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905 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 556/15
vom
2. März 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:020316B5STR556.15.0
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2016 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 2015 werden nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die den Nebenklägern durch seine Revision jeweils entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat lässt angesichts der weiteren Ausführungen in der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts offen, ob der von den Angeklagten C.
H.
und R.
gerügte Verstoß gegen das Anwaltskonsultationsrecht vorliegt und über-
haupt in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) geltend gemacht worden
ist.
Sander
Schneider
Berger
König
Feilcke