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5 StR 13/07
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 14. Februar 2007
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007
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beschlossen:
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1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Berlin vom 7. September 2006 nach § 349
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Abs. 4 StPO in den Rechtsfolgenaussprüchen mit den
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zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349
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Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
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Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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G r ü n d e
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Das Landgericht Berlin hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, gegen den Angeklagten B.
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hat es auf eine Ge-
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samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, gegen den Angeklagten T.
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auf eine
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solche von fünf Jahren erkannt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit
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ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen, die sie jeweils nur hinsichtlich
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des Rechtsfolgenausspruchs – der Angeklagte B.
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strebt die Anord-
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nung der Maßregel des § 64 Abs. 1 StGB an – näher ausführen.
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Die Rechtsmittel haben den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im
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Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Begründung für die Nichtanordnung der Unterbringung in einer
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Entziehungsanstalt hält für beide Angeklagte rechtlicher Überprüfung nicht
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stand.
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a) Das Landgericht hat – sachverständig beraten – bei dem Angeklag-
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ten B.
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ein Abhängigkeitssyndrom mit daraus resultierender schwerer
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Persönlichkeitsveränderung festgestellt, welches einen Hang im Sinne des
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§ 64 Abs. 1 StGB begründe. Weiter ist es davon ausgegangen, dass er und
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der Angeklagte T.
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die Taten begangen haben, um sich mit der Beute „die
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täglich benötigte Drogendosis” zu beschaffen, da sie Angst vor Entzugserscheinungen gehabt haben. Jedoch hat es einen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang und den Taten verneint. Denn der Angeklagte
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habe zur Milderung der Auswirkungen seiner Borderline-Persönlichkeitsstörung mit dem Drogenkonsum begonnen und sei dann abhängig geworden. Die Taten seien daher nur „vordergründig auf den Hang zurückzuführen” (UA S. 16). Jedenfalls aber sei eine Entziehungskur aussichtslos. Dies
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begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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Zwar muss zwischen dem im § 64 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Hang
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zum Konsum berauschender Mittel im Übermaß und den Taten sowie der
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zukünftigen Gefährlichkeit ein symptomatischer Zusammenhang bestehen
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(BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1 und 2), jedoch kann
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dieser mit den Erwägungen des Landgerichts nicht in Frage gestellt werden.
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Bei der abgeurteilten massiven Beschaffungskriminalität besteht ein evidenter Zusammenhang zwischen Hang und Straftaten, der auch in früheren Verurteilungen des Angeklagten wegen aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit
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begangener Straftaten deutlich wurde. Dies lässt sich durch den Verweis auf
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die Borderline-Störung, die Anlass für die Entwicklung der Abhängigkeit sein
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mag, nicht entkräften. So fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass
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der Angeklagte – etwa aufgrund der Persönlichkeitsstörung – trotz erfolgreicher Behandlung seiner Sucht im gleichen Maße gefährlich im Sinne des
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§ 64 Abs. 1 StGB wäre (vgl. hierzu BGHR aaO).
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Den Urteilsgründen kann auch nicht entnommen werden, dass bei
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dem therapiewilligen Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines
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Behandlungserfolges (i. S. v. BVerfGE 91, 1) nicht besteht. Soweit das Landgericht – im Anschluss an den Sachverständigen – darauf abstellt, dass die
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Persönlichkeitsstörung einem therapeutischen Ansatz mit Gruppengesprächen entgegenstehe, fehlen Darlegungen dazu, wieso keine eine adäquate Behandlung des Angeklagten gewährleistende Therapieform in Betracht kommt, die hinreichend konkrete Erfolgsaussichten bietet. Schwierigkeiten bei der Ausgestaltung und praktischen Durchführung der Maßregel
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dürfen grundsätzlich nicht die Entscheidung über deren Anordnung beeinflussen, solange die übrigen Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGHR StGB §
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64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 6). Allein das Scheitern einer länger als elf Jahre
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zurückliegenden Entwöhnungstherapie – zu deren Behandlungskonzept
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nichts bekannt ist – lässt nicht den Schluss auf die Erfolglosigkeit jedweden
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Therapieansatzes zu.
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b) Bei dem Angeklagten T.
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hat das Landgericht – ohne insoweit
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sachverständig beraten worden zu sein – einen auf seiner Heroinsucht beruhenden Hang im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB festgestellt, jedoch von der
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Anordnung der Maßregel abgesehen, da von dem Angeklagten keine suchtbedingten Straftaten mehr zu erwarten seien. Denn er habe sich während der
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Untersuchungshaft von Drogen ferngehalten und sei abstinenzwillig. Dies
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kann angesichts der Feststellungen, dass der Angeklagte die ausgeurteilten
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schwerwiegenden Taten aufgrund seines Hangs begangen hat, einer Gefährlichkeitsprognose nicht entgegenstehen. Allein der bekundete Abstinenzwille
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reicht angesichts der nach den Feststellungen bereits seit 1995 bestehenden
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Heroinabhängigkeit des Angeklagten, die zu seinem sozialen „Abstieg“ bis
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hin zur Obdachlosigkeit führte, ersichtlich nicht aus, die Gefährlichkeit zu beseitigen. Dies verkennt letztlich das Landgericht auch nicht, wenn es ausführt, der Angeklagte bedürfe weiterhin ambulanter Therapie. Danach liegt es
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aber nahe, dass die hangbedingte Gefährlichkeit fortbesteht.
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2. Nunmehr wird – unter Hinzuziehung von Sachverständigen auch für
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den Angeklagten T.
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– über die Maßregelfrage erneut zu entscheiden
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sein. Der Senat hat den jeweiligen Rechtsfolgenausspruch in vollem Umfang
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aufgehoben, um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu geben, auch die
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Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafen unter Berücksichtigung von etwaigen
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Maßregelanordnungen neu festzusetzen, zumal deren Auswirkung auf die
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Strafaussprüche sich hier nicht ausschließen lässt.
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Basdorf
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Häger
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Brause
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Jäger
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Raum
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