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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 510/18
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vom
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12. Dezember 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.
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ECLI:DE:BGH:2018:121218B5STR510.18.0
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2018 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Kiel vom 31. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet
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verworfen, dass vor dem Vollzug der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und neun Monate
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der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen
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sind.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1
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Der Generalbundesanwalt hat zur vom Landgericht angeordneten Dauer
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des Vorwegvollzugs der Gesamtfreiheitsstrafe Folgendes ausgeführt:
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„Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass
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dieser Teil nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB so zu bemessen ist,
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dass nach seiner Verbüßung und einer anschließenden Unterbringung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung der
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Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung zum Halbstrafenzeitpunkt möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017
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– 2 StR 144/17, Rn. 3). Es hat indessen unbeachtet gelassen,
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dass die erlittene Untersuchungshaft bei der Festsetzung der
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Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB
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außer Betracht zu bleiben hat, weil diese im Vollstreckungsverfahren gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Dauer des vor
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der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2009
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– 5 StR 87/09; BGH, Beschluss vom 18. November 2014
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– 4 StR 505/14, Rn. 3). Gleiches gilt für die dem Angeklagten
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wegen Verfahrensverzögerungen zugesprochene Kompensation von einem Monat Freiheitsstrafe; denn auch diese hat die
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Wirkung einer bereits vollzogenen und damit einer erlittenen
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Freiheitsentziehung im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB. Angesichts der von der Strafkammer rechtsfehlerfrei bestimmten
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voraussichtlich erforderlichen Behandlungsdauer von zwei Jahren (vgl. UA S. 103) ist deshalb ein Vorwegvollzug von einem
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Jahr und neun Monaten anzuordnen.
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Der Senat kann den Urteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1
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StPO selbst abändern. Das Verschlechterungsverbot steht dem
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nicht entgegen; denn die gesetzlichen Regelungen über die
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Vollstreckungsreihenfolge dienen auch der Sicherstellung des
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Therapieerfolgs (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2018
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– 1 StR 93/18 Rn. 5).“
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2
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Dem tritt der Senat bei und berichtigt die Dauer des Vorwegvollzugs entsprechend. Dass die Revision nach dem gestellten Antrag und den ausschließlich die Strafbemessung betreffenden Beanstandungen auf den Strafausspruch
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beschränkt ist, steht dem nicht entgegen. Denn die Entscheidung über den
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Vorwegvollzug eines Teils der Strafe ist im vorliegenden Fall untrennbar mit der
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Strafbemessung verbunden.
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Mutzbauer
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Sander
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König
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Schneider
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Köhler
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