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768 B

5 StR 559/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2002
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die
im Urteil des Landgerichts Görlitz vom 28. Februar 2001
enthaltene Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der
Staatskasse auferlegt.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten zu Recht im Hinblick auf die
erlittene Untersuchungshaft gemäß § 2 Abs. 1 StrEG und die Durchsuchung
nach § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 StrEG entschädigt.
Harms
Basdorf
Raum
Gerhardt
Brause