuttgart
am 5. Mai 2017 verfügte der Vorsitzende des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts am 9. Mai 2017 deren Zustellung; er bestimmte zugleich eine Erklärungsfrist im Sinne des § 201 Abs. 1 Satz 1 StPO von einem Monat und veranlasste
die Übersetzung der Anklageschrift in die arabische Sprache. Für den Fall der
Eröffnung des Hauptverfahrens sind mit den Verfahrensbeteiligten bereits jetzt
Hauptverhandlungstermine ab Mitte September 2017 vereinbart.
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In Anbetracht dessen ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen
gebotenen Beschleunigung geführt worden.
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4. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch
nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Becker
Gericke
Tiemann