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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 590/18
vom
10. Dezember 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls
ECLI:DE:BGH:2018:101218B5STR590.18.0
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2018
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Braunschweig vom 3. Juli 2018 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Der Senat entnimmt den Urteilsgründen, dass den sichergestellten und nicht
bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Abzug gebrachten Gegenständen (Powerbank, Paketklebeband, Pfefferspray und Zündkerzenschlüssel)
kein Wert zukommt; dass sie nicht eingezogen wurden, ist infolge des Verzichts
zutreffend.
2. Der Beschwerdeführer hat die Nichtanordnung der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt wirksam von seinem Rechtsmittel ausgenommen.
Mutzbauer
König
Mosbacher
Berger
Köhler