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926 B

5 StR 50/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2002
beschlossen:
Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger N
D
und M
D
gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 31. Mai 2001 werden nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen. Der Tenor des schriftlichen Urteils wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte –
wie zutreffend verkündet – im Fall 2 der Geiselnahme in
Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit
unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe von nicht mehr als 60 cm schuldig ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen, der Angeklagte auch die durch seine Revision
den Nebenklägern M
Sc
,C
M
S
,K
und G
S
M
,J
entstandenen
notwendigen Auslagen.
Harms
Basdorf
Brause
Gerhardt
Schaal