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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 602/15
vom
17. Februar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:170216B5STR602.15.0
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2016 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 2. Oktober 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Hinblick auf den Schriftsatz der Verteidigung vom 25. Januar 2016 bemerkt
der Senat ergänzend:
Der im Rahmen der Verfahrensrüge in Bezug genommene Aufnahmebogen der
Bavaria-Klinik fehlt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im Übrigen ist die Rüge auch
unbegründet. Das Landgericht hat den gestellten Antrag auf Einholung eines
„sachverständigen Glaubwürdigkeitsgutachtens“ rechtsfehlerfrei unter Inanspruchnahme eigener Sachkunde zurückgewiesen (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Es ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Frage, ob der Tatrichter die eigene Sachkunde zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung annehmen darf, Besonderheiten in der Person des Zeugen in ihrer Bedeutung zurücktreten, wenn
dessen Aussage – wie im vorliegenden Fall – in anderen Umständen erhebliche
Unterstützung findet (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 – 4 StR 540/06, m.w.N.).
Schneider
König
Bellay
Berger
Feilcke