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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 7/16
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vom
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1. März 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
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ECLI:DE:BGH:2016:010316B5STR7.16.0
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2016 beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. September 2015 nach § 349 Abs. 4 StPO
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mit den zugehörigen Feststellungen im Maßregelausspruch aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
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und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
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eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
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und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Darüber hinaus hat die Strafkammer bestimmt, dass vor der
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Unterbringung im Maßregelvollzug drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe
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zu vollstrecken sind. Die mit der Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht und
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sachlichem Recht geführte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des
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Maßregelausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
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2
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Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält wegen unzureichend begründeter hinreichend
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konkreter Erfolgsaussicht nicht stand.
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3
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Nach den Feststellungen des Landgerichts besteht bei dem Angeklagten
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schon über viele Jahre eine schwere Abhängigkeitserkrankung infolge multiplen
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Substanzgebrauchs, insbesondere seit 2004 wegen des Konsums von Heroin.
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Substitutionsbehandlungen, in deren Rahmen der Angeklagte weiterhin Heroin
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konsumierte, und Langzeittherapien haben sich in der Vergangenheit als erfolglos erwiesen. Die dem Angeklagten gewährte Zurückstellung der Vollstreckung
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von Freiheitsstrafen musste mehrfach widerrufen werden.
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4
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Angesichts dieser außerordentlich ungünstigen Umstände hätten die für
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eine gleichwohl gegebene hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechende
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Gesichtspunkte einer eingehenderen Darlegung und Abwägung bedurft (vgl.
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BGH, Beschluss vom 27. November 2014 – 5 StR 454/14). Dem genügt das
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angefochtene Urteil nicht, wenn es lediglich auf den vom Angeklagten geäußerten Wunsch, ein Leben ohne Drogen zu führen, und auf seine intellektuellen
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Fähigkeiten verweist, die ihn in die Lage versetzen können, sich „zumindest
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einige Jahre“ (UA S. 46) drogen- und damit straffrei zu halten. Die Maßregelfrage bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
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5
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Mit der Aufhebung der Unterbringungsanordnung entfällt auch die Entscheidung über die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2
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StGB.
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Sander
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Dölp
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Berger
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König
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Feilcke
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