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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 493/16
vom
7. März 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
ECLI:DE:BGH:2017:070317B5STR493.16.0
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. März 2017 gemäß
§§ 44, 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten D.
auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zur Ergänzung einer Verfahrensrüge
wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Bremen vom 9. Februar 2016 werden als unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Die Rüge der Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO durch den Angeklagten S.
ist mangels ausreichenden Tatsachenvortrags (§ 344 Abs. 2
Satz 2 StPO) unzulässig.
Die Mitteilungspflicht des Vorsitzenden nach § 243 Abs. 4 StPO erstreckt sich
nur auf solche Erörterungen des Gerichts mit Verfahrensbeteiligten, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist. Nur
zu Beginn der Hauptverhandlung ist die Auskunft nach § 243 Abs. 4 Satz 1
StPO gegebenenfalls auch darüber zu erteilen, dass keine derartigen Gespräche stattgefunden haben. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung ist erneut
eine Mitteilung zu machen, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung
zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben (§ 243 Abs. 4 Satz 2 StPO).
-3-
Daraus folgt, dass eine weitere Mitteilung lediglich dann erfolgen muss, sobald
verständigungsbezogene Gespräche stattgefunden haben. Um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob verständigungsbezogene – und damit
eine Unterrichtungspflicht auslösende – Gespräche stattgefunden haben, muss
der Revisionsführer Tatsachen zum Inhalt der Erörterungen vortragen. Erforderlich ist die bestimmte Behauptung von Tatsachen, die eine Überprüfung dahin gestatten, ob dabei ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die
Umstände einer Verständigung im Raum standen, was jedenfalls dann der Fall
ist, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in einen Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht wurden, damit die Frage nach oder die Äußerung zu
einer Straferwartung nahelag und somit die Mitteilungspflicht ausgelöst wurde
(BGH, Beschluss vom 29. September 2015 – 3 StR 310/15, NStZ 2016, 362
mwN).
Diesen Anforderungen genügt die Revision nicht. Sie beschränkt sich bezüglich
des Inhalts des Gesprächs auf den Vortrag, die Vorsitzende habe auf das „Gewicht glaubhafter, verfahrensabkürzender Geständnisse bei der Strafzumessung, wobei Angaben zu Hintermännern und Lieferanten von besonderem Gewicht seien“, hingewiesen. Da sie insofern weitere Einzelheiten nicht vorträgt,
kann der Senat nicht beurteilen, ob es sich um ein verständigungsbezogenes
oder lediglich um ein sonstiges verfahrensförderndes Gespräch gehandelt hat,
das nicht auf eine einvernehmliche Verfahrenserledigung abzielte (vgl. hierzu
BGH, Beschluss vom 14. April 2015 – 5 StR 9/15, NStZ 2015, 535, 536). Denn
Gegenstand solcher unverbindlichen Erörterungen kann insbesondere der in
einem Rechtsgespräch erteilte Hinweis auf die strafmildernde Wirkung eines
Geständnisses sein (BVerfGE 133, 168, 228; BGH, Beschluss vom 14. April 2015 – 5 StR 9/15, aaO; Urteil vom 28. Juli 2016 – 3 StR 153/16).
Entsprechendes gilt für den Vortrag der Revision, der Vertreter der Staatsanwaltschaft habe sich „ausdrücklich gegen die Annahme eines minder schweren
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Falls“ gewandt. Auch insoweit bleibt mangels weitergehenden Vortrags unklar,
in welchem Kontext die Äußerung gefallen ist. Ein entsprechender Vortrag wäre
vorliegend jedoch erforderlich gewesen, zumal nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts eine Strafrahmenverschiebung nicht Gegenstand
einer Verständigung sein darf (BVerfGE 133, 168, 211).
2. Ein Verstoß gegen § 226 Abs. 1, § 338 Nr. 5 StPO liegt nicht vor. Für die
Zulässigkeit der Beauftragung eines Referendars mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist es irrelevant, in welchem Ausbildungsabschnitt er sich befindet (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2017
– 5 StR 548/16 und vom 22. Februar 2017 – 5 StR 605/16).
3. Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht im vorliegenden Fall nicht ausdrücklich auf die Härtefallregelung des
§ 73c StGB eingegangen ist. Die Erörterung der Voraussetzungen des § 73c
Abs. 1 StGB ist nur dann erforderlich, wenn naheliegende Anhaltspunkte für
deren Vorliegen gegeben sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2015
– 1 StR 187/15, NStZ 2016, 278; vom 15. März 2011 – 1 StR 75/11, BGHSt 56,
191). Dies ist hier nicht der Fall.
Mutzbauer
Sander
Berger
König
Mosbacher