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5 StR 530/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Meineides u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2007
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Juni 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides in Tateinheit
mit Urkundenfälschung und mit versuchtem Betrug, wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen, Diebstahls und falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat
mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Der Angeklagte rügt nach § 338 Nr. 2 StPO, dass ein gemäß § 22
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Nr. 5 StPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossener Richter
bei dem Urteil mitgewirkt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beruht die Ver-
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urteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Diebstahls
(§§ 242, 25 Abs. 2 StGB) darauf, dass der Angeklagte die gesondert Verfolgten T.
, R.
und Ri.
dazu bestimmt hat, zwei Warmluftgeräte
von einer Baustelle zu entwenden und ihm in seine Werkstatt zu bringen.
Grundlage der Verurteilung des die Tat bestreitenden Angeklagten war die
Aussage des gesondert Verfolgten T.
.
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Während des Laufs der Hauptverhandlung wurde der Vorsitzende der
Strafkammer in dem vor dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin gegen den gesondert Verfolgten R.
wegen derselben Straftat anhängigen Strafver-
fahren als Zeuge gehört. Er machte dabei Angaben über den Inhalt der Aussage des gesondert Verfolgten T.
in der Hauptverhandlung vor dem
Landgericht.
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Die zulässig erhobene Verfahrensrüge ist begründet. Der Vorsitzende
der Strafkammer war seit seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht für das
vorliegende Verfahren nach § 22 Nr. 5 StPO ausgeschlossen. Nach dieser
Vorschrift ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
ausgeschlossen, wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger
vernommen ist.
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Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass Sachgleichheit nicht Verfahrensidentität bedeutet und auch dann gegeben ist,
wenn ein Richter in einem anderen Verfahren als Zeuge zu demselben Tatgeschehen vernommen worden ist, das er jetzt abzuurteilen hat (vgl.
BGHSt 31, 358, 359; BGH NStZ 2006, 113, 114; Meyer-Goßner, StPO 49.
Aufl. § 22 Rdn. 19).
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Weiterhin ist der Vorsitzende vor dem Amtsgericht förmlich als Zeuge
gehört worden. Hierin unterscheidet sich der Fall von anderen Sachverhalten, bei denen ein Richter lediglich eine dienstliche Erklärung über Vorgänge
abgibt, die den Gegenstand des bei ihm anhängigen Verfahrens betreffen
und die er im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit in dieser Sache
wahrgenommen hat (vgl. hierzu BGHSt 7, 330, 331; 44, 4, 9 f.; 45, 354,
361 f.; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Prozessverschleppung 12).
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Schließlich ist der Vorsitzende auch zum Tatgeschehen vernommen
worden. Vernehmung ist insoweit nicht nur die Wiedergabe eigener Wahrnehmung zum Tatgeschehen. Vielmehr wird jede Zeugenaussage zu solchen
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Fragen erfasst, die im Hinblick auf die Schuld- und Straffrage später richterlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewertet werden müssen (vgl.
BGHSt 31, 358, 359; BGH NStZ 2006, 113, 114).
Vorliegend hat der Vorsitzende als Zeuge im Verfahren gegen den ge-
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sondert Verfolgten R.
des Belastungszeugen T.
Angaben gemacht über den Inhalt der Aussage
. Im vorliegenden Verfahren war derselbe
Sachverhalt mit demselben Beweismittel zu würdigen. Der Vorsitzende hat
sich – vor der abschließenden Urteilsberatung in seiner Strafkammer – durch
seine Angaben darauf festgelegt, welchen Inhalt die Aussage des Zeugen
T.
hatte, so dass Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit für das
vorliegende Verfahren denkbar sind.
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Die Vorschrift des § 22 StPO erfordert nicht den Nachweis, dass der
entscheidende Richter tatsächlich voreingenommen ist. Es soll bereits durch
eine generelle Regelung der bloße Anschein einer sachfremden Beeinflussung vermieden werden (vgl. BGHSt 31, 358, 359). Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht es, dass ein Richter, der förmlich als Zeuge vernommen
worden ist, von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, wenn er über ein identisches Geschehen zu urteilen hätte (vgl.
Schmid GA 1980, 285, 286; Otto StV 2006, 676, 679).
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Diese Rechtsfolge wird zu bedenken sein, wenn in derartigen Fällen
ein Gerichtspräsident über die Erteilung einer Aussagegenehmigung für einen als Zeugen benannten Richter zu befinden hat. Durch eine Versagung
der Aussagegenehmigung werden weder die Verteidigungsinteressen des
Angeklagten noch die Pflicht des Gerichts zur Wahrheitsermittlung von vornherein eingeschränkt. Es sind vorzugsweise andere Personen, die ebenfalls
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an der Verhandlung teilgenommen haben, als Zeugen zu den in Frage stehenden Tatsachen zu hören (vgl. dazu auch BGHR StPO § 244 Abs. 3
Satz 2 Prozessverschleppung 12 sowie BGHSt 45, 354, 361 f.).
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